Arbeitsunfälle in Italien – Haftung
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Mailand Herrn Anwalt Christoph Jenny, jenny@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60, www.bureauplattner.com
Die Haftung des Arbeitgebers im Fall eines Arbeitsunfalls in Italien
Die Haftung des Arbeitgebers entsteht nach italienischem Recht dann, wenn er die ihm auferlegten Pflichten zum Schutz des Arbeitnehmers nicht erfüllt hat.
Zusammenfassend gilt, dass der Arbeitgeber in Italien drei Arten von Haftungen hat:
- zivilrechtliche Haftung
- strafrechtliche Haftung
- administrative Haftung
Mit welchen Sanktionen muss der Arbeitgeber in Italien rechnen?
Der Arbeitgeber muss in Italien mit verwaltungs- und strafrechtlichen Sanktionen rechnen und unterliegt zudem der zivilrechtlichen Haftung.
In welchem Fall kann der Arbeitgeber in Italien zivilrechtlich in Anspruch genommen werden?
In Italien ist der Arbeitgeber verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die körperliche Unversehrtheit und die moralische Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu schützen. Wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann der Arbeitgeber im Falle eines Unfalls zivilrechtlich verklagt werden.
Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn die Unterlassung von Sicherheitsmaßnahmen unmittelbar einer anderen von ihm im Rahmen seiner Aufgaben beauftragten Person zuzuschreiben ist. Mit anderen Worten: Der Arbeitgeber haftet in Italien für Schäden, die durch die Verletzung von Sicherheitsmaßnahmen durch sein Führungspersonal oder Sicherheitsbeauftragte verursacht wurden.
Was kann das Opfer im Falle der Anerkennung einer unentschuldbaren Fahrlässigkeit des Arbeitgebers in Italien beantragen?
Im Falle der Anerkennung einer unentschuldbaren Fahrlässigkeit durch den Arbeitgeber kann das Opfer Schadenersatz verlangen.
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Unser deutschsprachiger Anwalt in Mailand, Herr Anwalt Christoph Jenny, berät Sie gerne: jenny@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60
Stand der Bearbeitung: Juni 2020