Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Italien
CBBL Avvocato, Equity Partner Christoph Jenny, Kanzlei Bureau Plattner, Mailand
Christoph Jenny
Avvocato, Equity Partner
Bureau Plattner
Mailand


Bestellung, Kompetenzen und Abberufung des Geschäftsführers in Italien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Mailand Herrn Avvocato Christoph Jenny, jenny@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60, www.bureauplattner.com


  1. Wer kann Geschäftsführer (Leitungsorgan) einer Gesellschaft in Italien werden?
  2. Von wem wird der Geschäftsführer (das Leitungsorgan) in Italien bestellt und abberufen?
  3. Welche Kompetenzen hat der Geschäftsführer (das Leitungsorgan) in Italien?
  4. Kann in Italien der Geschäftsführer (das Leitungsorgan) einen Arbeitsvertrag haben?

Antworten:

1. Wer kann Geschäftsführer (Leitungsorgan) einer Gesellschaft in Italien werden?

In Italien können sowohl natürliche als auch juristische Personen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz, Geschäftsführer einer italienischen Kapitalgesellschaft werden. Gemäß italienischem Recht benötigen alle ausländischen Geschäftsführer einer italienischen Gesellschaft eine italienische Steueridentifikationsnummer.

Im Falle von Geschäftsführern aus Nicht-Gemeinschaftsländern muss die Bedingung der Gegenseitigkeit überprüft werden, unter der ein Ausländer die Bürgerrechte genießt, die italienischen Staatsbürgern nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit und vorbehaltlich der in Sonderstatuten enthaltenen Bestimmungen zugestanden werden. Diese Bestimmung gilt auch für ausländische Gesellschaften.

2. Von wem wird der Geschäftsführer (das Leitungsorgan) in Italien bestellt und abberufen?

Die ersten Geschäftsführer werden in der Gründungsurkunde ernannt. Danach ist die ordentliche Gesellschafterversammlung für ihre Bestellung verantwortlich.

Die Geschäftsführer können Gesellschafter oder Nicht-Gesellschafter sein. In der italienischen GmbH („S.r.l.“) wird die Verwaltung, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, einem oder mehreren Gesellschaftern anvertraut, die durch Beschluss der Gesellschafter ernannt werden und auf unbestimmte Zeit im Amt bleiben.

In Bezug auf die italienische S.p.A. hingegen können die Geschäftsführer nicht für einen Zeitraum von mehr als drei Geschäftsjahren bestellt werden. Sie können wiedergewählt werden, sofern die Gründungsurkunde nichts anderes vorsieht.

Spezifische Anforderungen an Integrität, Professionalität und Unabhängigkeit werden durch spezielle Gesetze für Geschäftsführer von italienischen Unternehmen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben (Versicherungen, Banken usw.), gefordert oder können in den Satzungen vorgesehen sein.

Die folgenden Fälle sind in Italien Gründe für die Beendigung des Amtes vor Ablauf der Amtszeit: (i) Widerruf durch die Gesellschafterversammlung, der jederzeit frei beschlossen werden kann, unbeschadet des Rechts der Geschäftsführer auf Schadenersatz, wenn kein triftiger Grund vorliegt; (ii) Verzicht (Rücktritt) durch den Geschäftsführer; (iii) Verfall des Amtes, falls ein Grund für die Nichtwählbarkeit vorliegt; (iv) Tod.

Wenn die Direktoren auf unbestimmte Zeit ernannt wurden (diese Hypothese ist nur für die S.r.l. zulässig), können sie auch ohne triftiger Grund widerrufen werden, aber in diesem Fall haben sie das Recht auf eine angemessene Kündigungsfrist (in der Praxis 6 Monate).

3. Welche Kompetenzen hat der Geschäftsführer (das Leitungsorgan) in Italien?

Das Leitungsorgan einer italienischen Gesellschaft hat die weitreichendsten Befugnisse für die ordentliche und außerordentliche Leitung der Gesellschaft und ist befugt, alle Handlungen vorzunehmen, die es zur Erreichung des Gesellschaftszwecks für geeignet hält, wobei nur diejenigen Befugnisse ausgeschlossen sind, die das Gesetz zwingend der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung vorbehält.

Für den Fall, dass ein Verwaltungsrat ernannt wird, ist es nicht ungewöhnlich, dass die Satzung die Möglichkeit vorsieht, dass ein solches Leitungsorgan einen Teil der Geschäfte an einen Exekutivausschuss (der sich aus einigen Mitgliedern des Verwaltungsrates zusammensetzt) oder an eines oder mehrere seiner Mitglieder, allgemein als geschäftsführende Direktoren („amministratori delegati“) bekannt, delegiert.

4. Kann in Italien der Geschäftsführer (das Leitungsorgan) einen Arbeitsvertrag haben?

In Italien gibt es keine rechtliche Unvereinbarkeit zwischen dem Status des Geschäftsführers von Kapitalgesellschaften und der Ausübung einer unselbständigeren Erwerbstätigkeit, aber es besteht die Gefahr, dass die Sozialversicherungsträger dem Arbeitnehmer/Verwaltungsratsmitglied die Rente am Ende des Arbeitsverhältnisses wegen des Nichtbestehens der Unterordnungsverpflichtung, die eine wesentliche Voraussetzung des Arbeitsverhältnisses ist, verweigern können.

In dieser Hinsicht darf der Alleingeschäftsführer oder das Mitglied eines Verwaltungsorgans von mehreren Geschäftsführern, die keinen Verwaltungsrat bilden und mit Einzelzeichnung handeln, kein Arbeitnehmer der Gesellschaft sein.

Falls der Geschäftsführer/Arbeitnehmer Mitglied eines Verwaltungsrats ist, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein, um das Risiko zu begrenzen, dass das Arbeitsverhältnis aberkennt wird:

die Entscheidungsbefugnisse, die die Willensbildung der Gesellschaft betreffen, müssen an den Verwaltungsrat der Gesellschaft und/oder an ein anderes Organ der Gesellschaft delegiert werden;
ein strenger Beweis für die Existenz des Unterordnungsverhältnisses zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft muss erbracht werden;
die Person muss konkret Aufgaben wahrnehmen, die nicht im Zusammenhang mit der organischen Beziehung zur Gesellschaft stehen; insbesondere muss es sich um Tätigkeiten handeln, die außerhalb des Bereichs der Leitungsbefugnisse liegen, die sich aus dem ausgeübten Amt oder den ihm übertragenen Vollmachten ergeben.

Sie haben weitere Fragen zur Bestellung, den Kompetenzen und der Abberufung eines Geschäftsführers in Italien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger Anwalt in Mailand, Herr Avvocato Christoph Jenny, berät Sie gerne: jenny@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60


Stand der Bearbeitung: Juni 2020