Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Italien
CBBL Anwalt, Partner Christoph Jenny, Kanzlei Bureau Plattner, Mailand
Christoph Jenny
Anwalt, Partner
Bureau Plattner
Mailand


Verunglimpfung von Wettbewerbern in Italien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Mailand Herrn Anwalt Christoph Jenny, jenny@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60, www.bureauplattner.com

Was gilt nach italienischen Recht als Verunglimpfung („denigrazione“) von Wettbewerbern?

  1. Welche Kritik ist nach italienischem Wettbewerbsrecht erlaubt, welche verboten?
  2. In welchen Einzelfällen ist Kritik in Italien erlaubt?
  3. Welche Grauzonen bestehen im italienischen Wettbewerbsrecht?
  4. Kann der Wahrheitsgehalt einer Kritik in Italien eine Verunglimpfung rechtfertigen?
  5. Wann kann in Italien Verunglimpfung im Rahmen eines Vergleichs vorliegen?
  6. Welche Sanktionen kann eine Verunglimpfung in Italien zur Folge haben?

Antworten:

1. Welche Kritik ist nach italienischem Wettbewerbsrecht erlaubt, welche verboten?

Die Verunglimpfung stellt in Italien eine Art des unlauteren Wettbewerbs dar. Art. 2598 des italienischen Zivilgesetzbuches erwähnt nämlich die Verbreitung von Nachrichten und Kommentaren über die Produkte und die Tätigkeit eines Wettbewerbers ausdrücklich.

Um als unlauterer Wettbewerb zu gelten, muss eine solche Verbreitung geeignet sein, den Konkurrenten zu verunglimpfen, d.h. seinen kommerziellen Ruf zu beeinträchtigen.

Obwohl in Italien Kritik oft zu Streitigkeiten über dessen tatsächliche Ungerechtigkeit führt, gelten die folgenden Beispiele generell als Verunglimpfung und daher als unlauterer Wettbewerb:

  • Verbreitung falscher Informationen über die Eigenschaften der Produkte eines Konkurrenten;
  • Verbreitung falscher Informationen über die Zuverlässigkeit eines Wettbewerbers (z.B. über seine finanzielle Situation);
  • Werbebotschaften, die die falsche Vorstellung vermitteln, dass nur die Produkte eines Unternehmens – und nicht die der Konkurrenten – einige Besonderheiten aufweisen.

2. In welchen Einzelfällen ist Kritik in Italien erlaubt?

Ist Kritik nicht geeignet, das geschäftliche Image des Konkurrenten zu beeinträchtigen, gilt sie in der Regel nicht als unlauterer Wettbewerb.

Leider führt das tatsächliche Bestehen einer solchen „Eignung zur Beeinträchtigung“ in Italien oft zu gerichtlicher Debatte.

Es bestehen allerdings bestimmte Umstände, unter denen Kritik an Wettbewerbern berechtigt erscheint, etwa:

  • Mitteilungen an die Öffentlichkeit als Reaktion auf eine unrechtmäßige Handlung des unlauteren Wettbewerbs;
  • vergleichende Werbung, die alle anwendbaren, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt;
  • Weitergabe von wahren Informationen über Wettbewerber an potenzielle Kunden, in der Annahme, dass diese nicht tendenziös sind.

3. Welche Grauzonen bestehen im italienischen Wettbewerbsrecht?

Die Wertung einiger Handlungen als unlauterer Wettbewerb ist in Italien besonders umstritten.

Dies gilt insbesondere, wenn abfälligen Informationen nicht an die Öffentlichkeit, sondern nur an einen einzelnen Empfänger (z.B. einen potentiellen Kunden) mitgeteilt werden. Obwohl dies streng genommen nicht auf eine Verbreitung hinausläuft, geht die herrschende Meinung dennoch davon aus, dass dieses Verhalten als unlauterer Wettbewerb qualifiziert werden kann.

Andere Grauzonen sind der Vergleich zwischen Produkten und selbstverständlich die Wahrhaftigkeit der Kritik.

4. Kann der Wahrheitsgehalt einer Kritik in Italien eine Verunglimpfung rechtfertigen?

Die Verbreitung wahrer Nachrichten über die Tätigkeit/Produkte eines Wettbewerbers stellt in der Regel keinen unlauteren Wettbewerb dar, da sie nur einen unverdienten Ruf schädigen kann.

Allerdings müssen die verbreiteten Informationen nach italienischem Recht nicht nur vollständig wahrheitsgetreu sein, sondern sie dürfen auch nicht tendenziös sein, d.h. sie müssen objektiv dargestellt werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass der Wettbewerb nicht übermäßig aggressiv oder streitsüchtig ist.

5. Wann kann in Italien Verunglimpfung im Rahmen eines Vergleichs vorliegen?

In Italien sind Vergleiche zwischen Produkten / Unternehmen besonders im Bereich der Werbung relevant. Vergleichende Werbung wird durch die Gesetzesverordnung Nr. 145/2007, Erlass zur Umsetzung der europäischen Richtlinie 2006/114/EG, geregelt. Trotz Bestehens gesetzlicher Vorschriften führt solche Werbung häufig zu Streitigkeiten darüber, ob die geltenden Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.

Bei Fehlen der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen würde der Vergleich tatsächlich rechtswidrig sein.

Die anwendbaren Voraussetzungen sind, dass die Werbung:

  • nicht irreführend ist;
  • Waren oder Dienstleistungen vergleicht, die den gleichen Bedarf decken oder für den gleichen Zweck bestimmt sind;
  • objektiv einen oder mehrere wesentliche, relevante, überprüfbare und charakteristische Merkmale dieser Waren und Dienstleistungen, wozu auch der Preis gehören kann, vergleicht;
  • nicht zu einer Verwechslung zwischen Unternehmen oder zwischen Marken, Handelsnamen, anderen Unterscheidungszeichen, Waren oder Dienstleistungen führt;
  • nicht Marken, Handelsnamen, andere Unterscheidungszeichen, Waren, Dienstleistungen, Aktivitäten oder Umstände eines Wettbewerbers diskreditiert oder verunglimpft;
  • sich bei Produkten mit Ursprungsbezeichnung jeweils auf Produkte mit der gleichen Bezeichnung bezieht.

6. Welche Sanktionen kann eine Verunglimpfung in Italien zur Folge haben?

Da die Verunglimpfung in Italien als unlauterer Wettbewerb gilt, kann sie die gleichen Folgen auslösen, insbesondere die Pflicht zur Zahlung von Schadenersatz (einschließlich entgangener Gewinn) an den Geschädigten. Der Schadenersatzanspruch kann mit anderen Maßnahmen zur Beseitigung der Auswirkungen des unlauteren Wettbewerbs einhergehen, die vom Richter bestimmt werden können, sowie mit der Veröffentlichung des Urteils auf Kosten des Zuwiderhandelnden.

Besteht die Verunglimpfung in einer vergleichenden Werbung, die nicht den vom Gesetz festgelegten Anforderungen entspricht, kann die italienische Wettbewerbsbehörde (AGCM) ein spezifisches Verfahren, wie von Art. 8 des Gesetzesdekrets Nr. 145/2007 vorgesehen, einleiten. Die AGCM kann die Fortsetzung unterbrechen und/oder untersagen und hat auch die Befugnis, Geldbußen in Höhe von 5.000 bis 500.000 EUR zu verhängen. Für den Fall, dass die Werbung eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit darstellt oder Minderjährige erreichen kann, beträgt die Mindestbuße 50.000 EUR. Weitere Bußgelder sind für den Fall von Verfahrensverstößen (z.B. falsche Informationen an die AGCM) vorgesehen. Die AGCM kann auch die Veröffentlichung ihrer Entscheidungen und/oder einer Änderungsmitteilung auf Kosten des Rechtsverletzers anordnen. Die Befugnisse der AGCM berühren nicht das Recht des Opfers, gemäß den allgemeinen Bestimmungen über unlauteren Wettbewerb vor Gericht Rechtsmittel einzulegen.

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Unser deutschsprachiger Anwalt in Mailand, Herr Anwalt Christoph Jenny, berät Sie gerne: jenny@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60


Stand der Bearbeitung: Februar 2021