Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in der Ukraine
CBBL Rechtsanwalt und Partner Igor Dykunskyy, LL.M., Kanzlei DLF Rechtsanwälte, Kiew
Igor Dykunskyy, LL.M.
Rechtsanwalt und Partner
DLF Rechtsanwälte
Kiew


Kennzeichnung von Lebensmitteln in der Ukraine

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kiew, Herrn Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54, www.dlf.ua


Lesen Sie hierzu auch unsere Publikation "Markteintritt in der Ukraine".

Was gehört aufs Etikett?

„Wenn man Bescheid weiß, ist man gewappnet“. Zu klein geschrieben, unklare Abkürzungen von Zusatzstoffen, Haltbarkeitsdatum nicht auffindbar – darüber ärgern sich viele Verbraucher. Neue Standards für die Kennzeichnung von Lebensmitteln sollen das Bewusstsein der Verbraucher drastisch verändern.

Mit dem neuen Gesetz der Ukraine Nr. 2639-VIII „Über die Information der Verbraucher über Lebensmittel“ vom 6. Dezember 2018 (nachfolgend „Gesetz“), das am 6. August 2019 in Kraft treten wird, werden neue Standards für die Kennzeichnung von Lebensmitteln geschaffen. Das Gesetz wurde zur Anpassung der ukrainischen Gesetzgebung an die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 verabschiedet.

Das Gesetz zielt darauf ab, ein hohes Schutzniveau für Gesundheit und Verbraucherinteressen zu gewährleisten, indem den Verbrauchern alle erforderlichen Informationen bereitgestellt werden, damit sie Entscheidungen über Lebensmittel treffen können. Das Gesetz legt auch die Haftung der Marktteilnehmer für Lebensmittelinformationen und die Irreführung der Verbraucher fest.

Wesentliche Neuerungen:

1) Verbot der Verwendung von Informationen, die die Verbraucher irreführen können, insbesondere in Bezug auf Folgendes:

  • Angaben über die Eigenschaften von Lebensmitteln, wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;
  • Angaben von Eigenschaften oder Wirkungen, die das Lebensmittel nicht besitzt;
  • Angaben, durch die zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl vergleichbare Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen, insbesondere durch Hervorheben des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins bestimmter Zutaten bzw. Nährstoffe;
  • Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat vorgetäuscht werden, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel von Natur aus vorhandene Bestandteile oder normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutaten durch andere Bestandteile oder andere Zutaten ersetzt wurden.

2) Verpflichtende Angaben über Lebensmittel:

  • sind auf Lebensmittelverpackungen oder auf einem an diesem befestigten Etikett anzubringen;
    müssen an einer sichtbaren Stelle deutlich lesbar, leicht verständlich und, falls erforderlich, unverwischbar angebracht werden;
  • dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder undeutlich gemacht werden;
    die Kennzeichnung auf Lebensmittelverpackungen oder Etiketten muss eine Schrifthöhe von mindestens 1,2 Millimeter aufweisen;
  • sofern bei einer Verpackung die größte Oberfläche kleiner als 80 cm2 ist, darf die Mindestschriftgröße 0,9 Millimeter betragen.

3) Pflichtangabe von Stoffen und Erzeugnissen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen

  • allergene Zutaten (d.h. bestimmte Stoffe und Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen) sind in der Zutatenliste hervorgehoben (z.B. durch eine andere Schriftart, Hintergrundfarbe, Schriftstil oder ähnliches) aufzuführen;
  • sofern kein Zutatenverzeichnis erfolgen muss, ist die Angabe „Enthält…“, gefolgt von dem Allergen (Stoff oder Erzeugnis), anzugeben;
  • wurden mehrere Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe aus einem einzigen Stoff gewonnen, der allergische Reaktionen auslösen kann, so muss die Angabe zu jeder dieser Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe erfolgen.

Sonstige wesentliche Neuerungen:

  • die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel, die im Fernabsatz verkauft werden, wurde geregelt;
  • bei raffinierten pflanzlichen Ölen und Fetten muss die pflanzliche Herkunft angegeben werden (z.B. Palmöl);
  • eine Angabe darüber, ob die Lebensmittel gefroren bzw. tiefgefroren oder aufgetaut wurden, ist verpflichtend;
  • bei Wurst und Wurstwaren muss der Hersteller es auf der Verpackung angeben, wenn die Wursthülle nicht essbar ist;
  • die Kennzeichnung auf Lebensmittelverpackungen muss zwingend in ukrainischer Sprache erfolgen;
  • es wurden die Anforderungen an die Kennzeichnung des Mindesthaltbarkeitsdatums bzw. Verbrauchsdatums festgelegt;
  • es wurden die Pflichten von den zuständigen Marktteilnehmern geregelt;
  • Lagerungs- und Verwendungsbedingungen wurden festgelegt.

Haftung:

  • für die Bereitstellung ungenauer bzw. falscher Angaben über Lebensmittel und die Änderung der Angaben über Lebensmittel durch den Marktteilnehmer droht eine Geldbuße in Höhe von 15 Mindestlöhnen (UAH 62.595,- (ca. EUR 2.110,-)) für juristische Personen und in Höhe von 10 Mindestlöhnen (UAH 41.730,- (ca. EUR 1.350,-)) für Einzelunternehmer;
  • für die Irreführung von Verbrauchern in Bezug auf Stoffe und Lebensmittel, die allergische Reaktionen oder Unverträglichkeiten auslösen, droht eine Geldbuße in Höhe von 30 Mindestlöhnen (UAH 125.190,- (ca. EUR 4.000,-)) für juristische Personen und in Höhe von 20 Mindestlöhnen (UAH 83.460,- (ca. EUR 2.700, -)) für Einzelunternehmer;
  • für den Verkauf von Lebensmitteln bzw. Futtermitteln, deren Kennzeichnung nicht den gesetzlichen Vorgaben, sofern dadurch das Leben und die Gesundheit von Menschen bzw. Tieren nicht gefährdet werden, entspricht, droht eine Geldbuße in Höhe von 5 Mindestlöhnen (UAH 20.865,- (ca. EUR 670,-) für juristische Personen und in Höhe von 3 Mindestlöhnen (UAH 12.519,- (ca. EUR 400,-) für Einzelunternehmer.

Es sei darauf hingewiesen, dass das Gesetz eine umfassende Regelung von allen Fragen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Informationen für Verbraucher über Lebensmittel enthält und die Verbraucherrechte umfassend absichert. Die Marktteilnehmer haben 6 Monate Zeit, um sich auf die kommenden Änderungen vorzubereiten und diese umzusetzen.

Sie wünschen Beratung zur Kennzeichnung von Lebensmitteln in der Ukraine? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Kiew, Herr Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, berät Sie gerne: dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54


Stand der Bearbeitung: Mai 2019