Sozialabgaben für Arbeitnehmer in Italien
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Mailand Herrn Anwalt Christoph Jenny, jenny@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60, www.bureauplattner.com
In Italien wird das öffentliche Rentensystem für Arbeitnehmer, dessen zuständige Rentenbehörde das INPS ist, durch eine Beitragsabgabe im Verhältnis zum gezahlten Gehalt finanziert.
Der steuerpflichtige Lohn zum Zwecke der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge besteht in Italien aus allen Beträgen und Werten im Allgemeinen, die, aus welchem Grund auch immer, im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, auch in Form von Zuwendungen, erhalten wurden. Die Vergütung, die als Basis für die Zahlung der Beiträge verwendet wird, wird in Italien auch als Grundlage für die Berechnung der Rente herangezogen.
Die Höhe der Rentenbeiträge wird in Italien als Prozentsatz des Bruttogehalts des Arbeitnehmers berechnet. In den meisten Fällen beträgt der Gesamtprozentsatz 33%; von diesem Gesamtprozentsatz wird 1/3 vom Arbeitnehmer und 2/3 vom Arbeitgeber gezahlt.
Auf dem italienischen Lohnzettel werden die Abzüge ausgewiesen, die der Arbeitgeber vom Gehalt des Arbeitnehmers vornimmt und die sodann an die Sozialversicherungsträger abzuführen sind; die Höhe der Abzüge ist gesetzlich festgelegt.
Die Beiträge werden vom Arbeitgeber auf monatlicher Basis und insgesamt für alle seine Arbeitnehmer bezahlt.
Der Arbeitgeber ist für die Zahlung der Beiträge verantwortlich.
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Unser deutschsprachiger Anwalt in Mailand, Herr Anwalt Christoph Jenny, berät Sie gerne: jenny@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60
Stand der Bearbeitung: Mai 2020