Allgemeine Hinweise zum Wettbewerbsrecht und Kartellrecht in Italien
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Mailand Herrn Anwalt Christoph Jenny, jenny@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60, www.bureauplattner.com
Grundlegende Hinweise zum Anwendungsbereich von Wettbewerbsrecht und Kartellrecht in Italien
In Italien besteht das Wettbewerbsrecht im Wesentlichen aus zwei Regelsätzen: Die traditionellen Vorschriften, die im italienischen Zivilgesetzbuch aus dem Jahr 1942 enthalten sind und hauptsächlich den unlauteren Wettbewerb betreffen, einerseits, und die Bestimmungen, die sich aus dem EU-Kartellrecht ableiten (Kartelle, Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und Fusionen), andererseits.
Die beiden Regelwerke haben unterschiedliche – und möglicherweise widersprüchliche – Zwecke.
Das ursprüngliche Ziel der Vorschriften zum Verbot unlauteren Wettbewerbs bestand darin, den Ruf eines einzelnen "Unternehmers" auf dem Markt zu schützen, und zwar unabhängig von der Wettbewerbsfähigkeit des Marktes. Das Kartellrecht zielt hingegen auf die Förderung von Leistungsfähigkeit und wirtschaftlicher Entwicklung ab.
Obwohl die gesetzlichen Bestimmungen des italienischen Rechts über den unlauteren Wettbewerb, einschließlich der Verunglimpfung, recht einfach gestaltet sind, spielt die Rechtsprechung in ihrer Auslegung eine bemerkenswerte Rolle.
In Bezug auf das italienische Kartellrecht finden neben den vom EU-Recht vorgesehenen Regeln, die in Italien unmittelbar wirksam sind und von der italienischen Wettbewerbsbehörde durchgesetzt werden können, bei Angelegenheiten mit ausschließlich nationalem Bezug auch die im Gesetz Nr. 287/1990 vorgesehenen Vorschriften Anwendung, mit denen kartellrechtliche Bestimmungen eingeführt wurden. Die europäischen und italienischen Kartellrechtbestimmungen sind allerdings (sowie ihre Durchsetzung) weitgehend ähnlich.
Immer in Bezug auf das Kartellrecht sollte beachtet werden, dass die private Durchsetzung von Ansprüchen – und insbesondere von Schadenersatzklagen – in Italien in den letzten Jahren hauptsächlich durch die Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie verstärkt wurde.
Zuletzt ist zu beachten, dass der italienische Rechtsrahmen in Bezug auf das Wettbewerbsrecht durch andere Bestimmungen (und damit verbundene Befugnisse für die Wettbewerbsbehörde) ergänzt wird, die im Laufe der Jahre eingeführt wurden und sich nicht direkt aus den Grundsätzen der EU ableiten: Der wichtigste Fall ist der Missbrauch wirtschaftlicher Abhängigkeit, zusammen mit den Sonderbestimmungen für den Handel mit Agrar- und Lebensmittelprodukten.
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Stand der Bearbeitung: Februar 2021