Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in der Ukraine
CBBL Rechtsanwalt und Partner Igor Dykunskyy, LL.M., Kanzlei DLF Rechtsanwälte, Kiew
Igor Dykunskyy, LL.M.
Rechtsanwalt und Partner
DLF Rechtsanwälte
Kiew


Pflicht zur Aktualisierung der Angaben über wirtschaftlich Berechtigte in der Ukraine

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kiew, Herrn Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54, www.dlf.ua

Neues Geldwäsche-Gesetz in der Ukraine seit 28. April 2020:

Pflicht zur Aktualisierung der Angaben über wirtschaftlich Berechtigte

Nach dem neuen Geldwäsche-Gesetz in der Ukraine besteht eine Pflicht zur Aktualisierung der Angaben über wirtschaftlich Berechtigte.

Am 28. April 2020 ist das Gesetz der Ukraine Nr. 361-IX über die Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (nachfolgend als Geldwäsche-Gesetz genannt) in Kraft getreten. Durch das ukrainische Geldwäsche-Gesetz wurde unter anderem das Verfahren zur Offenlegung der Angaben über wirtschaftlich Berechtigte von juristischen Personen geändert.

Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes registrierte juristische Person ist demnach verpflichtet, beim ukrainischen Handelsregister Informationen über ihre wirtschaftlich Berechtigten sowie ihre Eigentumsstruktur einzureichen, und zwar innerhalb von 3 (drei) Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens eines normativen Rechtsakts (als solcher wird die Verordnung des Staatlichen Finanzüberwachungsdienstes der Ukraine gelten), durch den die Form und der Inhalt der Eigentumsstruktur noch bestimmt wird.

Zugleich sieht das ukrainische Geldwäsche-Gesetz die Pflicht einer juristischen Person vor, die Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten und die Eigentumsstruktur gegenwartsbezogen zu halten, diese zu aktualisieren und die Unterlagen, die eine Änderung in den jeweiligen Angaben bestätigen, innerhalb von 30 Werktagen ab dem Tag des Eintritts dieser Änderung beim ukrainischen Handelsregister einzureichen.

Wenn eine ukrainische juristische Person Unvollständigkeiten bzw. Mängel oder Fehler in den beim Handelsregister zuvor eingereichten Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten und die Eigentumsstruktur feststellt, muss sie spätestens 3 (drei) Werktage nach dem Tag der Feststellung die korrigierten Angaben erneut einreichen.

Darüber hinaus werden alle juristischen Personen ab dem Jahr 2021 verpflichtet sein, innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Datum ihrer staatlichen Registrierung die Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten jedes Jahr zu bestätigen. Wenn eine Gesellschaft z.B. am 10.01.2018 registriert wurde, muss sie ab 2021 jedes Jahr die Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten im Zeitraum zwischen dem 11. und 25. Januar bestätigen.

Hierzu müssen dem ukrainischen Handelsregister folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Antrag zur Bestätigung der Angaben über den/die wirtschaftlich Berechtigten;
  • Eigentumsstruktur, deren Form und Inhalt mit den gesetzlichen Vorschriften übereinstimmt;
  • Auszug oder eine andere (in der Ukraine gesetzmäßig legalisierte) Urkunde aus einem Handels-, Bank-, Gerichts- oder einem anderen Register, der oder die die Registrierung einer nicht ansässigen juristischen Person in dem Land ihres Sitzes bestätigt (soweit eine nicht ansässige juristische Person als Gründer der juristischen Person auftritt); und
  • notariell beglaubigte Kopie des Passes des wirtschaftlich Berechtigten, außer den Inhabern eines biometrischen Passes.

Wenn sich bei einer ukrainischen juristischen Person oder beim Gründer (Gesellschafter) dieser juristischen Person kein wirtschaftlich Berechtigter findet, dann wird das Handelsregister vom Nichtvorhandensein benachrichtigt, indem die jeweiligen Ursachen dargestellt werden. Zu den Ursachen des Nichtvorhandenseins zählt, dass die juristische Person keinen Gesellschafter mit mehr als 25% des Stammkapitals (der Stimmrechte) aufweist.

Wenn die Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten einer juristischen Person bzw. die Informationen über das Nichtvorhandensein dem Handelsregister nicht oder nicht rechtzeitigt vorgelegt wurden, sind gesetzliche Strafsanktionen vorgesehen, die gegen den Geschäftsführer (gegen das Exekutivorgan) der ukrainischen juristischen Person verhängt werden können. Die Höhe der Strafsanktionen beträgt UAH 17.000 bis 51.000 (umgerechnet ca. EUR 580,- bis EUR 1.740,-).

Es sei darauf hingewiesen, dass folgende Personen als wirtschaftlich Berechtigte eingestuft werden können:

  • für juristische Personen: jede natürliche Person, die einen entscheidenden Einfluss auf die Tätigkeit der juristischen Person ausübt (unter anderem durch eine Kontrolle/Besitz-Kette);
  • für Trusts, die in ihren Sitzländern gesetzmäßig gegründet sind: Gründer, Treuhänder, Vertreter (soweit vorhanden), Nutznießer oder Nutznießergruppe sowie eine andere natürliche Person, die auf die Tätigkeit des Trustes einen entscheidenden Einfluss ausübt (unter anderem durch eine Kontrolle/Besitz-Kette); oder
  • für sonstige ähnliche Rechtsformen: eine Person, die von ihrem Status her den für Trusts genannten Personen gleichgestellt bzw. vergleichbar ist.

Die Tatsache, dass eine natürliche Person 25% des Stammkapitals oder der Stimmrechte einer ukrainischen juristischen Person besitzt, gilt als Merkmal dafür, dass diese natürliche Person einen direkten und entscheidenden Einfluss ausübt.

Sie haben weitere Fragen zur Pflicht der Angabe über wirtschaftlich Berechtigte in der Ukraine? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Kiew, Herr Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, berät Sie gerne: dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54


Stand der Bearbeitung: Mai 2020