Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in der Ukraine
CBBL Rechtsanwalt und Partner Igor Dykunskyy, LL.M., Kanzlei DLF Rechtsanwälte, Kiew
Igor Dykunskyy, LL.M.
Rechtsanwalt und Partner
DLF Rechtsanwälte
Kiew


Verschmelzungen und Übernahmen nach dem Recht in der Ukraine

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kiew, Herrn Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54, www.dlf.ua


Die Ukraine hat, genauso wie andere europäische Länder, auf deren Territorium sich eine Marktwirtschaft entwickelt, kartellrechtliche Vorschriften und rechtliche Mechanismen in ihre Gesetzgebung aufgenommen. Ein wesentlicher Bestandteil der Wettbewerbskontrolle ist die Tätigkeit der ukrainischen Kartellbehörde hinsichtlich der Transaktionen im Bereich der Fusionen und Übernahmen sowohl in der Ukraine, als auch Transaktionen im Ausland, die den ukrainischen innerstaatlichen Markt beeinflussen können.

Verschmelzungen und Übernahmen unter Mitwirkung von ausländischen Gesellschaften, die einen Einfluss auf die Situation in der Ukraine haben, müssen allen in der Ukraine festgelegten Bestimmungen entsprechen. Auch die Gründung eines Joint Ventures mit einem ukrainischen Partner oder der Erwerb / die Veräußerung von Aktien bzw. Aktiva eines ukrainischen Unternehmens kann solch einen Einfluss begründen. Aber auch der Erwerb oder die Veräußerung eines einheitlichen Vermögenskomplexes in der Ukraine fällt sehr oft in den Geltungsbereich der ukrainischen Kartellgesetze.

Im weiteren Sinne versteht man unter der Verschmelzung und Übernahme (beides im Weiteren nur „Zusammenschluss“ genannt) eine der zusätzlichen Arten der Unternehmenserweiterung, Ausweitung der Tätigkeit und Wirkungsbereiche auf dem einzelnen Markt.

Zusammenschlüsse, die bestimmte Kriterien erfüllen, z.B. bestimmte Schwellenwerte, Umfang und Art der Transaktion (wirtschaftliche Konzentration) usw., unterliegen der Fusionskontrolle und -regelung in der Ukraine. Die zuständige Regulierungsbehörde ist die Kartellbehörde der Ukraine (nachfolgend auch „Antimonopolkomitee der Ukraine“ genannt). Die Anmeldung bestimmter Zusammenschlüsse kann auch beim Ministerkabinett der Ukraine eingereicht werden.

Laut ukrainischem Recht kann eine Verschmelzung in der Ukraine auf zwei Wegen vollzogen werden:

  • Verschmelzung durch Neugründung, wenn zwei oder mehr Gesellschaften eine neue Gesellschaft gründen, dabei werden die zusammenlegenden Gesellschaften aufgelöst und all ihre Aktiva, Rechte und Pflichten der neuen in Folge der Verschmelzung gegründeten Gesellschaft übergeben; oder
  • Verschmelzung durch Aufnahme, wenn eine Gesellschaft in eine andere eingegliedert wird; dabei wird die Gesellschaft, die in die bestehende Gesellschaft eingegliedert wird, aufgelöst und all ihre Aktiva, Rechte und Pflichten werden auf die weiter bestehende Gesellschaft übertragen.

Da die Verschmelzung die Gesellschaftsauflösung mindestens einer Gesellschaft zur Folge hat, muss eine solche Auflösung ordnungsgemäß erfolgen, insbesondere wird eine Liquidationskommission gebildet, die Gläubiger der Gesellschaft werden davon benachrichtigt etc.

Was die Übernahme betrifft, so bedeutet dies nach ukrainischem Recht den Erwerb der Kontrolle über die Anteile (Aktien, Geschäftsanteile) bzw. Aktiva einer anderen Gesellschaft. Es gibt drei übliche Wege, eine Übernahme zu vollziehen:

  • Erwerb von Korporativrechten: der Käufer erwirbt die Anteile (Aktien, Geschäftsanteile) einer anderen Gesellschaft mit all ihren Aktiva, Rechten und Pflichten;
  • Erwerb von Aktiva: der Käufer erwirbt nur bestimmte Aktiva einer Gesellschaft;
  • Erwerb von Passiva: der Käufer erwirbt Passiva einer anderen Gesellschaft, initiiert ein Insolvenzverfahren oder nimmt an einem bestehenden Insolvenzverfahren teil.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Kiew, Herr Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, berät Sie gerne: dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54


Stand der Bearbeitung: Juli 2019