Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Italien
CBBL Avvocato, Equity Partner Christoph Jenny, Kanzlei Bureau Plattner, Mailand
Christoph Jenny
Avvocato, Equity Partner
Bureau Plattner
Mailand


Abwerbung von Kunden in Italien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Mailand Herrn Avvocato Christoph Jenny, jenny@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60, www.bureauplattner.com

Unter welchen Voraussetzungen wird die Abwerbung von Kunden nach italienischem Recht als wettbewerbswidrig angesehen?

Der Versuch, zum Nachteil der Wettbewerber neue Kunden zu gewinnen, ist in Italien an und für sich nicht rechtswidrig. Vielmehr wird ein solches Verhalten allgemein als wettbewerbsfördernd angesehen: Wenn ein Unternehmen, das einen besseren Service, qualitativ hochwertigere Produkte, niedrigere Preise usw. anbietet, einem Konkurrenten seine Kunden entzieht, hat dieser keinen Anspruch auf Abhilfe. Wenn jedoch Kunden auf unrechtmäßige Weise gewonnen werden, kann dies auf unlauteren Wettbewerb hinauslaufen.

  1. Abwerbung von Kunden in Italien – welche rechtlichen Voraussetzungen bestehen?
  2. Wer kann gegen die Abwerbung von Kunden vorgehen - welche Beweise werden bei unlauteren Wettbewerbshandlungen in Italien benötigt?
  3. Welche Sanktionen haben die betroffenen Unternehmen in Italien zu erwarten?

Antworten:

1. Abwerbung von Kunden in Italien – welche rechtlichen Voraussetzungen bestehen?

Allgemein gilt, dass in Italien jeder Versuch, neue Kunden zu gewinnen, mit geschäftlicher Fairness vereinbar sein muss. Es gibt einige Umstände, unter denen die Rechtmäßigkeit angezweifelt werden kann - und die oft zu Rechtsstreitigkeiten führen.

Häufiger Streitfall ist der Versuch, Kunden durch ehemalige Mitarbeiter zu gewinnen. Die Anwerbung von Kunden des ehemaligen Arbeitgebers ist im Allgemeinen erlaubt, selbst wenn ein Wettbewerbsverbot besteht. Unabhängig hiervon ist jedoch die Abwerbung von Kunden nicht erlaubt, wenn sie unter Verwendung von Geschäftsgeheimnissen oder vertraulichen Informationen des früheren Arbeitgebers (z.B. Listen mit Kundenkontaktdaten) erfolgt. Der Geschädigte muss aber den Bewies erbringen können, dass der ehemalige Mitarbeiter tatsächlich vertrauliche Informationen verwendet hat, was in der Praxis sehr schwierig sein wird. Dasselbe gilt auch in Bezug auf ehemalige Handelsvertreter und Vertriebshändler.

Rechtswidrig kann auch das Abwerben von Kunden durch den Verkäufer eines laufenden Unternehmens sein, der üblicherweise einem Wettbewerbsverbot unterliegt. Beseht eine solche Verpflichtung nicht, wäre die Abwerbung von Kunden unfair, wenn sie unter Verwendung vertraulicher Informationen erfolgt.

Weiterer Bereich, auf den besonders zu achten ist, kann Preisdumping (Verkauf unter Selbstkosten) sein, das im Allgemeinen als rechtswidrig angesehen wird, sofern es nicht unter besonderen Umständen gerechtfertigt ist (z.B. vorübergehende Werbeaktionen, Verkauf von Saisonresten, Notwendigkeit, Verluste in einer Krisensituation zu begrenzen). Erwähnenswert ist auch, dass im Einzelhandel Verkäufe unterhalb der Kosten detaillierten Regeln unterliegen, deren Verletzung zu Geldstrafen führen kann.

2. Wer kann gegen die Abwerbung von Kunden vorgehen - welche Beweise werden bei unlauteren Wettbewerbshandlungen in Italien benötigt?

Um gegen die Abwerbung von Kunden vorzugehen, wendet man in Italien die allgemeinen Regeln des unlauteren Wettbewerbes an.
Die Beweisführung ist nicht unproblematisch, da der Versuch, neue Kunden zu gewinnen, an und für sich rechtmäßig ist, und nachgewiesen werden muss, dass das Verhalten des Wettbewerbers unter Beachtung tatsächlicher Umstände unlauter ist.

Erfolgt die Abwerbung von Kunden durch einen ehemaligen Mitarbeiter, der noch einem Wettbewerbsverbot unterliegt, sind die Erfolgsaussichten recht hoch, da jede konkurrierende Tätigkeit gegen diese Vereinbarung verstoßen würde. Wenn kein Wettbewerbsverbot besteht (oder dieses abgelaufen ist), ist der Nachweis der Unlauterkeit des Verhaltens ohne Zweifel aufwändiger. Insbesondere kann es kompliziert sein, Beweise dafür zu erbringen, dass der ehemalige Mitarbeiter tatsächlich auf Geheimnisse und/oder vertrauliche Informationen angewiesen war und dass sein Erfolg bei der Gewinnung neuer Kunden nicht das Ergebnis seiner eigenen persönlichen Expertise ist.

3.Welche Sanktionen haben die betroffenen Unternehmen in Italien zu erwarten?

Die rechtswidrige Abwerbung von Kunden ist eine Handlung des unlauteren Wettbewerbs und löst daher die gleichen Folgen aus, d.h. Schadenersatz (einschließlich entgangener Gewinne), die Anordnung anderer Maßnahmen, die geeignet sind, die Folgen des Verstoßes zu beseitigen, und die Veröffentlichung des Urteils.

Im Einzelhandel kann der Verkauf unter Selbstkosten, der unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften vorgenommen wird, (unabhängig davon, ob dies als unlauterer Wettbewerb eingestuft werden) Geldbußen bis zu etwa 3.100 EUR auslösen.

Sie haben weitere Fragen zu den Folgen der Abwerbung von Kunden in Italien und wünschen Beratung? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger Anwalt in Mailand, Herr Avvocato Christoph Jenny, berät Sie gerne: jenny@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60


Stand der Bearbeitung: Februar 2021