NUF, Sitztheorie und Gründungstheorie
Hintergrund
Eine Vielzahl europäischer Gesellschaften ist in Norwegen als Zweigniederlassung(Norskregistrert Utenlandsk Foretak – NUF) registriert und als solche im norwegischen Handelsregister eingetragen. In vielen Fällen handelt es sich tatsächlich um eine reine Zweigniederlassung einer europäischen Gesellschaft, die ihren Verwaltungssitz im europäischen Ausland hat. In vielen anderen Fällen liegt der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft jedoch nicht im europäischen Ausland, sondern in Norwegen, nämlich an der Geschäftsadresse der Zweigniederlassung.
Im norwegischen internationalen Gesellschaftsrecht wird traditionell die Sitztheorie vertreten. Dies bedeutet, dass eine europäische und jede andere ausländische Gesellschaft als solche in Norwegen grundsätzlich nicht anerkannt wird und ihre Rechtspersönlichkeit gemäß ihrem Heimatrecht verliert, wenn sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nicht im Ausland, sondern in Norwegen begründet oder nach Norwegen verlegt.
Allerdings hat Norwegen, das nicht Mitglied der Europäischen Union, aber Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist, die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit (Centros, Überseering und Inspire Art) anerkannt. Aufgrund dieser Rechtsprechung werden europäische zuziehende Gesellschaften als solche in Norwegen selbst dann anerkannt, wenn sich ihr tatsächlicher Verwaltungssitz in Norwegen, nämlich beispielsweise an der norwegischen Geschäftsadresse der Zweigniederlassung, befindet. Die Situation entspricht damit der Rechtslage in Deutschland, das im internationalen Gesellschaftsrecht ebenfalls grundsätzlich die Sitztheorie anwendet und nur für europäische zuziehende Gesellschaften – unter Zugrundelegung der Gründungstheorie – eine Ausnahme macht.
Englische Gesellschaften
Damit profitieren auch englische Gesellschaften in Norwegen von der Rechtsprechung des EuGH. Aufgrund dieser Rechtsprechung hatte sich in der Vergangenheit eine Vielzahl von englischen Gesellschaften in Norwegen als Zweigniederlassung angesiedelt, wobei sich der tatsächliche Verwaltungssitz niemals in England, sondern stets in Norwegen befunden hatte. Auf diese Entwicklung hatte Norwegen – ähnlich wie Deutschland mit dem MoMiG – vor einigen Jahren versucht zu reagieren und dabei u.a. das Mindeststammkapital der norwegischen GmbH (Aksjeselskap – AS)von NOK 100.000 auf NOK 30.000 abgesenkt. Auf diese Weise sollte die Attraktivität der norwegischen GmbH gesteigert und gleichzeitig die Gründung von Zweigniederlassungen englischer Gesellschaften unattraktiver gemacht werden.
Gleichwohl sind nach einer Untersuchung des norwegischen Handelsregisters vom August dieses Jahres, die wir – Grette – in Auftrag gegeben haben, noch ca. 8.000 englische Gesellschaften in Norwegen als Zweigniederlassung registriert. Damit machen die englischen Gesellschaften ca. 35 % aller in Norwegen registrierten Zweigniederlassungen aus. Soweit diese Gesellschaften ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nicht in England, sondern in Norwegen haben, wird ihnen durch den Brexit (in Falle der Aufkündigung des EWR-Vertrages) der Boden entzogen werden, da sie sich dann nicht mehr auf die europäische Niederlassungsfreiheit berufen können. All diese Gesellschaften werden also durch den Brexit in ihrer Existenz bedroht.
Lösungsmöglichkeiten
Was der Brexit im Einzelnen bedeutet und wie er ausgestaltet wird, ist noch völlig offen. Gleichermaßen unklar ist, welche neuen Bestimmungen – auch im Bereich des Gesellschaftsrechts – geschaffen werden. Insoweit ist denkbar, dass auf europäischer Ebene geregelt wird, wie mit englischen Gesellschaften im europäischen Ausland, also sowohl in Norwegen als auch in Deutschland, umzugehen ist.
Für Norwegen zeichnet sich aber – anders als in Deutschland – noch eine andere Lösung ab. Während Deutschland nämlich nach wie vor für alle nicht-europäischen zuziehenden Gesellschaften konsequent an der Sitztheorie festhält und damit nicht-europäischen Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland die Anerkennung gemäß ihrem Heimatrecht verweigert, haben sich seit den Entscheidungen des EuGH zur Niederlassungsfreiheit in der norwegischen Literatur verstärkt Stimmen geäußert, nach denen die Sitztheorie generell, also sowohl für europäische als auch für nicht-europäische Gesellschaften, aufgegeben werden und statt dessen nur noch die Gründungstheorie zur Anwendung kommen solle. Eine jede Gesellschaft solle also nach dem Recht beurteilt werden, nach dem sie gegründet worden ist, so dass es auf ihren Verwaltungssitz nicht mehr ankommen würde.
Englische Gesellschaften würden danach in Norwegen – trotz des Brexit – weiterhin nach englischem Recht beurteilt und damit unverändert anerkannt werden können, und zwar unabhängig davon, wo sich ihr Verwaltungssitz befindet oder früher einmal befunden hat oder in der Zukunft einmal befinden wird. Der Brexit könnte dieser Ansicht, nach der die Sitztheorie zu Gunsten der Gründungstheorie aufgegeben wird, zum Durchbruch verhelfen und auf diese Weise die englischen Gesellschaften, die in Norwegen als Zweigniederlassung registriert sind, losgelöst von der europäischen Niederlassungsfreiheit in ihrer Existenz retten.
Deutsche Gesellschaften
Für deutsche Gesellschaften würde die Aufgabe der Sitztheorie zu Gunsten der Gründungstheorie in Norwegen zu keinen Änderungen führen.
Allerdings ist insoweit zu unterscheiden:
Grundsätzlich können deutsche Gesellschaften im Rahmen der Gründung einer norwegischen Zweigniederlassung nicht dergestalt nach Norwegen umziehen, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz von Deutschland nach Norwegen verlegen. Dies wird ihnen nämlich im Grundsatz durch das deutsche Recht verwehrt, das ihnen – unter Zugrundelegung der Sitztheorie – die Anerkennung nach deutschem Recht prinzipiell verweigert, sobald sie ihren Sitz in Deutschland aufgeben und außerhalb Deutschlands begründen. Diese Wegzugsbeschränkung ist im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (Cartesio). Wenn also eine deutsche Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nach Norwegen verlegt, kommt sie – aufgrund des deutschen Rechts – in Norwegen grundsätzlich nicht als deutsche Gesellschaft, sondern zunächst als undefinierte Rechtsperson an, und es obliegt dann dem norwegischen Recht zu definieren, welche Form die ehemals deutsche Gesellschaft in Norwegen annimmt. Gemäß dem heutigen norwegischen internationalen Gesellschaftsrecht, also gemäß der Sitztheorie, beurteilt Norwegen die ehemals deutsche Gesellschaft mit neuem Sitz in Norwegen nach norwegischem Recht, da sich der Sitz mit dem Umzug nach Norwegen nun in Norwegen befindet. Im Falle der Aufgabe der Sitztheorie zu Gunsten der Gründungstheorie würde Norwegen die ehemals deutsche Gesellschaft aber ebenfalls nach norwegischem Recht beurteilen, da es die Auflösung der deutschen Gesellschaft gemäß dem deutschen Recht akzeptieren müsste und den Umzug nach Norwegen als Neugründung in Norwegen und damit als Neugründung gemäß norwegischem Recht betrachten würde.
Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen besteht jedoch seit dem 1. November 2008 für die deutschen Kapitalgesellschaften (insbesondere AG und GmbH). Aufgrund der Neufassung des AktG (§ 5) und des GmbHG (§ 4a) durch das MoMiG können nämlich die AG und die GmbH ihren tatsächlichen Verwaltungssitz ins Ausland verlegen, ohne dadurch in ihrem rechtlichen Bestand als AG bzw. GmbH gefährdet zu werden, wenn das ausländische Recht den Zuzug akzeptiert. Hierin besteht eine gesetzlich ausnahmsweise zugelassene Abweichung von der Sitztheorie. Die AG und die GmbH bleiben also nach – neuem – deutschen Recht und aus – neuer – deutscher Sicht trotz der Sitzverlegung nach Norwegen als deutsche Gesellschaften bestehen und können daher unbeschadet nach Norwegen umziehen, so dass sie in Norwegen als deutsche AG bzw. GmbH ankommen. Trotz des heutigen norwegischen internationalen Gesellschaftsrechts, also trotz der Sitztheorie, muss Norwegen die deutsche AG bzw. GmbH als solche wegen der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit anerkennen. Im Falle der Aufgabe der Sitztheorie zu Gunsten der Gründungstheorie würde Norwegen die deutschen Gesellschaften aufgrund deren Gründung in Deutschland nach deutschem Recht beurteilen und folglich ebenfalls als deutsche AG bzw. GmbH anerkennen. Insoweit würde der Übergang von der Sitztheorie zur Gründungstheorie in Norwegen nichts für den Umzug von deutschen Kapitalgesellschaften nach Norwegen im Wege der Gründung einer norwegischen Zweigniederlassung ändern.
Wenn allerdings Norwegen den Europäischen Wirtschaftsraum verlassen und sich in Folge dessen nicht mehr der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit unterwerfen würde, würden die deutschen Kapitalgesellschaften den Umzug nach Norwegen gemäß norwegischem Recht nur dann überstehen, wenn Norwegen die Gründungstheorie zugrunde legen würde. Denn nur in diesem Fall würde Norwegen die Gesellschaften nach dem Recht ihrer Gründung, also nach deutschem Recht, beurteilen und damit in Norwegen als deutsche AG bzw. GmbH anerkennen. Wenn Norwegen aber weiterhin die Sitztheorie anwenden würde, würde Norwegen die Gesellschaften mit neuem Sitz in Norwegen nach norwegischem Recht beurteilen können. Norwegen würde daher die zuziehenden Gesellschaften in Norwegen mangels Gründung gemäß norwegischem Kapitalgesellschaftsrecht als norwegische Personengesellschaft (Ansvarlig Selskap – ANS) oder im Falle einer Einzelpersonengesellschaft als Einzelkaufmann betrachten können.
GRETTES GERMAN DESK
Für Unternehmen aus dem deutschsprachigen Raum haben wir unser German Desk eingerichtet, durch das wir im gesamten norwegischen Wirtschaftsrecht in deutscher Sprache beraten.
Das German Desk wird durch den deutschen Rechtsanwalt Dr. Roland Mörsdorf, der auch als norwegischer Rechtsanwalt zugelassen ist, geleitet. Weiterhin besteht das German Desk aus den norwegischen Rechtsanwälten Amund Brede Svendsen, Jacob S. Bjønness-Jacobsen und Trine Halvorsen, LL.M. (Georgetown), die fließend Deutsch sprechen und das deutsche Rechtssystem kennen. Darüber hinaus stehen weitere norwegische Rechtsanwälte aus den einzelnen Rechtsgebieten zur Verfügung, die alle bereits seit Jahren Unternehmen aus dem deutschsprachigen Raum beraten und mit den jeweiligen landesüblichen Gewohnheiten vertraut sind.
ALLGEMEIN
Grette gehört mit ca. 70 Rechtsanwälten und Büro in Oslo zu den führenden Wirtschaftskanzleien in Norwegen. Wir beraten in allen Bereichen des norwegischen Wirtschaftsrechts. Darüber hinaus übernehmen wir für unsere Mandanten die Vertretung in Verwaltungsverfahren und die Prozessvertretung vor norwegischen Gerichten und Schiedsgerichten.
Zu unseren Tätigkeitsschwerpunkten gehören Akquisitions- und Projektfinanzierung, Arbeitsrecht, Bau- und Werkvertragsrecht, Energierecht, Gesellschaftsrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Handelsrecht, Immobilienrecht, Life Sciences, öffentliches Recht, öffentliches Vergaberecht, Steuer- und Abgabenrecht, Unternehmensübernahmen (M&A) und Wettbewerbsrecht.
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