Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Italien
CBBL Avvocato, Equity Partner Christoph Jenny, Kanzlei Bureau Plattner, Mailand
Christoph Jenny
Avvocato, Equity Partner
Bureau Plattner
Mailand


Vertragsschluss mit einem Handelsvertreter in Italien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Mailand Herrn Avvocato Christoph Jenny, jenny@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60, www.bureauplattner.com

  1. Was ist ein Handelsvertreter in Italien?
  2. Was ist der typische Vertragsinhalt eines Handelsvertretervertrages mit einem Handelsvertreter in Italien?
  3. Was ist zu beachten, wenn man vom anwendbaren Recht und von zuständigen Gerichten in Italien spricht?
  4. Wie kann ich das auf den Handelsvertretervertrag mit einem Handelsvertreter in Italien anwendbare Recht wählen?
  5. Welches Recht gilt in Italien, wenn ich kein Recht im Handelsvertretervertrag wähle?
  6. Welches Recht bringt für mich Vorteile?
  7. Wie kann ich das bei Streitigkeiten mit Handelsvertretern in Italien zuständige Gericht vertraglich bestimmen?
  8. Welche Gerichte sind bei Streitigkeiten zuständig (deutsche oder italienische), falls im Handelsvertretervertrag kein zuständiges Gericht bestimmt wurde?
  9. Welches sind die Vorteile der Wahl des zuständigen Gerichts?
  10. Wie kann die Vergütung des Handelsvertreters in Italien gestaltet werden?
  11. Was sind die Voraussetzungen für das Entstehen des Provisionsanspruches nach italienischem Recht?
  12. Wann ist die Provisionszahlung in Italien fällig?

1. Was ist ein Handelsvertreter in Italien?

Nach italienischem Recht ist Handelsvertreter (agente di commercio) derjenige, der die Aufgabe hat, den Abschluss von Verträgen in einem bestimmten Gebiet zu fördern. Voraussetzungen für ein solches Verhältnis sind, dass die Tätigkeit i) in einem bestimmten Gebiet ausgeübt wird und (ii) gegen Entlohnung erfolgt. Nicht erforderlich ist hingegen die Befugnis, Verträge im Namen des Unternehmens abzuschließen; Handelsvertreter kann in Italien auch derjenige sein, der die Aufgabe hat, Bestellungen entgegenzunehmen und an das Unternehmen weiterzuleiten.

Wesentliches Element des Handelsvertreterverhältnisses ist weiter, dass der Vertreter die Tätigkeit in selbstständiger und unabhängiger Art und Weise ausübt und insbesondere nicht an Arbeitszeiten gebunden ist. Hierauf ist besonders zu achten, um zu vermeiden, dass das Verhältnis als Arbeitsverhältnis gewertet wird.

Handelsvertreter können in Italien sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Es besteht keine Pflicht, den Vertrag schriftlich abzuschließen; das Bestehen und der Inhalt eines solchen Vertrages können jedoch nur schriftlich bewiesen werden. Aus diesem Grunde ist es im Interesse beider Parteien zu empfehlen, ab Beginn der Zusammenarbeit einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.

2. Was ist der typische Vertragsinhalt eines Handelsvertretervertrages mit einem Handelsvertreter in Italien?

Handelsvertreterverträge nach italienischem Recht müssen gemäß den Vorschriften des ital. ZGB folgende Angaben enthalten:

  • Vertragsgebiet;
  • Art der Waren;
  • Höhe der Provision / Vergütung;
  • Dauer des Vertrages (wenn er nicht auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wird).

Daneben enthalten Verträge mit Handelsvertretern, die auf dem italienischen Markt tätig sind, üblicherweise folgende Regelungen:

  • Pflichten des Handelsvertreters (z. B. Werbung, Teilnahme an Messen und Veranstaltungen);
  • Pflichten des Unternehmens;
  • Mindestumsatz bzw. Umsatzziele;
  • Berichterstattung, Prüfung der Bonität des Kunden;
  • Gründe und Fristen für die Vertragsbeendigung (gesetzlich vorgesehene Fristen müssen eingehalten werden);
  • Konkurrenzverbote;
  • Möglichkeiten der Änderung des Gebiets, der Waren, der Kundenart oder der Höhe der Provision (hierfür vorgesehene gesetzliche Regelungen müssen eingehalten werden);
  • Entschädigung bei Vertragsbeendigung;
  • Anwendbares Recht und Gerichtsstand.

Bei der Gestaltung des Vertrages mit dem italienischen Handelsvertreter sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass in Italien die Bestimmungen zur Regelung des Vertragsverhältnisses nicht nur im Zivilgesetzbuch, sondern auch in spezifischen italienischen Tarifverträgen enthalten sind. Diese enthalten oft zwingende Vorschriften, von denen nicht zu Lasten des Handelsvertreters abgewichen werden darf. Vor Abschluss des Vertrages sollte daher stets geprüft werden, ob ein Tarifvertrag Anwendung findet (z. B. wenn das Unternehmen im Handelssektor tätig ist).

3. Was ist zu beachten, wenn man vom anwendbaren Recht und von zuständigen Gerichten in Italien spricht?

Es sollte beachtet werden, dass es sich beim anwendbaren Recht und zuständigen Gericht um zwei verschiedene und voneinander unabhängige Aspekte handelt.

Das anwendbare Recht bestimmt, welchem nationalen Recht der Vertrag unterliegt oder unterliegen soll. Dies ergibt sich aus den nationalen und europäischen Vorschriften des internationalen Privatrechts, die im jeweiligen Staat gelten. In der Regel haben die Parteien auch die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, welches Recht für ihr Vertragsverhältnis gelten soll.

Die Frage des zuständigen Gerichts regelt hingegen, vor welchen Gerichten sich die Vertragsparteien im Streitfall auseinandersetzen wollen oder müssen. Die Parteien können diese Frage bereits im Vertrag regeln, indem sie zum Beispiel das Gericht in Italien oder Deutschland am Sitz des Unternehmens oder des Handelsvertreters wählen. Enthält der Vertrag keine diesbezügliche Bestimmung, ist die Zuständigkeit des Gerichts nach den geltenden nationalen und internationalen Vorschriften zu ermitteln.

Da diese beiden Aspekte getrennt geregelt werden können, kann es dazu kommen, dass ein Gericht über ein ihm fremdes Recht entscheiden muss, zum Beispiel könnte sich ein deutsches Gericht mit Fragen zu einem Vertrag befassen, der vom italienischen Recht geregelt ist oder umgekehrt.

4. Wie kann ich das auf den Handelsvertretervertrag mit einem Handelsvertreter in Italien anwendbare Recht wählen?

Wie bereits erwähnt, haben die Parteien die Möglichkeit, eine Rechtswahl zu treffen und zu bestimmen, welches Recht auf ihr Vertragsverhältnis anzuwenden ist. Diese Wahl erfolgt in der Regel durch Einfügung einer Rechtswahlklausel im Vertrag, kann sich aber auch aus den Umständen ergeben, zum Beispiel indem der Vertrag Bezug auf die Vorschriften des italienischen Zivilgesetzbuches (oder des deutschen Handelsgesetzbuches) nimmt. Die Parteien können die Rechtswahl auch nachträglich treffen, oder diese auf einzelne Aspekte des Vertrages beschränken.

Zwischen dem deutschen und italienischen Recht bestehen keine wesentlichen Unterschiede, da beide auf einer europäischen Richtlinie beruhen. Allerdings wird in der Praxis bei in Italien tätigen Handelsvertretern das italienische Recht gewählt. Dabei ist zu beachten, dass fast das gesamte italienische Handelsvertragsrecht zwingenden Charakter hat, sodass die Bestimmungen nicht zu Lasten des Handelsvertreters abgeändert werden können.

5. Welches Recht gilt, wenn ich kein Recht im Handelsvertretervertrag wähle?

Sofern im Vertrag keine (auch konkludente) Rechtswahl getroffen wird, ist das anzuwendende Recht nach den in Italien geltenden Vorschriften zu ermitteln. Wie auch in Deutschland, gelten die Regeln der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (sog. Rom I –VO); gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen kommt bei Handelsvertreterverträgen das Recht des Landes, in dem der Handelsvertreter seinen Sitz hat, zur Anwendung. Schließt ein deutsches Unternehmen einen Vertrag mit einem in Italien ansässigen Handelsvertreter ab, wird dieser Vertrag (sofern keine Rechtwahl getroffen wurde) vom italienischen Recht geregelt.

6. Welches Recht bringt für mich Vorteile?

Das deutsche und italienische Recht ähneln sich sehr. Insbesondere weichen die Regelungen in Bezug auf den Anspruch des Handelsvertreters auf eine Entschädigung im Falle der Kündigung des Vertrages, sowie bezüglich der Kündigungsfristen nicht weit voneinander ab, sodass (aus rechtlicher Sicht) die Rechtswahl für das eine oder andere Recht keine großen Vor- oder Nachteile mit sich bringt.

Aus verfahrenstechnischen Gründen wäre aber zu empfehlen, die Anwendung des Rechts zu wählen, in dem ein möglicher Rechtsstreit stattfinden würde. Zu beachten ist weiter, dass einige Bestimmungen des italienischen Rechts in Bezug auf Handelsvertreter zwingender Natur sind, sodass der italienische Richter diese bei einem Verfahren in Italien auch dann anwenden wird, wenn die Parteien die Anwendung des deutschen Rechts vereinbart haben.

7. Wie kann ich das bei Streitigkeiten mit Handelsvertretern in Italien zuständige Gericht vertraglich bestimmen?

Das zuständige Gericht wird durch eine sogenannte Gerichtsstandklausel bestimmt. Mit dieser Klausel wird festgelegt, welches Gericht im Falle von Streitigkeiten zuständig sein soll. Die Parteien haben die Möglichkeit, die Wahl für die Gerichte eines Landes zu treffen, oder ein bestimmtes Gericht in diesem Land zu wählen (etwa das Gericht, in dessen Bezirk der Handelsvertreter oder das Unternehmen seine Niederlassung hat). In der Regel erfolgt die Rechtswahl zugunsten eines bestimmten Gerichts. Soll dieses Gericht ausschließlich zuständig sein, ist die Ausschließlichkeit ausdrücklich in der Klausel zu erwähnen.

8. Welche Gerichte sind bei Streitigkeiten zuständig (deutsche oder italienische), falls im Handelsvertretervertrag kein zuständiges Gericht bestimmt wurde?

Der in Italien ansässige Handelsvertreter kann Klage gegen das deutsche Unternehmen in Italien einreichen. Dies gilt gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit für vertragliche Ansprüche, auch für den Anspruch auf Entschädigungszahlung bei Vertragskündigung. Gerichtsstand ist nämlich der Ort der Erfüllung, daher der Ort, in dem die Leistung erbracht werden müsste. Der Handelsvertreter hat auch die Möglichkeit, in Deutschland zu klagen, da eine Klage am Ort, wo der Beklagte seinen Sitz hat, immer möglich ist.

Die genannten Vorschriften gelten auch im Falle der Klage des deutschen Unternehmens gegenüber dem italienischen Handelsvertreter. Auch in diesem Fall ist der Erfüllungsort der Leistung maßgeblich, sodass die Klage regelmäßig vor den italienischen Gerichten einzureichen ist. Dies ist auch der Ort, in dem der beklagte Handelsvertreter ansässig sein wird, sodass eine Klage des Unternehmens in Deutschland in der Regel nicht möglich sein wird.

9. Welches sind die Vorteile der Wahl des zuständigen Gerichts?

Die Wahl des zuständigen Gerichts kann vorteilhaft sein, um sicherzustellen, dass die Streitigkeit durch ein Gericht des Landes behandelt wird, dessen Recht anwendbar ist. Befasst sich ein deutsches Gericht mit Fragen des italienischen Rechts (oder ein italienisches Gericht mit Fragen des deutschen Rechts), kommt es oft zu Verzögerungen, zum Beispiel, weil ein Gutachten über den Inhalt der Bestimmungen des fremden Rechts eingeholt werden muss.

In Italien kann eine Gerichtsstandsklausel dazu dienen, ein effizientes Gericht zu wählen, insbesondere haben einige Gerichte größere Erfahrung mit internationalen Streitigkeiten, was für das ausländische Unternehmen von Vorteil sein kann.

Für die Wahl eines deutschen Gerichtes kann hingegen sprechen, dass der Handelsvertreter die Gepflogenheiten (und eventuell die Sprache) des Verfahrens nicht kennt und dadurch abgeneigt sein könnte, Klage einzureichen. Dadurch steigt die Wahrscheinlichkeit, dass der Handelsvertreter im Falle von Streitigkeiten bereit ist, sich mit der Gesellschaft zu einigen.

10. Wie kann die Vergütung des Handelsvertreters in Italien gestaltet werden?

Die Vergütung des Handelsvertreters kann in Italien als Festbetrag oder als Provision (provvigione) gestaltet werden. Zu beachten ist aber, dass sowohl einige Vorschriften des ZGB als auch die geltenden italienischen Tarifverträge davon ausgehen, dass der Vertreter über eine Provision vergütet wird. Diese Vergütungsart sollte auch behilflich sein, um zu vermeiden, dass das Verhältnis als Arbeitsverhältnis gewertet wird. Die Parteien können auch vereinbaren, dass dem Handelsvertreter neben der Provision ein Anspruch auf Zahlung eines Festbetrages zur Deckung von Kosten und Auslagen zusteht.

11. Was sind die Voraussetzungen für das Entstehen des Provisionsanspruches nach italienischem Recht?

Der Handelsvertreter hat nach italienischem Recht Anspruch auf eine Provision, wenn der Abschluss des Vertrages auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist. Weiter besteht ein Anspruch einer Provision im Falle des Abschlusses von Verträgen mit Kunden, die ihren Sitz in dem ihm zugewiesenen Gebiet haben oder die der Vertreter schon vorher als Kunden für dieselbe Warenkategorie geworben hatte.

12. Wann ist die Provisionszahlung in Italien fällig?

Zwischen italienischem und deutschem Recht bestehen diesbezüglich keine großen Unterschiede. Die Gesetzgebung im Handelsvertreterrecht wurde infolge der EG-Handelsvertreterrichtlinie vom 18. Dezember 1986 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union weitgehend harmonisiert.

Falls nicht anders vereinbart, wird der Anspruch auf Provision nach italienischem Recht fällig, wenn der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat (oder hätte ausführen müssen). Abweichende Vereinbarungen sind nur beschränkt zulässig: die Fälligkeit muss spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung durch den Kunden (oder zum Zeitpunkt, in dem der Kunde die Zahlung hätte vornehmen müssen, sofern der Unternehmer seine Leistung selbst erbracht hätte) eintreten. Vereinbarungen, die den Fälligkeitszeitpunkt weiter nach hinten schieben sind nichtig.

Sie haben weitere Fragen zum Vertragsschluss mit einem Handelsvertreter in Italien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger Anwalt in Mailand, Herr Avvocato Christoph Jenny, berät Sie gerne: jenny@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60


Stand der Bearbeitung: Juni 2020