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CBBL Anwalt, Partner Christoph Jenny, Kanzlei Bureau Plattner, Mailand
Christoph Jenny
Anwalt, Partner
Bureau Plattner
Mailand


Kündigung des Arbeitsvertrages in digitaler Form in Italien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Mailand Herrn Anwalt Christoph Jenny, jenny@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60, www.bureauplattner.com


Das Arbeitsrecht in Italien schreibt vor, dass Kündigungen schriftlich erfolgen müssen, es legt jedoch nicht fest, ob digitale Kommunikationsmittel wie E-Mail oder Instant Messaging als rechtswirksam anerkannt werden.

Obwohl die traditionellen Methoden nach wie vor am häufigsten verwendet werden, um Kündigungen zu übermitteln, erkennt die jüngste Rechtsprechung nun auch E-Mails, SMS und WhatsApp als rechtlich zulässige Kommunikationskanäle an, falls die Absicht des Arbeitgebers klar ist und der Arbeitnehmer den Empfang bestätigt.

  1. Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen über die Form der Kündigung eines Arbeitsvertrages in Italien
  2. Form der Kündigung im digitalen Zeitalter: Szenarien und Probleme
  3. Fazit

1. Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen über die Form der Kündigung eines Arbeitsvertrages in Italien

Digitale Kommunikationskanäle wie E-Mail, SMS und WhatsApp haben in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen und ihre Nutzung hat auch im Arbeitsumfeld stark zugenommen. Dies führt zu Fragen über die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit von rechtlich relevanten Mitteilungen, die über die oben genannten digitalen Kanäle versendet werden.

Artikel 2 des italienischen Gesetzes Nr. 604/1966 sieht vor, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers schriftlich mitgeteilt werden muss, damit sie rechtswirksam ist. Die Vorschrift legt jedoch nicht fest, welche Übermittlungsformen für eine solche schriftliche Mitteilung zugelassen sind.

Vor dem Hintergrund der neuen Informationskanäle hat diese Rechtslücke die Rechtsprechung veranlasst, diejenigen Kommunikationswege zu bestimmen, die dem gesetzlichen Erfordernis der Schriftform einer Kündigung genügen, sofern der Zugang der Mitteilung gewährleistet ist.

Die Kündigung als einseitige Rechtshandlung, die nur rechtswirksam wird, wenn sie beim Empfänger zugeht, muss auf eine Weise erfolgen, die Folgendes gewährleistet:

  • den Nachweis der Absendung und
  • den Nachweis des Zugangs beim Empfänger.

Die Kündigung wird erst dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer von ihr Kenntnis erlangt hat. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Mitteilung den Empfänger auf nachprüfbare Weise erreicht.

Für die Zustellung der Kündigung werden in der Regel Kommunikationsmittel verwendet, die eine Empfangsbestätigung ermöglichen, wie z.B:

  • persönliche Übergabe mit unterschriebener Empfangsbestätigung des Arbeitnehmers
  • Einschreiben mit Rückschein
  • Telegramm
  • qualifiziertes elektronisches Einschreiben (PEC).

2. Form der Kündigung im digitalen Zeitalter: Szenarien und Probleme

Mit dem technologischen Fortschritt wurden neue Mittel der Geschäftskommunikation im Unternehmensumfeld eingeführt, wie z.B:

  • E-Mails
  • SMS
  • WhatsApp.

Der italienische Kassationsgerichtshof hat sich mit dieser Frage befasst und die Anwendbarkeit dieser Instrumente unter besonderer Berücksichtigung des Falles einer per E-Mail übermittelten Kündigung beurteilt und festgestellt, dass mangels spezifischer gesetzlich festgelegter Modalitäten das Schriftformerfordernis als erfüllt gilt, wenn ein verfügbares Mittel zur Übermittlung der Mitteilung an den Arbeitnehmer verwendet wurde.

Das Gericht hat also eine Kündigung eines Arbeitnehmers in Italien per E-Mail als zulässig beurteilt.

Ähnlich wurde in Bezug auf WhatsApp- und SMS-Mitteilungen argumentiert, die der Oberste Gerichtshof als geeignete Dokumente ansah, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, ohne dass es einer gesetzlich festgelegten Form bedarf, solange die vom Arbeitgeber übermittelte Mitteilung klar und verständlich ist.

Wie bei Mitteilungen, die auf „herkömmlichem“ Wege übermittelt werden, trägt der Arbeitnehmer die Beweislast dafür, dass er die Mitteilung nicht zur Kenntnis nehmen konnte.

Die Schlüsselfrage betrifft also die Gewissheit und Nachweisbarkeit der Kenntnisnahme und des Zugangs der Mitteilung beim Arbeitnehmer, die sich aus einer Antwort, Reaktion auf die Kündigung oder aus der Anfechtung der Kündigung durch den Arbeitnehmer ergeben kann.

3. Fazit

Zusammenfassend ist zu sagen, dass nach der Rechtsprechung in Italien Kündigungen auch über digitale Kommunikationskanäle wirksam übermittelt werden können, sofern der Wille des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis zu beenden, unmissverständlich zum Ausdruck kommt und der Arbeitnehmer die Kündigungserklärung des Arbeitgebers ordnungsgemäß erhalten und bestätigt hat.

So gilt beispielsweise eine Kündigung per E-Mail in Italien erst dann als zugegangen, wenn der Arbeitnehmer eine Empfangsbestätigung oder eine Antwort darauf übermittelt. Bei einer Kündigung per WhatsApp ist die Kündigung wirksam, wenn die „zwei blauen Häkchen“ im Chatfenster erscheinen (oder wenn der Arbeitnehmer auf die Kündigung reagiert).

Sie haben weitere Fragen zur Kündigung eines Arbeitsvertrages in digitaler Form in Italien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger Anwalt in Mailand, Herr Anwalt Christoph Jenny, berät Sie gerne: jenny@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60


Stand der Bearbeitung: März 2025