Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in der Ukraine
CBBL Rechtsanwalt und Partner Igor Dykunskyy, LL.M., Kanzlei DLF Rechtsanwälte, Kiew
Igor Dykunskyy, LL.M.
Rechtsanwalt und Partner
DLF Rechtsanwälte
Kiew


Schutz ausländischer Investitionen in der Ukraine

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kiew, Herrn Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54, www.dlf.ua


Lesen Sie hierzu auch unsere Publikation "Markteintritt in der Ukraine".

Wie werden ausländische Investitionen in der Ukraine geschützt?

Zum Schutz ausländischer Investitionen in der Ukraine gibt es zum einen ausländische Rechtsnormen (internationale Abkommen), aber auch nationale Rechtsvorschriften, d.h. die entsprechende ukrainische Gesetzgebung.

Die Ukraine ist Unterzeichnerin einer ganzen Reihe von internationalen Abkommen zur Förderung und zum Schutz ausländischer Investitionen. Seit dem Jahre 2000, als die Werchowna Rada, das ukrainische Parlament, das Übereinkommen über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten ratifiziert hat, haben Investoren, aber auch die Ukraine selbst, die Möglichkeit, sich an das Internationale Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Regierungen und ausländischen Investoren („International Centre for Settlement of Investment Disputes” – ICSID) zu wenden. Vor diesem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten können Investoren verlangen, dass ihre Rechte bei einer etwaigen Entziehung ihres Vermögens oder bei einer nicht gleichberechtigten Behandlung von nationalen und ausländischen Investoren geschützt werden.

Die Ukraine hat mit einer ganzen Reihe von Ländern sogenannte Investitionsschutzabkommen abgeschlossen, darunter mit Deutschland, Österreich, der Schweiz, Großbritannien, Frankreich, den Niederlanden, Dänemark, Polen, Japan, China, der Türkei, den USA, Kanada und vielen Ländern des Nahen Ostens. Allerdings sind die einzelnen Voraussetzungen dieser bilateralen Abkommen über die Mitwirkung und den Schutz von Investitionen nicht einheitlich und können sich so voneinander unterscheiden.

Garantien der ukrainischen Gesetzgebung

In der Ukraine regeln die Gesetze „Über das Regime von ausländischen Investitionen“ und „Über den Schutz ausländischer Investitionen“ den Schutz ausländischer Investitionen. In diesen Gesetzen sind die wesentlichen Garantien verbürgt, die die Grundlage des Schutzes ausländischer Investitionen in der Ukraine darstellen.

Zu den wichtigsten Garantien gehören:

  1. Staatliche Garantien im Falle einer Gesetzesänderung;
  2. Schutz ausländischer Investitionen vor Zwangsenteignungen und staatlicher Willkür;
  3. Schutz ausländischer Investoren vor Verlusten, die durch die Tätigkeit der Staatsorgane verursacht worden sind;
  4. Garantien im Falle der Beendigung der Investitionstätigkeit in der Ukraine;
  5. Garantien für die Rückführung von Unternehmensgewinnen und sonstiger Finanzmittel aus der Ukraine.

Wenn ukrainische Gesetze geändert – und damit Garantien für den Schutz ausländischer Investitionen geändert – werden, werden ausländische Investitionen derart geschützt, dass ein ausländischer Investor innerhalb von zehn Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser neuen Gesetze beantragen kann, dass diejenigen staatlichen Garantien für den Schutz ausländischer Investitionen angewandt werden, die schon zum Zeitpunkt der Investition gültig waren. Die ukrainischen staatlichen Stellen haben auch kein Recht, ausländische Investitionen zu verstaatlichen oder diese den Investoren zu entziehen. Allerdings gibt es Ausnahmen, z.B. wenn es sich um Maßnahmen bei Naturkatastrophen, Unfällen, Epidemien oder sonstigen außerordentlichen Ereignissen handelt. Nur das Ministerkabinett der Ukraine oder ein von ihm befugtes Organ kann eine solche Entscheidung treffen. Den ausländischen Investoren steht dann aber der Rechtsweg offen, auf dem sie diese Entziehung und / oder die Bedingungen einer Entschädigung angreifen können.

Wenn die Maßnahmen rechtswidrig waren, haben ausländische Investoren einen Anspruch auf Schadensersatz; dieser umfasst den Ersatz des entgangenen Gewinns und des moralischen Schadens, der diesen infolge dieser Maßnahmen entstanden ist. Die Höhe des Schadens wird nach den Marktpreisen oder aufgrund einer begründeten, von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Schätzung ermittelt. Dabei soll die Entschädigung, die einem ausländischen Investor ausgezahlt wird, angemessen sein.

Wenn der ausländische Investor seine Investitionstätigkeit ganz einstellt, kann er seine Investition zurückverlangen, und zwar die Investition selbst, oder Geldersatz, einschließlich der Gewinne, berechnet zu einem reellen Marktpreis zum Zeitpunkt der Einstellung seiner Investitionstätigkeit; er muss jedoch eine Ausschlussfrist beachten, und zwar sechs Monate ab dem Tag der Einstellung seiner Investitionstätigkeit.

Die genannten Investitionsschutzabkommen garantieren im Weiteren, dass die ausländischen Investoren ihre Gewinne und anderen Einkünfte in einer ausländischen Währung ins Ausland überweisen können, wenn diese Gewinne oder Einkünfte rechtmäßig erlangt worden sind.

Sie haben weitere Fragen zum Schutz ausländischer Investitionen in der Ukraine? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Kiew, Herr Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, berät Sie gerne: dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54


Stand der Bearbeitung: Januar 2019