Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Italien
CBBL Avvocato, Equity Partner Christoph Jenny, Kanzlei Bureau Plattner, Mailand
Christoph Jenny
Avvocato, Equity Partner
Bureau Plattner
Mailand


Probezeit in Italien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Mailand Herrn Avvocato Christoph Jenny, jenny@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60, www.bureauplattner.com

Regelung der Probezeit von Arbeitnehmern nach italienischem Arbeitsrecht

In Italien ist die Probezeit ein Zeitraum, der schriftlich durch eine im Arbeitsvertrag enthaltene sogenannte Probezeitvereinbarung geregelt ist, und in dem der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber den gegenseitigen Vorteil des Abschlusses eines Arbeitsvertrages prüfen können.

Bei der Probezeit handelt es sich um ein Rechtsinstitut, das in Art. 2096 des italienischen Zivilgesetzbuches geregelt ist und der die Probezeit als Beschäftigung des Arbeitnehmers auf Probe definiert. Die zulässige Dauer der Probezeit ist in der Regel in den Tarifverträgen festgelegt und hängt von der zu erbringenden Tätigkeit und den bestehenden Qualifikationen des Arbeitnehmers ab.

Während der Probezeit können beide Parteien den Vertrag kündigen, ohne dass hierfür eine Frist oder Entschädigung geschuldet ist. Allerdings kann vereinbart werden, dass die Probezeit eine Mindestdauer haben muss; in diesem Fall kann die Kündigung erst nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgen.

Die Dauer der Probezeit ist in Italien je nach geltendem nationalen Tarifvertrag, den Aufgaben des Mitarbeiters und der Rolle des Arbeitnehmers unterschiedlich. Zweck der Probezeit für den Arbeitgeber ist es in der Regel, die Fähigkeiten und Kompetenzen des Arbeiternehmers in Bezug auf eine bestimmte Tätigkeit zu überprüfen, während der Arbeitnehmer die Absicht hat, die Arbeitsbedingungen, die Art und Weise, wie die Arbeit ausgeübt wird und sein persönliches Interesse an den zugewiesenen Aufgaben kennenzulernen. Daher muss als Probezeit eine angemessene Zeitspanne vorgesehen werden, damit sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ihre Interessen wahrnehmen und verfolgen können.

In Italien kann eine Probezeit sowohl in befristeten als auch in unbefristeten Arbeitsverträgen vorgesehen werden.

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Unser deutschsprachiger Anwalt in Mailand, Herr Avvocato Christoph Jenny, berät Sie gerne: jenny@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60


Stand der Bearbeitung: Mai 2020