Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Italien
CBBL Anwalt, Partner Christoph Jenny, Kanzlei Bureau Plattner, Mailand
Christoph Jenny
Anwalt, Partner
Bureau Plattner
Mailand


Unlauterer Wettbewerb in Italien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Mailand Herrn Anwalt Christoph Jenny, jenny@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60, www.bureauplattner.com


In Italien wird der unlautere Wettbewerb durch einige Vorschriften des Zivilgesetzbuches aus dem Jahr 1942 geregelt. Es ist eindeutig, dass diese Vorschriften in einem anderen rechtlichen Kontext als dem gegenwärtigen verfasst wurden und auf den Schutz jedes einzelnen Unternehmens, aber nicht auf die Wettbewerbsfähigkeit des Marktes insgesamt abzielten. Dies kann zu Konflikten mit den Grundsätzen der Wirtschaftsfreiheit sowie mit dem Wettbewerbsrecht führen, sodass es nicht selten zu Rechtsstreitigkeiten über die Rechtmäßigkeit verschiedener wettbewerbsrelevanter Handlungen kommt.

  1. Beispiele für unlauteren Wettbewerb in Italien
  2. Klage wegen unlauteren Wettbewerbs in Italien
  3. Das Verfahren bei einer Klage in Italien wegen unlauteren Wettbewerbs
  4. Beweisführung in Italien
  5. Form des Schadensersatzes bei unlauterem Wettbewerb in Italien
  6. Öffentlich-rechtliche Maßnahmen gegen unlautere Geschäftspraktiken in Italien

Antworten:

1. Beispiele für unlauteren Wettbewerb in Italien

Verschiedene Beispiele von unlauterem Wettbewerb sind in Art. 2598 des italienischen Zivilgesetzbuches aufgelistet.

Eine erste Tätigkeitsgruppe umfasst die Verwendung von Namen oder Kennzeichen, die geeignet sind, Verwechslungen mit Namen und Zeichen anderer Unternehmen hervorzurufen, die sklavische Nachahmung der Produkte eines Konkurrenten sowie jede andere Handlung, die geeignet ist, Verwechslungen mit den Produkten und der Tätigkeit eines Wettbewerbers hervorzurufen.

Unter die zweite Gruppe fällt das Verbreiten von Nachrichten oder Werturteilen über die Erzeugnisse und die Tätigkeit eines Wettbewerbers, die geeignet sind, diesen in Verruf zu bringen, oder die Vorzüge der Erzeugnisse oder des Unternehmens eines Konkurrenten als eigene ausgibt.

Die dritte allgemeine Kategorie erfasst die unmittelbare oder mittelbare Bedienung irgendeines anderen Mittels, das den Grundsätzen beruflicher Redlichkeit widerspricht und geeignet ist, einem fremden Betrieb Schaden zuzufügen.

2. Klage wegen unlauteren Wettbewerbs in Italien

a. Wer kann in Italien Klage wegen unlauteren Wettbewerbs erheben?

In Italien kann eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs nur von einem "Unternehmer" (d.h. einer Gesellschaft oder einem Einzelunternehmen) eingereicht werden, der ein – je nach Fall auch nur potenzieller – Wettbewerber des mutmaßlichen Zuwiderhandelnden ist.

b. Wer kann wegen unlauteren Wettbewerbs nicht klagen?

Jede natürliche oder juristische Person, die kein "Unternehmer" ist, der in einem Wettbewerbsverhältnis mit dem mutmaßlichen Zuwiderhandelnden steht.

c. Gegen wen kann geklagt werden?

Beklagter kann jeder „Unternehmer“ sein, der unlauteren Wettbewerb zum Nachteil eines anderen Unternehmens betreibt.

d. Vor welchen Gerichten kann geklagt werden?

Zuständig für Wettbewerbsstreitigkeiten in Italien sind in Wirtschaftsangelegenheiten spezialisierte Kammern bei Zivilgerichten, mit Ausnahme von Fällen, die nicht mit den Rechten des geistigen Eigentums zusammenhängen. Diese Fachkammern sind nur bei den großen Gerichten (im Allgemeinen in den Hauptstädten der Regionen) eingerichtet.

Die Zuständigkeit solcher Kammern dient der Sicherstellung, dass solche Fälle von Richtern mit fundiertem Fachwissen entschieden werden.

3. Das Verfahren bei einer Klage in Italien wegen unlauteren Wettbewerbs

In Fällen des unlauteren Wettbewerbs wird in der Regel, auch wenn nicht zwingend, ein einstweiliges Verfahren nach Art. 700 der italienischen Zivilprozessordnung eingeleitet.

Derjenige, der feststellt, dass seine Rechte in Erwartung der Entscheidung im ordentlichen Verfahren durch einen unmittelbar drohenden Schaden gefährdet sein könnten, ist laut dieser Vorschrift berechtigt, einen Antrag auf Anordnung von Maßnahmen zu stellen, die entsprechend den Umständen geeignet sind, den Auswirkungen der ordentlichen Entscheidung vorläufig vorzugreifen.

Um eine einstweilige Verfügung gem. Art. 700 der italienischen Zivilprozessordnung zu erhalten, müssen folgende zwei Bedingungen erfüllt sein: Wahrscheinlichkeit eines künftigen positiven Urteils und Gefahr, des Abwartens eines ordentlichen Urteils.

Beispiele für einstweilige Maßnahmen, die angeordnet werden könnten, sind die Entfernung von Kennzeichen, die Schließung einer Website, die Anordnung, keine vertraulichen Informationen zu verbreiten, die Beschlagnahme von Waren usw.

4. Beweisführung in Italien

Die Beweislast in Fällen unlauteren Wettbewerbs ist in Italien stark vereinfacht, da die Rechtsprechung Indizien und Vermutungen zulässt. Der Richter kann auch anordnen, dass der mutmaßliche Rechtsverletzer Dokumente offenlegt oder ein Sachverständigengutachten einholen.

5. Form des Schadensersatzes bei unlauterem Wettbewerb in Italien

In Italien hat der Geschädigte gemäß Art. 2600 des Zivilgesetzbuches einen Anspruch auf Schadensersatz.

Schadensersatz kann nur im ordentlichen Verfahren, nicht hingegen im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, zugesprochen werden. Es kann verschiedene Positionen erfassen, wie etwa die der Rückerstattung von Ausgaben des Opfers, den Wertverlust von IP-Rechten, von Werbeausgaben, die entstanden sind, um dem Verlust des kommerziellen Rufs entgegenzuwirken, den Anstellungs-/Schulungskosten für neue Mitarbeiter im Falle der Abwerbung durch den Konkurrenten usw..

Der Schadenersatz kann auch entgangene Gewinne umfassen, d.h. die Gewinne, die der Geschädigte ohne das unlautere Wettbewerbsverhalten erzielt hätte.

Der Richter kann auch andere Maßnahmen anordnen, die darauf abzielen, die Auswirkungen des unzulässigen Wettbewerbs zu beseitigen, sowie die Veröffentlichung des Urteils auf Kosten des Rechtsverletzers.

6. Öffentlich-rechtliche Maßnahmen gegen unlautere Geschäftspraktiken in Italien

Wie auch in Deutschland, sind unlautere Geschäftspraktiken in Italien durch die Bestimmungen zur Umsetzung der EU-rechtlichen Grundsätze (Richtlinie 2005/29/EG) geregelt, die diese im Verhältnis zwischen Verbrauchern und Unternehmern untersagt. Erwähnenswert ist, dass die italienischen Vorschriften den Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken auf Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG erweitert.

Für die Durchsetzung der Maßnahmen ist die italienische Wettbewerbsbehörde (Autorità Garante della Concorrenza del Mercato – AGCM) zuständig, die befugt ist auch von Amts wegen die Fortsetzung von Praktiken zu untersagen und ihre Wirkungen aufzuheben. Die AGCM kann auch Geldstrafen zwischen € 5.000,00 und € 500.000.000,00 verhängen. Im Falle von Praktiken im Zusammenhang mit Produkten, die die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern gefährden können und Verbraucher darüber nicht informieren, sowie für solche, die die Sicherheit von Kindern und Jugendlichen gefährden können, beträgt die Mindestgeldbuße € 50.000,00.

Für Verfahrensverstöße und/oder die Nichteinhaltung von Verpflichtungen, die gegenüber der Behörde eingegangen wurden, sind zusätzliche Geldstrafen vorgesehen.

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Unser deutschsprachiger Anwalt in Mailand, Herr Anwalt Christoph Jenny, berät Sie gerne: jenny@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60


Stand der Bearbeitung: Februar 2021