Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Italien
CBBL Avvocato, Equity Partner Christoph Jenny, Kanzlei Bureau Plattner, Mailand
Christoph Jenny
Avvocato, Equity Partner
Bureau Plattner
Mailand


Gründung einer AG in Italien

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Partneranwältin in Mailand Frau Avvocato Viviana Vilardo, Head of Corporate, vilardo@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60, www.bureauplattner.com

Die italienische Aktiengesellschaft (AG) - Società per Azioni, S.p.A.

  1. Welche sind die Eigenschaften einer italienischen Aktiengesellschaft („S.p.A.“)?
  2. Benötigt man zur Gründung einer italienischen AG einen Notar?
  3. Wie hoch muss das Stammkapital einer italienischen AG mindestens sein, und was ist bei seiner Festlegung zu beachten?
  4. Welcher Teil des Stammkapitals einer italienischen AG muss wann eingezahlt werden?
  5. Wie lang kann in Italien das erste Geschäftsjahr einer italienischen AG sein?
  6. Wer darf Gesellschafter einer italienischen AG sein?
  7. Darf ich den Namen einer italienischen AG frei wählen?
  8. Wer kann in Italien Geschäftsführer einer italienischen AG werden?
  9. Kann in Italien der Geschäftsführer einer italienischen AG auch Arbeitnehmer sein?
  10. Kann in der italienischen AG (S.p.A.) die gemeinsame Geschäftsführung von zwei oder mehr Geschäftsführern vorgesehen werden?
  11. Besteht bei der italienischen AG die Möglichkeit, Prokura zu erteilen?
  12. Können genehmigungspflichtige Geschäfte bei einer italienischen AG in die Satzung aufgenommen werden?
  13. Sind die Geschäftsanteile einer italienischen AG frei übertragbar?
  14. Welche Formalitäten muss ich bei der Gesellschaftsgründung einer italienischen AG einhalten?
  15. Welche Kosten entstehen in der Regel bei der Gründung einer italienischen AG (S.p.A.) in Italien?

Antworten:

Welche sind die Eigenschaften einer italienischen Aktiengesellschaft („S.p.A.“)?

Nach italienischem Gesellschaftsrecht ist eine italienische Tochtergesellschaft in Bezug auf das ausländische Unternehmen (Muttergesellschaft) eine unabhängige Einheit.
Die italienische Aktiengesellschaft („S.p.A.“) wird in der Regel für große Kapitalgesellschaften mit weit gestreutem Aktienkapital oder für Unternehmen gegründet, die sich auf den Kapitalmärkten niederlassen wollen.
In Italien gibt es zwei Arten von Aktiengesellschaften (S.p.A.): die sogenannten „offenen“ italienische AG (S.p.A.), deren Besonderheit darin besteht, dass sie Zugang zum Risikokapitalmarkt haben (d.h. börsennotierte Unternehmen), und die „geschlossenen“ italienischen Aktiengesellschaften (S.p.A.), die keinen Zugang zum Risikokapitalmarkt haben. Für die Zwecke dieser Übersicht werden nur die Bestimmungen für die „geschlossene“ S.p.A. berücksichtigt.

Die Beteiligung am Kapital einer S.p.A. wird durch Aktien repräsentiert; die Aktien sind unteilbar und notwendigerweise gleichwertig; das Kapital der Gesellschaften wird in der Regel durch Dokumente repräsentiert, um den Umlauf von Dokumenten zu vereinfachen, die Kredittitel repräsentieren.

2. Benötigt man zur Gründung einer italienischen AG einen Notar?

Die Gründung einer italienischen AG (S.p.A.) erfolgt vor dem italienischen Notar durch die zukünftigen Gesellschafter der Gesellschaft oder durch Spezialbevollmächtigte, die im Namen und auf Rechnung der zukünftigen Gesellschafter handeln.

Bei Unterzeichnung der Gründungsurkunde muss auch die Satzung der neuen Gesellschaft formal angenommen werden.

3. Wie hoch muss das Stammkapital einer italienischen AG mindestens sein, und was ist bei seiner Festlegung zu beachten?

Das für eine italienische AG (S.p.A.) erforderliche Gesellschaftskapital beträgt mindestens 50.000,00 Euro.

Einlagen müssen in Geld geleistet werden (wenn die Satzung nichts anderes bestimmt).

In jedem Fall können Arbeitsleistungen oder Dienstleistungen nicht Gegenstand einer Einlage sein.

4. Welcher Teil des Stammkapitals einer italienischen AG muss wann eingezahlt werden?

Im Falle von Geldeinlagen muss das Aktienkapital:

a) vor der Gründung auf ein Bankkonto eingezahlt werden:

  • mindestens 25% im Falle mehrerer Aktionäre,
  • 100% im Falle eines einzigen Aktionärs;

b) zum Zeitpunkt der Gründung voll gezeichnet sein.

Sobald die Gesellschaft gegründet ist, muss das Kapital auf das Konto der Gesellschaft eingezahlt werden.
Im Falle von Sacheinlagen müssen die entsprechenden Aktien vollständig bezahlt werden.

5. Wie lang kann in Italien das erste Geschäftsjahr einer italienischen AG sein?

Das Geschäftsjahr einer italienischen AG darf in der Regel 12 Monate nicht überschreiten, und sein Abschluss kann für das Ende eines jeden Monats des Kalenderjahres festgelegt werden.
In Italien wird die Dauer des ersten Geschäftsjahres, das länger als ein Jahr dauert, jedoch als rechtmäßig angesehen und daher auch die Festlegung des Enddatums des ersten Geschäftsjahres auf einen späteren Zeitpunkt als das Ende des zwölften Monats zum Zeitpunkt der Gründungsurkunde, um so die Erstellung unbedeutender Zwischenabschlüsse zu vermeiden. Das erste Geschäftsjahr darf jedoch generell nicht länger als 15 Monate sein.

6. Wer darf Gesellschafter einer italienischen AG sein?

Gesellschafter einer italienischen AG (S.p.A.) können natürliche und juristische Personen sein. Diese Personen können sowohl italienischer als auch ausländischer Herkunft sein.
Im Falle von Gesellschaftern aus Nicht-Gemeinschaftsländern muss die Bedingung der Gegenseitigkeit überprüft werden, unter der ein Ausländer die Bürgerrechte genießt, die italienischen Staatsbürgern nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit und vorbehaltlich der in Sonderstatuten enthaltenen Bestimmungen zugestanden werden. Diese Bestimmung gilt auch für ausländische Gesellschaften.

7. Darf ich den Namen einer italienischen AG frei wählen?

Es bestehen in Italien grundsätzlich keine Beschränkungen was den Namen einer italienischen AG (S.p.A.) betrifft. Die Verwendung der Namen von Konkurrenzunternehmen oder von Namen, die diesen ähnlich sind, ist jedoch zur Vermeidung von wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten nicht ratsam. Es ist daher ratsam, eine diesbezügliche Recherche beim entsprechenden italienischen Unternehmensregister („Registro delle Imprese“) durchzuführen.

Des Weiteren muss der Gesellschaftsname den Zusatz der Rechtsform enthalten, i.e. „S.p.A.“. Im Falle eines Alleingesellschafters folgt dem Gesellschaftsnamen außerdem die Information „mit Alleinaktionär“ („a azionista unico“), was jedoch nicht Teil des Gesellschaftsnamens ist.

8. Wer kann in Italien Geschäftsführer einer italienischen AG werden?

In Italien können sowohl natürliche als auch juristische Personen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz, Geschäftsführer einer italienischen AG (S.p.A.) werden. Gemäß italienischem Recht benötigen alle ausländischen Geschäftsführer einer italienischen Gesellschaft eine italienische Steueridentifikationsnummer.

Im Falle von Geschäftsführern aus Nicht-Gemeinschaftsländern muss die Bedingung der Gegenseitigkeit überprüft werden, unter der ein Ausländer die Bürgerrechte genießt, die italienischen Staatsbürgern nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit und vorbehaltlich der in Sonderstatuten enthaltenen Bestimmungen zugestanden werden. Diese Bestimmung gilt auch für ausländische Gesellschaften.

9. Kann in Italien der Geschäftsführer einer italienischen AG auch Arbeitnehmer sein?

In Italien gibt es keine rechtliche Unvereinbarkeit zwischen dem Status des Geschäftsführers von Kapitalgesellschaften und der Ausübung einer unselbständigeren Erwerbstätigkeit, aber es besteht die Gefahr, dass die Sozialversicherungsträger dem Arbeitnehmer/Verwaltungsratsmitglied die Rente am Ende des Arbeitsverhältnisses wegen des Nichtbestehens der Unterordnungsverpflichtung, die eine wesentliche Voraussetzung des Arbeitsverhältnisses ist, verweigern können.

In dieser Hinsicht darf der Alleingeschäftsführer oder das Mitglied eines Verwaltungsorgans von mehreren Geschäftsführern, die keinen Verwaltungsrat bilden und mit Einzelzeichnung handeln, kein Arbeitnehmer der Gesellschaft sein.

Falls der Geschäftsführer/Arbeitnehmer Mitglied eines Verwaltungsrats ist, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein, um das Risiko zu begrenzen, dass das Arbeitsverhältnis aberkennt wird:

  • die Entscheidungsbefugnisse, die die Willensbildung der Gesellschaft betreffen, müssen an den Verwaltungsrat der Gesellschaft und/oder an ein anderes Organ der Gesellschaft delegiert werden;
  • ein strenger Beweis für die Existenz des Unterordnungsverhältnisses zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft muss erbracht werden;
  • die Person muss konkret Aufgaben wahrnehmen, die nicht im Zusammenhang mit der organischen Beziehung zur Gesellschaft stehen; insbesondere muss es sich um Tätigkeiten handeln, die außerhalb des Bereichs der Leitungsbefugnisse liegen, die sich aus dem ausgeübten Amt oder den ihm übertragenen Vollmachten ergeben.

10. Kann in der italienischen AG (S.p.A.) die gemeinsame Geschäftsführung von zwei oder mehr Geschäftsführern vorgesehen werden?

Die Leitung einer italienischen AG (S.p.A.) muss entweder an einen Alleingeschäftsführer oder an einen Verwaltungsrat delegiert werden, dessen Mitglieder-Anzahl in der Regel in der Satzung festgelegt ist.

  • Der Alleingeschäftsführer hat alle Befugnisse der Geschäftsführung der Gesellschaft und die damit verbundene Vertretungsbefugnis.
  • Verwaltungsrat: Die Vertretungsbefugnis kann zwischen den Mitgliedern des Verwaltungsrates auf mehrere Arten gestaltet werden. Im Allgemeinen bezieht sich die Vertretungsbefugnis auf den Vorsitzenden des Verwaltungsrates, kann aber (gemäß der Satzung oder durch einen Beschluss des Verwaltungsrates) auch einzelnen Geschäftsführern oder allen Geschäftsführern (mit Einzel- oder gemeinsamer Unterschrift) erteilt werden.

11. Besteht bei der italienischen AG die Möglichkeit, Prokura zu erteilen?

Delegation von Befugnissen innerhalb des Verwaltungsrates: Der Verwaltungsrat kann seine Aufgaben an einen Exekutivausschuss delegieren, der sich aus einem oder mehreren seiner Mitglieder zusammensetzt, sofern die Satzung oder die Gesellschafterversammlung dies zulassen.
Der Verwaltungsrat legt den Inhalt, die Grenzen und gegebenenfalls die Modalitäten für die Ausübung der übertragenen Befugnisse fest.
Folgenden Geschäfte können nicht delegiert werden:

  • die Ausgabe einer oder mehrerer Schuldverschreibungen, die in Aktien umgewandelt werden,
  • Erstellung des Jahresabschlusses,
  • Erhöhung des Gesellschaftskapitals,
  • Reduzierung des Gesellschaftskapitals für Verluste,
  • Reduzierung des Gesellschaftskapitals im Falle von Verlusten, die das Gesellschaftskapital unter die gesetzliche Grenze bringen,
  • Verschmelzungsplan,
  • Spaltungsplan.

Delegation von Befugnissen an Personen außerhalb des Verwaltungsrates: Das Verwaltungsorgan und/oder jeder Geschäftsführer, der die Vertretung der Gesellschaft übernimmt, kann innerhalb seiner Grenzen Generalbevollmächtigte („institori") und Bevollmächtigte ernennen, denen gemeinsam oder einzeln die Befugnis übertragen wird, bestimmte Handlungen oder Kategorien von Handlungen im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft vorzunehmen.

12. Können genehmigungspflichtige Geschäfte bei einer italienischen AG in die Satzung aufgenommen werden?

In Italien ist es möglich, genehmigungspflichtige Geschäfte in die Satzung einer italienischen AG aufzunehmen. Beschränkungen der Befugnisse der Geschäftsführer, die sich aus der Satzung oder aus einer Entscheidung der zuständigen Organe ergeben, können auch dann, wenn sie öffentlich bekanntgemacht worden sind, Dritten gegenüber nicht eingewendet werden, sofern nicht bewiesen wird, dass diese bewusst zum Schaden der Gesellschaft gehandelt haben.

13. Sind die Geschäftsanteile einer italienischen AG frei übertragbar?

Die Aktien einer italienischen AG sind im Prinzip frei übertragbar. Die freie Übertragbarkeit ist jedoch z.B. in bestimmten Fällen gesetzlich ausgeschlossen oder eingeschränkt:

a) Aktien, die mit Sachbeiträgen eingezahlt wurden, dürfen vor der Bewertungsprüfung nicht veräußert werden;
b) Aktien mit Nebenleistungen sind ohne Zustimmung des Verwaltungsrats nicht übertragbar.

Beschränkungen der Zirkulation von Aktien können sich auch aus Vereinbarungen zwischen Aktionären ergeben (z.B. durch Vorkaufsklausel).

14. Welche Formalitäten muss ich bei der Gesellschaftsgründung einer italienischen AG einhalten?

Bitte beachten Sie, dass nach der Gründung der Gesellschaft bestimmte Verpflichtungen erfüllt werden müssen, darunter die folgenden:

  • Eintragung der Gesellschaft im Unternehmensregister
    Nach der Gründung muss die Gesellschaft im zuständigen Unternehmensregister eingetragen werden, erst hierdurch erhält sie Rechtspersönlichkeit. Zur Erfüllung dieser Formalität bedarf es ca. 5-7 Tage ab der notariellen Gründung und sie erfolgt durch den Notar.
  • Beantragung einer „zertifizierten E-Mail Adresse“ (P.E.C. – „posta elettronica certificata”)
    Die Gesellschaft muss eine P.E.C. für Mitteilungen an die öffentliche Verwaltung und insbesondere an das Unternehmensregister beantragen.
    Die zertifizierte E-Mail (PEC) ist ein System, das erlaubt, E-Mails mit rechtlicher Relevanz zu versenden, die einem Einschreiben mit Rückschein gleichkommt, wie dies vom geltenden Recht festgelegt wird.
    Die zertifizierte E-Mail hat dieselbe rechtliche Bedeutung wie das Einschreiben mit Rückschein, welche die genaue Uhrzeit der Versendung bescheinigt. Außerdem ist dieses System der zertifizierten E-Mail, dank der verwendeten Sicherheitsprotokolle, in der Lage, die Gewissheit des Inhaltes zu garantieren, da es nicht möglich ist, die Nachricht zu ändern, sei es bezüglich des Inhalts als auch eventueller Anlagen.
  • Überweisung des Gesellschaftskapitals auf das Bankkonto der Gesellschaft
    Das Gesellschaftskapital wird der Gesellschaft nach Gründung, i.e. nach Eintragung im Unternehmensregister, zurückerstattet.
    Dafür ist die Nummer des Bankkontos der neuen Gesellschaft mitzuteilen und ein Schreiben vom gesetzlichen Vertreter der neuen Gesellschaft zu unterzeichnen, mit dem der Notar ermächtigt wird, das Kapital zu überweisen.
  • Erklärung der Amtsannahme
    Zur Annahme ihres Amtes als Geschäftsführer sowie als Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die zu diesem Zwecke ernannten Personen ein Formular unterzeichnen.
  • Vorbereitung der Gesellschaftsbücher
    Eine italienische AG (S.p.A.) muss die gesetzlich vorgeschriebenen Gesellschaftsbücher führen, wie, unter anderen, das Buch der Beschlüsse des Verwaltungsrats, das Buch der Beschlüsse der Gesellschafter, das Gesellschafterbuch sowie das Buch der Beschlüsse des Prüfungsausschusses. Die Bücher müssen vom italienischen Notar beglaubigt werden.
  • Beantragung von „Smartcards“
    Der Alleingeschäftsführer oder, im Falle eines Verwaltungsrats, jedes Mitglied desselben, muss über eine Smartcard zur Erlangung einer digitalen Unterschrift verfügen, um Unterlagen und Mitteilungen beim Unternehmensregister einzureichen.
  • Obligatorische Mitteilungen an das Unternehmensregister
    Der Beginn der Geschäftstätigkeit muss dem Unternehmensregister mitgeteilt werden.
  • Verwaltungsratssitzungen
    Bei Bestehen eines Verwaltungsrats muss die erste Verwaltungsratssitzung zur Erteilung von Befugnissen an ein oder mehrere Mitglieder für das Tagesgeschäft einberufen werden.
  • Unterwerfung der neunen italienischen Gesellschaft unter die Leitung und Koordinierungstätigkeit
    Die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Leitung und Koordinierung einer anderen Gesellschaft untersteht, sind dazu verpflichtet, diesen Umstand Dritten mitzuteilen, durch:
  1. Angabe dieses Umstands in den Dokumenten (z. B. in einem spezifischen Absatz des Anhangs des Jahresabschlusses der koordinierten Gesellschaft und im Bericht der Geschäftsführer) und in der Geschäftskorrespondenz der Gesellschaft; und
  2. Eintragung der Gesellschaft in einer spezifischen Sektion des Unternehmensregisters.

Geschäftsführer, die solche Publizitätserfordernisse nicht erfüllen, haften für die Schäden, die den Gesellschaftern oder Dritten durch diese Nichterfüllung entstanden sind. Außerdem könnten die Geschäftsführer zur Haftung für unterlassene Mitteilung herangezogen werden und ihnen können verwaltungsrechtliche Sanktionen auferlegt werden.

Im Sinne der anwendbaren Gesetzesbestimmungen wird, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, angenommen, dass eine Gesellschaft die „Leitung und Koordinierung“ gegenüber einer anderen Gesellschaft ausübt, wenn:
a) eine Gesellschaft in ihrem Jahresabschluss den Jahresabschluss der Tochtergesellschaft konsolidiert;
oder
b) eine Gesellschaft die Kontrolle über eine andere ausübt durch:

  • das Halten der Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung;
  • das Halten von Stimmen, die ausreichen, um einen beherrschenden Einfluss in der Gesellschafterversammlung auszuüben;
  • die Ausübung eines beherrschenden Einflusses aufgrund bestimmter vertraglicher Verpflichtungen.

15. Welche Kosten entstehen in der Regel bei der Gründung einer italienischen AG (S.p.A.) in Italien?

In Italien werden etwa 3.000 Euro für die rechtliche Unterstützung bei der Gründung einer italienischen AG (S.p.A.) (mit der Ausarbeitung einer Standardsatzung) benötigt.
Darüber hinaus sind die Notarkosten zu berücksichtigen, die von der Höhe des Stammkapitals abhängen (bei einem Stammkapital von 50.000 Euro sind ca. 4.000 Euro erforderlich).

Sie haben weitere Fragen zur Gründung einer AG in Italien? Sprechen Sie uns an!

Unsere deutschsprachige CBBL-Partneranwältin in Mailand Frau Avvocato Viviana Vilardo, Head of Corporate, berät Sie gerne: vilardo@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60


Stand der Bearbeitung: November 2022