Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Italien
CBBL Avvocato, Equity Partner Christoph Jenny, Kanzlei Bureau Plattner, Mailand
Christoph Jenny
Avvocato, Equity Partner
Bureau Plattner
Mailand


Beendigung des Arbeitsvertrages in Italien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Mailand Herrn Avvocato Christoph Jenny, jenny@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60, www.bureauplattner.com


Das italienische Arbeitsrecht bietet den Arbeitnehmern umfassenden Schutz bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach italienischem Recht darf der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes („Giusta Causa“) oder eines gerechtfertigten Grundes („Giustificato Motivo“) kündigen. Das Kündigungsverfahren ist gesetzlich geregelt. Seine Nichteinhaltung kann zu einer gerichtlichen Erklärung der Ungültigkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung führen. Sollte die Kündigung für ungültig oder unwirksam erklärt werden, ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, den Arbeitnehmer wiedereinzustellen oder wieder zu beschäftigen und/oder ihm die entsprechende Entschädigung zu zahlen. In jedem Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer das Recht, eine Abfindung zu erhalten („Trattamento di Fine Rapporto“).

Kündigung des Arbeitsvertrages in Italien während der Probezeit

Während der Probezeit können beide Parteien das Verhältnis fristlos kündigen. Nach der italienischen Rechtsprechung ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Tätigkeit, die Gegenstand der Probezeit ist, zu ermöglichen. Weiter muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Aufgaben übertragen, für die die Probezeit festgelegt wurde. Ansonsten wäre die Kündigung unwirksam.

Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrages in Italien

In Italien ist die Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch beide Parteien nur bei Vorliegen eines sogenannten wichtigen Grunds möglich; wichtiger Grund ist ein Umstand solcher Schwere, sodass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (auch vorläufig) nicht zumutbar ist.

Kündigung des Arbeitsvertrages in Italien aus persönlichen Gründen

In Italien wird diese Beendigung des Arbeitsverhältnisses ‚Kündigung aus wichtigem Grund‘ genannt; es handelt sich um eine disziplinarische Kündigung aus so schwerwiegenden Gründen, dass das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt werden kann. Um eine Kündigung aus wichtigem Grund vornehmen zu können, muss der Arbeitgeber prüfen, ob das Verhalten des Arbeitnehmers konkret das Vertrauensverhältnis verletzt hat, das die Parteien bindet.

Kündigung des Arbeitsvertrages in Italien aus wirtschaftlichen Gründen

In Italien tritt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen - oder sogar aus objektiven Gründen – dann ein, wenn das Unternehmen beschließt, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die nicht vom Arbeitnehmer abhängen, einseitig zu beenden. In diesem Fall gibt es einen wirtschaftlichen Grund für die Reorganisation des Unternehmens.

Beendigung des Arbeitsvertrages in Italien – Rechtswirksamkeit von einvernehmlichen Kündigungen

Es ist nach italienischem Recht möglich, den Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen zu kündigen. In der Vereinbarung über die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Arbeitgeber und Arbeitnehmer alle Aspekte im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertrags frei bestimmen. Der Arbeitnehmer muss seine Absicht, das Arbeitsverhältnis zu beenden, ausschließlich elektronisch, auf speziellen, vom Arbeitsministerium zur Verfügung gestellten Formularen erklären, die dann an den Arbeitgeber und die territoriale Arbeitsinspektion übermittelt werden.

Beendigung des Arbeitsvertrages in Italien durch Rentenantritt des Arbeitnehmers

In Italien endet das Arbeitsverhältnis bei Erreichen des Rentenalters nicht automatisch, sondern durch eine Handlung des Arbeitgebers oder durch Kündigung. Um bei Rentenantritt zu kündigen, muss der Arbeitnehmer ein bestimmtes Verfahren befolgen, das dem für die ordentliche Kündigung im Arbeitsalter entspricht.

Sie haben weitere Fragen zu den Bedingungen der Beendigung eines Arbeitsvertrages in Italien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger Anwalt in Mailand, Herr Avvocato Christoph Jenny, berät Sie gerne: jenny@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60


Stand der Bearbeitung: Juni 2020