Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in der Ukraine
CBBL Rechtsanwalt und Partner Igor Dykunskyy, LL.M., Kanzlei DLF Rechtsanwälte, Kiew
Igor Dykunskyy, LL.M.
Rechtsanwalt und Partner
DLF Rechtsanwälte
Kiew


Zusammenschluss nach dem Recht in der Ukraine

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kiew, Herrn Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54, www.dlf.ua


Gemäß Art. 22 des ukrainischen „Gesetzes betreffend den Schutz des Wettbewerbs von Unternehmen“ vom 11. Januar 2001 (nachfolgend auch „Wettbewerbsgesetz“ genannt) liegt ein Zusammenschluss in folgenden Fällen vor:

1.Zusammenschluss durch Neugründung (Aktiva und Passiva der verschmelzenden Unternehmen werden in ein neues Unternehmen eingebracht);

2.Zusammenschluss durch Aufnahme (ein Unternehmen übernimmt Aktiva und Passiva eines weiteren Unternehmens);

3.Erwerb der Kontrolle;

4.Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch ein oder mehrere Unternehmen über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen, insbesondere durch:

a)die Aktiva,

  • d.h.: mittelbarer oder unmittelbarer Eigentumserwerb von Aktiva in Form eines einheitlichen Vermögenskomplexes oder einer strukturellen Einheit eines Unternehmens, Abschluss von Miet-, Leasing-, Konzessionsverträgen;
  • Erhalt der Nutzungsrechte über Aktiva in Form eines einheitlichen Vermögenskomplexes oder einer Struktureinheit eines Unternehmens;
  • Erwerb auf eine andere Weise, einschließlich des Erwerbs der Aktiva eines Unternehmens in Liquidationsverfahren;

b)die Ernennung auf Schlüsselpositionen, d.h.:

  • Ernennung bzw. Wahl zum Aufsichtsrats-, Vorstandsvorsitzenden (Vorsitzenden eines anderen vergleichbaren geschäftsführenden Organs, Aufsichtsrats, wie z.B. Direktion), Stellvertreter einer Person, die bereits eine oder mehrere der genannten Positionen bei anderen Unternehmen bekleidet;
  • Schaffung der Situation, bei der mehr als die Hälfte der Posten des Aufsichtsrates, des Vorstandes, eines anderen vergleichbaren geschäftsführenden Organs oder Aufsichtsrats von zwei oder mehreren Unternehmen dieselben Personen bekleiden;

c)Gründung eines Unternehmens von zwei oder mehreren Unternehmen, das langfristig eine Geschäftstätigkeit selbstständig ausüben wird; dabei soll eine derartige Gründung nicht zur Abstimmung der Wettbewerbspolitik zwischen den gründenden Unternehmen oder zwischen den gründenden und dem gegründeten Unternehmen führen;

d)unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb oder Erlangung der Nutzungsrechte auf Anteile (Aktien, Geschäftsanteile) auf eine andere Weise, was die Erreichung von mindestens 25% oder 50% der Stimmen im obersten Leitungsorgan eines bestimmten Unternehmens sichert.


Folgende Transaktionen gelten nicht als Zusammenschluss nach ukrainischem Recht:

a)Gründung eines Unternehmens zwecks Koordinierung der Wettbewerbspolitik zwischen den gründenden Unternehmen oder zwischen den gründenden und dem gegründeten Unternehmen.

Diese Gründung wird vom Gesetz grundsätzlich nicht als eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung zwischen den Unternehmen angesehen. In der Regel wird die Gründung eines Unternehmens eher als ein Zusammenschluss angesehen, es sei denn das Kartellamt findet ausreichende Beweise dafür, dass die Gründung des Unternehmens ausschließlich der Koordinierung der Wettbewerbspolitik zum Zwecke hatte.

b)Erwerb der Anteile (Aktien, Geschäftsanteile) eines Unternehmens durch ein Finanzinstitut zum Zwecke der Veräußerung, solange es das Stimmrecht aus den Anteilen nicht ausübt und sofern die Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt. Diese Frist kann vom Kartellamt auf Antrag verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Veräußerung innerhalb der einjährigen Frist unzumutbar war.

c)Die oben genannten Aktivitäten der Unternehmen gelten nicht als Zusammenschluss, wenn diese Aktivitäten zwischen den bereits verbundenen Unternehmen erfolgen, es sei denn diese Verbindung ist ohne die zur Zeit des Erwerbs der Kontrolle erforderliche Genehmigung des Kartellamtes entstanden.

Beispiel. Das Unternehmen „A“ kontrolliert die Unternehmen „B“ und „C“. Das Unternehmen „B“ kauft 51% der Anteile am Unternehmen „C“ (oder einen einheitlichen Vermögenskomplex des Unternehmens „C“). Diese Transaktion wird nicht als Zusammenschluss im Sinne des Kartellrechts angesehen, da diese Transaktion zwischen den verbundenen Unternehmen erfolgt, die von derselben Holdinggesellschaft kontrolliert werden.

Zu bemerken ist aber, dass viele Transaktionen, die nach erster Prüfung unter die vorgenannte Ausnahme fallen, sehr oft jedoch als anmeldepflichtige Zusammenschlüsse angesehen werden, nachdem alle Umstände der Transaktion detaillierter geprüft wurden.

d)Erwerb der Kontrolle über ein Unternehmen oder dessen Teil, darunter auch auf dem Wege des Erhaltens der Verfügungs- und Verwaltungsrechte über die Aktiva des Unternehmens vom Konkursverwalter oder einem Beamten eines Staatsorgans.

Sie haben weitere Fragen zum Zusammenschluss nach dem Recht in der Ukraine? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Kiew, Herr Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, berät Sie gerne: dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54


Stand der Bearbeitung: Juli 2019