Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Italien
CBBL Avvocato, Equity Partner Christoph Jenny, Kanzlei Bureau Plattner, Mailand
Christoph Jenny
Avvocato, Equity Partner
Bureau Plattner
Mailand


Geschäftsgeheimnis in Italien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Mailand Herrn Avvocato Christoph Jenny, jenny@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60, www.bureauplattner.com

  1. Was ist der Unterschied zwischen Know-how und Geschäftsgeheimnis in Italien?
  2. Sollte eine Erfindung in Italien besser geheim gehalten oder patentiert werden?
  3. Kann ich in Italien rechtlicher Eigentümer einer Information sein?
  4. Beispiele für Know-how aus der italienischen Rechtsprechung

Antworten:

1. Was ist der Unterschied zwischen Know-how und Geschäftsgeheimnis in Italien?

In Italien wird der Begriff des Know-hows, wie auch im EU-Recht (Verordnung 316/2014), im Allgemeinen als ein Bündel praktischer Informationen verstanden, die sich aus Erfahrung und Tests ergeben und die ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Herstellungsprozesse ermöglichen, wodurch dem Eigentümer (aufgrund seiner Einzigartigkeit) ein Wettbewerbsvorteil gewährt wird. Know-how kann spezifische Prozessmerkmale sowie das in einer bestimmten Tätigkeit erworbene Fachwissen umfassen.

Eine Ansammlung von Wissen, das ein Know-how darstellt, ist nicht patentierbar, da die entsprechenden Voraussetzungen fehlen, wird aber vom Inhaber geheim gehalten. Die Geheimhaltung ist in der Tat eine zwingende Voraussetzung des Know-hows.

"Geschäftsgeheimnis" ist in Italien hingegen ein weiter gefasster Begriff, da es nicht nur Know-how, sondern auch einzelne, nicht unbedingt zu einem Know-how gehörende Informationen umfasst, die aufgrund ihrer Vertraulichkeit einen Wert für ihren Inhaber darstellen (z.B. Kundenlisten).
Gemäß den italienischen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2016/943 stellt eine Information ein "Geschäftsgeheimnis" dar – und genießt daher Schutz –, sofern folgende Voraussetzung erfüllt sind:

  • sie ist geheim, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Gestaltung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Fachleuten und Betreibern des Sektors allgemein bekannt oder leicht zugänglich ist;
  • sie hat einen wirtschaftlichen Wert, weil sie geheim ist;
  • sie wurde von der Person, die rechtmäßig die Kontrolle über die Informationen hat, Maßnahmen unterworfen, die zur Geheimhaltung der Informationen als angemessen angesehen werden können.

2. Sollte eine Erfindung in Italien besser geheim gehalten oder patentiert werden?

Die Antwort auf diese schwierige Frage entspricht in Italien im Wesentlichen der Antwort, die in allen anderen Gerichtsbarkeiten gegeben werden würde, und hängt stark von den Erfindungsmerkmalen ab.

Die Anmeldung – und die hierauf folgende Erlangung - eines Patentrechts in Italien räumt dem Inhaber das ausschließliche Recht auf Verwertung der Erfindung, in der Regel für 20 Jahre, ein. Obwohl dies als großer Vorteil erscheinen könnte, gibt es einige Schwächen: Das Patentrecht hat eine feste Dauer, sodass die Erfindung nach dessen Ablauf von jedermann genutzt werden kann. Außerdem fallen im Laufe der Zeit steigende Jahresgebühren an. Erwähnenswert ist auch, dass die Erfindung bei Zurückweisung der Patentanmeldung mangels erforderlicher Voraussetzungen von Dritten genutzt werden kann.

Die Geheimhaltung der Erfindung erlaubt dem Inhaber andererseits, diese für eine potenziell unbestimmte Zeit ausschließlich zu nutzen. Sollte sie allerdings versehentlich Dritten bekannt werden, stehen dem Inhaber wenige bis gar keine Rechtsmittel zur Verfügung - Dritte könnten sogar versuchen, die Erfindung zu patentieren.

3. Kann ich in Italien rechtlicher Eigentümer einer Information sein?

Streng genommen ist es in Italien nicht möglich, im üblichen Sinne Eigentum an Informationen zu erlangen, d.h. ein absolutes Recht zu erlangen, das gegenüber jedermann durchsetzbar ist. Dem Inhaber von Informationen, die Geschäftsgeheimnisse darstellen, stehen jedoch die Rechte zu, die das Gesetz für den Fall einer unrechtmäßigen Verbreitung oder Nutzung durch Dritte vorsieht.

4. Beispiele für Know-how aus der italienischen Rechtsprechung

Beispiele für Know-how sind in Italien unter anderem Fertigungstechniken, die in industriellen Prozessen eingesetzt werden, Handels- und Vertriebstechniken, Methoden, Formeln, Sammlungen von Erfahrungen, die für zukünftige Aktivitäten genutzt werden können.

Sie haben weitere Fragen zum Geschäftsgeheimnis in Italien und wünschen Beratung? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger Anwalt in Mailand, Herr Avvocato Christoph Jenny, berät Sie gerne: jenny@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60


Stand der Bearbeitung: Februar 2021