Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in der Ukraine
CBBL Rechtsanwalt und Partner Igor Dykunskyy, LL.M., Kanzlei DLF Rechtsanwälte, Kiew
Igor Dykunskyy, LL.M.
Rechtsanwalt und Partner
DLF Rechtsanwälte
Kiew


Anmeldungspflichtige Zusammenschlüsse in der Ukraine / Fusionskontrolle

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kiew, Herrn Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54, www.dlf.ua


Das Erfordernis der Genehmigung eines Zusammenschlusses/einer Fusion durch die ukrainische Kartellbehörde kann sich aus den Aktiva oder/und dem Umsatz der beteiligten Unternehmen ergehen.

Das ukrainische Wettbewerbsrecht betrachtet die oben genannten Ereignisse als wirtschaftliche Konzentration, die Auswirkungen auf den Wettbewerb haben kann. Wirtschaftliche Konzentrationen müssen vorab von der ukrainischen Kartellbehörde genehmigt werden. Die maßgeblichen - in Art. 24 des ukrainischen „Gesetzes betreffend den Schutz des Wettbewerbs von Unternehmen“ (Wettbewerbsgesetzes der Ukraine) festgelegten Schwellenwerte - sind in folgenden Fällen erfüllt:

I) (1) der Buchwert der Vermögenswerte der Teilnehmer oder der Gesamtwert des Umsatzes der Teilnehmer unter Berücksichtigung der Kontrollbeziehungen übersteigt 30 Mio. Euro für das vorangegangene Geschäftsjahr und (2) die Summe der Vermögenswerte oder des Umsatzes unter Berücksichtigung der Kontrollbeziehungen von mindestens zwei Teilnehmern liegen über 4 Mio. Euro

oder

II) mindestens einer der Teilnehmer unter Berücksichtigung der Kontrollbeziehungen verzeichnete einen Umsatz in der Ukraine im vorangegangenen Geschäftsjahr (1) von mehr als 8 Mio. Euro und (2) der Gesamtumsatz eines anderen Teilnehmers unter Berücksichtigung der Beziehungen von Kontrolle übersteigt für das vorangegangene Geschäftsjahr 150 Mio. Euro (in der Ukraine und/oder weltweit).

Wird eine Transaktion, die der Genehmigung durch die ukrainische Kartellbehörde bedarf, bei dieser nicht gemeldet, so wird diese Transaktion automatisch als Verletzung des Wettbewerbsrechts angesehen.

Dabei ist zu beachten, dass das Wettbewerbsrecht generell sowohl für ausländische als auch für inländische Erwerbe gilt.

Gemäß Art. 23 des Wettbewerbsgesetzes der Ukraine gelten als am Zusammenschluss beteiligte Unternehmen:

  • das Unternehmen, bezüglich dessen Erwerb (Verschmelzung durch Neugründung, Verschmelzung durch Aufnahme) der Zusammenschluss erfolgt;
  • das Unternehmen, das die Kontrolle über ein anderes Unternehmen erwirbt oder den Erwerb der Kontrolle beabsichtigt sowie das Unternehmen, das sich unter solcher Kontrolle befindet bzw. befinden wird;
  • das Unternehmen, dessen Aktiva (Vermögen), Anteile (Aktien, Geschäftsanteile) oder Nutzungsrechte (durch Miet-, Leasing-, Konzessionsvertrag) an diesem Vermögen erworben werden sowie dessen Käufer (Erwerber);
  • das Unternehmen, das der Gründer eines neugegründeten Unternehmens ist oder der Gründer dieses Unternehmens zu werden beabsichtigt. Tritt ein Staatsorgan, Organ der örtlichen Selbstverwaltung oder ein Organ der administrativ-wirtschaftlichen Kontrolle als Gründer des neuen Unternehmens auf, so ist als der Beteiligte am Zusammenschluss das Unternehmen anzusehen, dessen Aktiva (Vermögen), Anteile (Aktien, Geschäftsanteile) ins Stammkapital des neugegründeten Unternehmens eingebracht werden;

natürliche und juristische Personen, die mit den vorgenannten am Zusammenschluss Beteiligten durch die Kontrolle verbunden sind, aufgrund derer diese natürlichen und juristischen Personen sowie mit ihnen verbundene am Zusammenschluss Beteiligte als eine Unternehmensgruppe angesehen werden können.

Sie haben weitere Fragen zu anmeldungspflichtigen Zusammenschlüssen oder Fusionskontrollen in der Ukraine? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Kiew, Herr Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, berät Sie gerne: dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54


Stand der Bearbeitung: Juli 2019