Arbeitszeit und unbefristete Arbeitsverträge

Das norwegische Arbeitsrecht ist im Wesentlichen im Arbeitsschutzgesetz(Arbeidsmiljøloven) aus dem Jahre 2005 geregelt. Von den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes kann grundsätzlich nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer abgewichen werden, so dass das Arbeitsschutzgesetz gewisse Grenzen dafür setzt, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbaren können.
Das Arbeitsschutzgesetz wurde nunmehr mit Wirkung zum 1. Juli 2015 im Bereich der Arbeitszeit und auf dem Gebiet der befristeten Arbeitsverträge geändert. Die Änderungen erfolgen auf Vorschlag der Regierung und insbesondere gegen den Widerstand der Gewerkschaften. Durch die Änderungen werden die Regelungen zur Arbeitszeit einschließlich der Regelungen zu Überstunden und die Vorschriften für befristete Arbeitsverträge erweitert. Sie erlauben eine gewisse Flexibilisierung in der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen und stellen daher eine sinnvolle Erweiterung des engen Rahmens, der durch das Arbeitsschutzgesetz gezogen wird, dar.

Arbeitszeit

Gemäß der norwegischen gesetzlichen Grundregel darf die Arbeitszeit 9 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Bei einer Arbeitswoche von 5 Tagen entspricht dies rechnerisch einer täglichen Arbeitszeit von maximal 8 Stunden. Der Arbeitgeber kann aber mit dem Arbeitnehmer eine längere Arbeitszeit vertraglich vereinbaren. Gemäß dem alten Recht ließ sich jedoch nicht die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden, sondern nur die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden auf insgesamt 48 Stunden erhöhen. Dadurch konnte die tägliche Arbeitszeit – bei einer Arbeitswoche von 5 Tagen – im Ergebnis gleichwohl auf 9 Stunden gesteigert werden. Nach dem neuen Recht kann nunmehr eine tägliche Arbeitszeit von sogar 10 Stunden vereinbaren werden.
Darüber hinaus ließ sich in tarifgebundenen Unternehmen bereits gemäß dem alten Recht durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmervertretern eine tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden festlegen. Nach dem neuen Recht wurde diese Grenze auf 12,5 Stunden erhöht, so dass in tarifgebundenen Unternehmen nunmehr eine tägliche Arbeitszeit von 12,5 Stunden vereinbart werden kann. 

Überstunden

Arbeitszeiten, die diese Grenzen überschreiten, sind als Überstunden nur in Ausnahmefällen zulässig. Grundsätzlich dürfen Überstunden aber nicht 10 Stunden pro Woche, 25 Stunden innerhalb von 4 zusammenhängenden Wochen und 200 Stunden innerhalb von 52 Wochen übersteigen. Diese Grenzwerte wurden – entgegen dem Vorschlag der Regierung – nicht geändert.
Daneben ließen sich in tarifgebundenen Unternehmen nach dem alten Recht Überstunden von 15 Stunden innerhalb von 7 Tagen, 40 Stunden innerhalb von 4 zusammenhängenden Wochen und 300 Stunden innerhalb von 52 Wochen als äußerste Grenze vereinbaren. Außerdem konnte die norwegische Arbeitsaufsichtsbehörde Überstunden von 20 Stunden innerhalb von 7 Tagen zulassen. Dies wurde geändert. Nach dem neuen Recht lassen sich nunmehr in tarifgebundenen Unternehmen Überstunden von jetzt 20 Stunden innerhalb von 7 Tagen und 50 Stunden innerhalb von 4 zusammenhängenden Wochen als äußerste Grenze vereinbaren. Darüber hinaus kann die norwegische Arbeitsaufsichtsbehörde nun sogar Überstunden von 25 Stunden innerhalb von 7 Tagen zulassen.

Befristete Arbeitsverträge

Befristete Arbeitsverträge waren gemäß dem alten Recht nur in ganz wenigen, gesetzlich abschließend aufgeführten Fällen zulässig. Befristete Arbeitsverträge, die nicht durch einen dieser Ausnahmefälle abgedeckt waren, waren unzulässig.
Die Zulässigkeit solcher befristeter Arbeitsverträge wurde durch das neue Recht erweitert. Danach können Arbeitnehmer nunmehr auch dann, wenn ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt, und damit ohne weitere Vorbedingung für einen Zeitraum von 12 Monaten befristet eingestellt werden. Wenn jedoch anschließend ein dergestalt befristet angestellter Arbeitnehmer nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wird, darf der Arbeitgeber in einem Betrieb mit einer Größe von mindestens 50 Arbeitnehmern für einen Zeitraum von 12 Monaten keine Anstellungen für Arbeiten derselben Art vornehmen. Dadurch soll verhindert werden, dass befristete Arbeitsverträge Festanstellungen verdrängen. Außerdem darf die Anzahl der befristet angestellten Arbeitnehmer nicht mehr als 15 % der Gesamtanzahl der Arbeitnehmer überschreiten.

Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassungen durch professionelle Arbeitnehmerüberlassungsbüros waren gemäß dem alten Recht ebenfalls nur in den wenigen, gesetzlich abschließend aufgeführten Fällen zulässig, die für den Abschluss befristeter Arbeitsverträgen galten. Die Erweiterung der Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge wurde durch die jüngsten Änderungen des Arbeitsschutzgesetzes jedoch nicht entsprechend auf die Überlassung von Arbeitnehmern durch professionelle Arbeitnehmerüberlassungsbüros übertragen. Derartige Arbeitnehmerüberlassungen sind daher nach wie vor nur in den wenigen, gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen zulässig. Allerdings wurde das Recht der Gewerkschaften, im Falle von Arbeitnehmerüberlassungen deren Zulässigkeit im eigenen Namen gerichtlich überprüfen zu lassen, ersatzlos gestrichen.

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