Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in der Ukraine
CBBL Rechtsanwalt und Partner Igor Dykunskyy, LL.M., Kanzlei DLF Rechtsanwälte, Kiew
Igor Dykunskyy, LL.M.
Rechtsanwalt und Partner
DLF Rechtsanwälte
Kiew


Vorläufiges Gutachten des Kartellamtes und Ministererlaubnis in der Ukraine

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kiew, Herrn Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54, www.dlf.ua


Das ukrainische Wettbewerbsgesetz sieht die Möglichkeit vor, den geplanten Zusammenschluss auf die Notwendigkeit seiner Anmeldung bzw. Beantragung einer Freigabe des Zusammenschlusses von der ukrainischen Kartellbehörde prüfen zu lassen.

Aufgrund der Prüfung der Information über den Zusammenschluss und seiner Beteiligten stellt die ukrainische Kartellbehörde ein sog. vorläufige Gutachten aus. Das Gutachten bezweckt die Abschätzung aller mitgeteilten Umstände des Zusammenschlusses und besagt, inwieweit der für die Prüfung angemeldete Zusammenschluss den Voraussetzungen des genehmigungspflichtigen Zusammenschlusses entspricht.

Die Frist für die Prüfung eines geplanten Zusammenschlusses auf die Notwendigkeit seiner Anmeldung bei der Kartellbehörde beträgt einen Monat.

Weder das ukrainische Wettbewerbsgesetz noch die Bestimmungen der ukrainischen Kartellbehörde sehen die Unterlagenliste vor, welche für die vorgenannte Prüfung einzureichen sind. Hier wird von der Kartellbehörde das Prinzip verfolgt – je detaillierter die eingereichten Informationen hinsichtlich des Zusammenschlusses sind, desto genauer wird das Gutachten über die Notwendigkeit der Anmeldung des Zusammenschlusses ausfallen.

Das Verfahren der Erteilung eines vorläufigen Gutachtens dient den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen dazu, durch die vereinfachte Prozedur Auskunft über die Notwendigkeit der Anmeldung offiziell zu erhalten. Wird gemäß dem erstellten Gutachten die Notwendigkeit der Anmeldung des Zusammenschlusses ersichtlich, werden die über den Zusammenschluss bereits eingereichten Unterlagen nicht wieder angefragt.

Der Zusammenschluss kann von der Kartellbehörde ausschließlich in folgenden Fällen untersagt werden, wenn nämlich:

  • der Zusammenschluss zur Monopolisierung des Marktes führt,
  • der Zusammenschluss zur Monopolisierung eines erheblichen Teils des Marktes führt,
  • der Zusammenschluss zur erheblichen Einschränkung des Wettbewerbs auf dem ganzen Markt führt,
  • der Zusammenschluss zur erheblichen Einschränkung des Wettbewerbs auf einem erheblichen Teil des Marktes führt.

Soll der Zusammenschluss aufgrund der Entscheidung der Kartellbehörde untersagt werden, besteht für die beteiligten Unternehmen die Möglichkeit, dass der Zusammenschluss durch eine Ministererlaubnis freigegeben wird.

Das Ministerkabinett der Ukraine (ukrainische Regierung) als oberstes Organ der Exekutive in der Ukraine ist berechtigt, die Freigabe zu einem von der Kartellbehörde untersagten Zusammenschluss zu erteilen, wenn der positive Effekt des Zusammenschlusses für die Allgemeinheit dessen negative Auswirkungen der Wettbewerbsbeschränkung überwiegt. In diesem Fall kann die Ministererlaubnis auf Antrag eines der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen erteilt werden.

Das „Verfahren der Erteilung einer Erlaubnis für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Zusammenschluss von Unternehmen“ regelt die genauere Prozedur der Erteilung der Ministererlaubnis. Zu diesem Zwecke wird vom Ministerium für Wirtschaft und Handel der Ukraine (nachfolgend auch „Wirtschaftsministerium“ genannt) eine Kommission aus unabhängigen Gutachtern zwecks der Beurteilung von positiven und negativen Auswirkungen des Zusammenschlusses eingesetzt.

Die Prozedur setzt sich aus der Vorbereitung und Einreichung des Antrages (ist beim Wirtschaftsministerium innerhalb einer 30-Tage-Frist nach der Entscheidung des Kartellamtes zu stellen), Prüfverfahren bei der eingesetzten Kommission, Beschlussfassung des Ministerkabinetts (Freigabe oder Verbot des Zusammenschlusses) und staatlicher Kontrolle über die Erfüllung der Entscheidung zusammen.

Die Entscheidung (der Kartellbehörde oder des Ministerkabinetts) über die Freigabe zum Zusammenschluss kann einige Anforderungen und Verpflichtungen für die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen enthalten, darunter auch hinsichtlich der Ergreifung einiger Maßnahmen von ihnen. Dabei können derartige Anforderungen bzw. Verpflichtungen nicht auf die Ausübung einer andauernden Kontrolle über die Geschäftstätigkeit der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen gerichtet werden.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Kiew, Herr Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, berät Sie gerne: dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54


Stand der Bearbeitung: Juli 2019