Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Italien
CBBL Anwalt, Partner Christoph Jenny, Kanzlei Bureau Plattner, Mailand
Christoph Jenny
Anwalt, Partner
Bureau Plattner
Mailand


Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in Italien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Mailand Herrn Anwalt Christoph Jenny, jenny@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60, www.bureauplattner.com


Das Verbot des Missbrauches einer markbeherrschenden Stellung ist im italienischen Recht, dessen Vorschriften denen anderer europäischer Länder entsprechen, ausdrücklich vorgesehen. Der Grundgedanke ist derselbe: Gesellschaften sind frei, eine marktbeherrschende Stellung zu erreichen, ist dies aber der Fall, so haben sie eine „besondere Verantwortung“, den Wettbewerb nicht zu beeinträchtigen

  1. Wer ist in Italien zuständig, um über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu entscheiden?
  2. Europäisches oder italienisches Recht? Kriterium der spürbaren Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
  3. Wer kann den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in Italien gegen wen geltend machen?
  4. Welche Nachweise sind bei einer Klage in Italien zu erbringen?
  5. Wie ist der betroffene Markt zu bestimmen? Wie ist der Markt zu bestimmen, auf dem das Unternehmen in Italien tätig ist?
  6. Welche Unternehmen befinden sich in Italien in einer marktbeherrschenden Stellung?
  7. Welches Verhalten eines beherrschenden Unternehmens gilt in Italien als Missbrauch seiner Stellung?
  8. Kann ein missbräuchliches Verhalten unter Umständen gerechtfertigt sein?

Antworten:

1. Wer ist in Italien zuständig, um über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu entscheiden?

Die Zuständigkeit für Fälle des Missbrauches einer markbeherrschenden Position liegt in Italien bei der Wettbewerbsbehörde (AGCM, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato). Die AGCM hat auch die Befugnis, die entsprechenden EU-Vorschriften auf nationaler Ebene durchzusetzen. Allerdings hat die europäische Kommission selbstverständlich auch die Möglichkeit, direkt über solche Fälle zu entscheiden.
Private Vollstreckungsfälle (insbesondere Schadenersatz) werden von Fachabteilungen der Zivilgerichte entschieden.

2. Europäisches oder italienisches Recht? Kriterium der spürbaren Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

Die italienischen Bestimmungen bezüglich des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung entsprechen im Wesentlichen denen in der EU. Abschnitt 3 des Gesetzes Nr. 287/1990 (das italienische Kartellgesetz) ist nämlich nahezu eine Übersetzung von Artikel 102 AEUV. Dies führt dazu, dass es weniger wichtig ist, ob die italienische Wettbewerbsbehörde EU-Recht anwendet. In jedem Fall ist das maßgebliche Kriterium, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vorgesehen, die Geeignetheit des Missbrauches, den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Die italienische Wettbewerbsbehörde nimmt im Allgemeinen eine weite Auslegung des Kriteriums an, wobei sie sich häufig auf die Anwendung von Artikel 102 AEUV beruft.

3. Wer kann den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in Italien gegen wen geltend machen?

In Italien ist jede natürliche oder juristische Person befugt, Beschwerde in Bezug auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bei der AGCM einzureichen. Dies kann zur Eröffnung eines Verfahrens gegen den behaupteten Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung führen. Die Behörde kann allerdings auch von Amts wegen vorgehen.

Weiter kann jede (natürliche oder juristische) Person einen Antrag auf Zahlung von Schadensersatz gegen die für den Missbrauch haftende Gesellschaft einreichen. Ist die Gesellschaft Mitglied einer Gruppe, die eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der europäischen Rechtsprechung darstellt, besteht eine solidarische Haftung innerhalb der Gruppe.

4. Welche Nachweise sind bei einer Klage in Italien zu erbringen?

Durch Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2014/104/EU gelten in Italien Im privatrechtlichen Verfahren gegen den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung besondere Vorschriften, die der Vereinfachung der Beweislast dienen.

Insbesondere zu beachten ist, dass ein Wettbewerbsrechtsverstoß, der durch eine endgültige Entscheidung der Europäischen Kommission oder des AGCM (oder durch ein Revisionsgericht) festgestellt worden ist, im Rahmen von Schadenersatzklagen als unwiderlegbar bewiesen gilt. Endgültige Entscheidungen von Wettbewerbsbehörden oder Revisionsgerichten anderer Mitgliedstaaten stellen Beweise für die Verletzung dar, die gemeinsam mit anderen Beweisen gewürdigt werden können. Diese Bestimmungen zielen eindeutig darauf ab, Folgeklagen auf Schadenersatz zu fördern.

Weiter ist der Richter befugt, auf Antrag einer Partei und vorbehaltlich der Leistung bestimmter Garantien und einer Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Antrags - die Offenlegung von Beweismitteln anzuordnen, die in den Akten einer Wettbewerbsbehörde enthalten sind.
Nach einer anderen Bestimmung, die wiederum die Beweislast erleichtert, kann der der Richter anordnen, dass der Beklagte oder Dritte Beweise offenlegen, die in ihrer Kontrolle liegen. Voraussetzung für eine solche Anordnung ist, dass eine Partei einen Antrag hierauf stellt, der vernünftigerweise zugängliche Informationen und ausreichende Beweise zur Glaubhaftigkeit des eigenen Schadenersatzanspruches enthält.
In der Praxis sind dank der Beweisregeln die Erfolgsaussichten in einem Verfahren gegen ein marktbeherrschendes Unternehmen höher, wenn das Verhalten von einer Wettbewerbsbehörde untersucht wird.

Bei Einzelklagen können Anordnungen zur Offenlegung von Beweisen eine Schlüsselrolle spielen, um dem Kläger zu helfen, obwohl die Beweislast sicherlich höher ist als bei Folgeklagen. Es ist jedoch erwähnenswert, dass der Nachweis des Vorhandenseins eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung einfacher sein kann als bei einem Kartell, das im Allgemeinen von seinen Mitgliedern geheim gehalten wird.

5. Wie ist der betroffene Markt zu bestimmen? Wie ist der Markt zu bestimmen, auf dem das Unternehmen in Italien tätig ist?

Der Begriff des betroffenen Marktes ist in Italien gesetzlich nicht geregelt. Dies hat die italienische Wettbewerbsbehörde dazu veranlasst, sich bei der Definition von Markt in Bezug auf Produkt und geographischen Sektor stark auf die aus der EU-Rechtsprechung abgeleiteten gefestigten Grundsätze zu stützen.

In Bezug auf den räumlichen Markt umfasst der relevante Markt auch in Italien alle Produkte/Dienstleistungen, die vom Verbraucher aufgrund der Eigenschaften der Produkte, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden.

Der geographisch relevante Markt entspricht dem Gebiet, in dem das betreffende Unternehmen Produkte/Dienstleistungen anbietet und in dem sich die Wettbewerbsbedingungen hinreichend entsprechen (dabei wird insbesondere die Ersetzbarkeit auf Nachfrage- und Angebotsseite beachtet).

6. Welche Unternehmen befinden sich in Italien in einer marktbeherrschenden Stellung?

Wie auch Artikel 102 AEUV, enthält die italienische Bestimmung in Art. 3 des Kartellgesetzes selbst keine Definition der marktbeherrschenden Stellung.

Das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung wird von der italienischen Wettbewerbsbehörde fallbezogen beurteilt, wobei mehrere Elemente berücksichtigt werden. Das wichtigste hiervon ist der Marktanteil des Unternehmens.

Allgemein gilt ein Marktanteil von über 40% in Italien als Anzeichen für eine marktbeherrschende Stellung, dies ist jedoch kein absolutes Prinzip, da in der Regel auch die Marktanteile der Wettbewerber (Marktfragmentierung) sowie die Standfestigkeit der Marktpositionen berücksichtigt werden.

Zusätzlich zu den Marktanteilen zieht die italienische Wettbewerbsbehörde auch häufig verschiedene andere Nebenfaktoren hinzu, wie etwa das Vorhandensein von Marktzutrittsschranken, die wirtschaftliche und finanzielle Stärke des marktbeherrschenden Unternehmens, geistige Eigentumsrechte, ein hohes Maß an vertikaler Integration, Vertriebsnetze usw.

7. Welches Verhalten eines beherrschenden Unternehmens gilt in Italien als Missbrauch seiner Stellung?

Art. 3 des italienischen Kartellgesetzes enthält eine nicht-abschließende Auflistung von Verhalten, die einen Missbrauch darstellen. Diese Liste entspricht im Wesentlichen derjenigen in Art. 102 AEUV (z.B. unangemessene Preise, Einschränkungen der Erzeugnisse, Preisdiskriminierungen, Produktkoppelung).

Der Ansatz der italienischen Wettbewerbsbehörde ist weit an die EU-Rechtsprechung und den Richtlinien der europäischen Kommission angelehnt.

In diesem Rahmen liegt auch die Unterscheidung zwischen ausbeuterischen und ausgrenzenden Missbräuchen. Ausbeutungsmissbräuche sind solche, bei denen das marktbeherrschende Unternehmen seine Stellung einfach zum Nachteil seiner Kunden oder Lieferanten ausnutzt. Der typische Fall ist die Auferlegung unfairer Preise oder Handelsbedingungen. Ausgrenzende Missbräuche sind hingegen alle Handlungen, die darauf abzielen, bestehende Wettbewerber vom Markt auszuschließen oder den Eintritt neuer Wettbewerber zu verhindern.

8. Kann ein missbräuchliches Verhalten unter Umständen gerechtfertigt sein?

Sofern ein Unternehmen eine marktführende Stellung hat, besteht wenig Spielraum ein missbräuchliches Verhalten zu rechtfertigen. Hierzu gibt es wenige Ausnahmen.

Ein mögliches Beispiel können Unternehmen sein, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen sowie Unternehmen, denen gesetzlich ein Monopol eingeräumt wird. Die italienischen Kartellvorschriften finden in Bezug auf Tätigkeiten dieser Unternehmen, die eng mit ihren Aufgaben verbunden sind, keine Anwendung.

Darüber hinaus kann das Bestehen von IP-Rechten und/oder das Eigentum an wesentlichen Einrichtungen ein Verhalten rechtfertigen, das andernfalls als missbräuchlich gewertet werden würde. Diese Regel ist allerdings keinesfalls zwingend, und jeder Fall sollte im Einzelnen geprüft werden.

Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass bestimmte Verhaltensweisen verboten sind, wenn sie von Unternehmen in beherrschender Stellung ausgeübt werden, anderen Marktteilnehmern jedoch erlaubt wären. So ist z.B. die Produktkopplung missbräuchlich, es besteht aber kein allgemeines Verbot, sodass ein solches nicht gegenüber Unternehmen gilt, die nicht in einer marktbeherrschenden Stellung stehen.

9. Welche Sanktionen drohen in Italien bei Missbrauch? Wie wird Schaden wieder gut gemacht?

In Italien (wie auch in den anderen EU-Ländern) können Geldbußen für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bis zu 10% des jährlichen Gruppenumsatzes betragen und werden nach den von der italienischen Wettbewerbsbehörde erlassenen Richtlinien berechnet.
In der Regel werden gegen natürliche Personen keine strafrechtlichen Sanktionen verhängt (es sei denn, für den unwahrscheinlichen Fall, dass das missbräuchliche Verhalten einem Verbrechen gleichkommt, z.B. wenn Gewalt oder Drohungen angewendet werden, aber der Missbrauch an sich stellt keine Straftat dar).

Schadenersatz kann sowohl von direkten als auch von indirekten Käufern (z.B. Großhändlern und Verbrauchern) gefordert werden und umfasst auch entgangene Gewinne und Zinsen. Strafschadenersatz ist jedoch nicht zulässig.

Sie haben weitere Fragen zum Wettbewerbsrecht in Italien und wünschen Beratung? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger Anwalt in Mailand, Herr Anwalt Christoph Jenny, berät Sie gerne: jenny@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60


Stand der Bearbeitung: Februar 2021