Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Italien
CBBL Avvocato, Equity Partner Christoph Jenny, Kanzlei Bureau Plattner, Mailand
Christoph Jenny
Avvocato, Equity Partner
Bureau Plattner
Mailand


Kontrollorgane in Italien

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Partneranwältin in Mailand Frau Avvocato Viviana Vilardo, Head of Corporate, vilardo@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60, www.bureauplattner.com

Wann muss eine italienische Kapitalgesellschaft im Laufe ihres Geschäftslebens einen Wirtschaftsprüfer ernennen?

Kontrollorgane in einer italienischen Aktiengesellschaft („S.p.A.“):

Die notwendigen Gesellschaftsorgane einer italienischen AG (S.p.A.) sind die folgenden:

  1. Die Aktionärsversammlung;
  2. Das Leitungsorgan;
  3. Der Prüfungsausschuss;
  4. Der Wirtschaftsprüfer.

Der Prüfungsausschuss ist das Organ, das die interne Kontrolle der italienischen Gesellschaft ausübt, mit der Hauptfunktion der Überwachung der Geschäftsführung. Er setzt sich aus Fachleuten zusammen (hauptsächlich Steuerberater oder Rechtsanwälte), die von der Gesellschaft unabhängig sein müssen, auch wenn sie von den Aktionären ernannt werden. Die Mitglieder dieses Prüfungsausschusses müssen mindestens fünf sein, davon drei effektive (darunter der Vorsitzende) und zwei stellvertretende Mitglieder. Mindestens einer der effektiven und einer der stellvertretenden Mitglieder muss im italienischen Register der gesetzlichen Abschlussprüfer eingetragen sein.
Der Prüfungsausschuss muss kontrollieren, dass das Leitungsorgan seine Tätigkeit in Übereinstimmung mit Gesetz, Satzung und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung nach italienischem Recht ausübt.

Im Allgemeinen führt der Prüfungsausschuss die gesetzliche Buchhaltungsprüfung nicht durch, die an einen externen Wirtschaftsprüfer delegiert wird (eine unabhängige sachverständige Person oder eine im entsprechenden Register eingetragene Revisionsgesellschaft). Die gesetzliche Buchhaltungsprüfung umfasst vor allem die Pflichten zur vierteljährlichen Überprüfung der Buchführung und der korrekten Verbuchung der Operationen in den Geschäftsbüchern sowie zur doppelten Überprüfung der Jahresabschlüsse und der konsolidierten Jahresabschlüsse (falls vorhanden). Die gesetzliche Buchführungsprüfung umfasst auch die Prüfung der Übereinstimmung dieser Dokumente mit den Buchführungsunterlagen.

Die Satzung von italienischen Gesellschaften, die nicht zur Verfassung eines konsolidierten Jahresabschlusses gehalten sind und die nicht am Wertpapiermarkt operieren, kann auch die Rechnungsprüfung dem Prüfungsausschuss anvertrauen. In einem solchen Fall müssen alle Mitglieder des Prüfungsausschusses im öffentlichen italienischen Register der Wirtschaftsprüfer eingetragen sein.

Kontrollorgane in einer italienischen GmbH („S.r.l.“):

Im Allgemeinen benötigt eine italienische GmbH keine Aufsichtsorgane und ihre Bestellung ist daher fakultativ, sofern dies in der Satzung vorgesehen ist.

Gemäß italienischem Recht, ist die Bestellung eines Kontrollorgans oder eines externen Revisors in einer italienischen GmbH nur verpflichtend, wenn die im Folgenden genannten Kriterien gegeben sind:

  • die Gesellschaft ist zur Verfassung des konsolidierten Jahresabschlusses („bilancio consolidato“) verpflichtet, oder
  • die Gesellschaft kontrolliert eine andere Gesellschaft, die zur Rechnungsprüfung verpflichtet ist, oder
  • die Gesellschaft erfüllt in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eine der folgenden Voraussetzungen:
  • Gesamtbetrag der Aktivseite der Bilanz übersteigt Euro 4.000.000,00;
  • Erträge aus Verkäufen und Leistungen übersteigen Euro 4.000.000,00;
  • die Gesellschaft hat im Geschäftsjahr im Durchschnitt mehr als 20 Angestellte.

Das Kontrollorgan ist ein Gesellschaftsorgan zum Zweck der internen Kontrolle. Es kontrolliert, dass das geschäftsführende Organ seine Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dem Gesetz, der Satzung und den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung ausübt.

Das Kontrollorgan besteht entweder aus einem Alleinprüfer oder einem Prüfungsausschuss, und hat die gleichen Befugnisse wie der Prüfungsausschuss der italienischen S.p.A.
Im Allgemeinen wird die Abschlussprüfung an einen externen Wirtschaftsprüfer delegiert, der ein selbständiger Fachmann oder eine im entsprechenden Register eingetragene Prüfungsgesellschaft sein kann. Der externe Wirtschaftsprüfer der italienische GmbH hat die gleichen Befugnisse des externen Wirtschaftsprüfers der italienischen AG (S.p.A.)

Bitte beachten Sie, dass die Satzung von Gesellschaften, die nicht zur Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses verpflichtet sind und sich nicht des Risikokapitalmarkts bedienen, auch die Abschlussprüfung dem Kontrollorgan übertragen können. In diesem Fall muss der Alleinprüfer oder alle Mitglieder des Prüfungsausschusses in das Register der gesetzlichen Abschlussprüfer eingetragen sein.
Außerdem ist zu beachten, dass nach der vorherrschenden Auslegung, wenn die im italienischen Recht festgelegten Bedingungen erfüllt sind, ist in jedem Fall die Funktion der Abschlussprüfung unerlässlich (im Gegensatz zur internen Kontrollfunktion, die nicht ausgeübt werden darf).

Wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, müssen die Gesellschaften daher alternativ

  • einen externen Wirtschaftsprüfer;
  • einen externen Wirtschaftsprüfer und ein Kontrollorgan;
  • ein Kontrollorgan, das, unter anderem, die Abschlussprüfung durchführt (soweit gesetzlich zulässig und satzungsgemäß vorgesehen, wie oben dargestellt),
    bestellen.

Das Kontrollorgan oder der Externe Revisor können auch auf freiwilliger Basis von der Gesellschafterversammlung bestellt werden, auch wenn die oben genannten Kriterien nicht vorliegen. Hierzu merken wir an, dass die Bestellung eines Kontrollorgans auf freiwilliger Basis zum Schutz der Gesellschaft empfehlenswert ist, insbesondere aus der Perspektive der Geschäftsführer (auch in Bezug auf deren Haftung).

Sie haben weitere Fragen zu den Kontrollorganen italienischer Gesellschaften? Sprechen Sie uns an!

Unsere deutschsprachige CBBL-Partneranwältin in Mailand Frau Avvocato Viviana Vilardo, Head of Corporate, berät Sie gerne: vilardo@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60


Stand der Bearbeitung: November 2022