Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Italien
CBBL Avvocato, Equity Partner Christoph Jenny, Kanzlei Bureau Plattner, Mailand
Christoph Jenny
Avvocato, Equity Partner
Bureau Plattner
Mailand


Vertragsschluss mit Arbeitnehmern in Italien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Mailand Herrn Avvocato Christoph Jenny, jenny@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60, www.bureauplattner.com

1. Welche Arten von Arbeitsverträgen gibt es in Italien?

In Italien gibt es im Wesentlichen die folgenden Arten von Arbeitsverträgen:

  • unbefristeter Vertrag in Vollzeit
  • befristeter Vertrag
  • Teilzeitvertrag
  • Vertrag zur Tätigkeit auf Abruf
  • Lehrvertrag
  • Ausbildungs- und Orientierungsvertrag

2. Kann ich mit dem in Italien ansässigen Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag nach deutschem Recht abschließen?

Die herrschende Literatur in Italien schließt die Anwendbarkeit ausländischer Normen auf die in Italien geleistete Arbeit aus. Diese Einschränkung ist sowohl aus Gründen des italienischen Ordre Public („ordine pubblico“) als auch dadurch gerechtfertigt, dass die Vorschriften des italienischen Arbeitsrechts als „notwendige Durchführungsbestimmungen“ ("norme di applicazione necessaria") qualifiziert werden.

3. Muss ich die italienischen Tarifverträge beachten?

Italienische Tarifverträge sind auf nationaler Ebene zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgebervertretern abgeschlossene Verträge. Sie sind keine gesetzlichen Bestimmungen und nur in einigen bestimmten Fällen bindend.

4. Welche Kategorien von Arbeitnehmern gibt es in Italien?

Artikel 2095 des italienischen Zivilgesetzbuches nennt vier Kategorien von Arbeitnehmern: Arbeiter („Operai“), Angestellte („Impiegati“), leitende Angestellte („Dirigenti“) und höhere Angestellte („Quadri“).

5. Wie ist die gesetzliche Urlaubsregelung in Italien?

Gemäß Art. 10 der Gesetzesverordnung Nr. 66/2003 darf der Urlaub in Italien nicht weniger als vier Wochen pro Jahr betragen und sollte für zwei Wochen (auf Wunsch des Arbeitnehmers durchgehend) im Laufe desselben Jahres, in dem er angefallen ist, in Anspruch genommen werden, während die verbleibenden zwei Wochen innerhalb von 18 Monaten ab Jahresende genutzt werden müssen.

6. Gibt es in Italien gesetzliche Mindestlöhne?

Nein, Italien ist einer der wenigen europäischen Staaten, in dem es keine gesetzlichen Mindestlöhne gibt.

7. Was ist bei der Verhandlung der Entlohnung der Arbeitnehmer in Italien zu beachten?

Die Leistungsfähigkeit des einzelnen Arbeitnehmers, das quantitative und qualitative Leistungsniveau einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern sowie das Produktionsniveau oder auch die Rentabilität des Unternehmens sollten berücksichtigt werden.

8. Kann der Arbeitnehmer in Italien an seinem Wohnort einen Telefon- und Faxanschluss einrichten?

Ja, im Rahmen der Telearbeit. In der Privatwirtschaft werden die Arbeitsbedingungen, die Sicherheit, der Datenschutz, die Ausbildung und die kollektiven Rechte von Telearbeitern durch das nationale, für verschiedene Industriebranchen geltende Abkommen von 2004 geregelt. Die Vereinbarung sieht insbesondere den freiwilligen und reversiblen Charakter der Telearbeit vor und sichert Telearbeitern in Bezug auf Ausbildung und berufliche Entwicklung dieselben kollektiven Rechte zu, die ihren Kollegen zustehen, die am Sitz des Arbeitsgebers arbeiten.

9. Kann ich bei Streitigkeiten mit Arbeitnehmern in Italien das zuständige Gericht vertraglich bestimmen?

In Italien sind die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit zwingender Natur. Klauseln, die eine abweichende Regelung in Bezug auf die Zuständigkeit vorsehen, sind nichtig.

Sie haben weitere Fragen zum Arbeitsrecht in Italien und benötigen Unterstützung z.B. bei der Erstellung eines Arbeitsvertrages? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger Anwalt in Mailand, Herr Avvocato Christoph Jenny, berät Sie gerne: jenny@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60


Stand der Bearbeitung: Mai 2020