Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Serbien
CBBL Rechtsanwältin Ljubica Tomic, Kanzlei TSG Rechtsanwälte Belgrad, Belgrad
Ljubica Tomic
Rechtsanwältin
TSG Rechtsanwälte Belgrad
Belgrad


Kündigungsverfahren in Serbien

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Partneranwältin in Belgrad, Frau Rechtsanwältin Ljubica Tomic, tomic@cbbl-lawyers.de, Tel. +381 - 11 - 328 52 27, www.tsg.rs


Überblick mit grundlegenden Informationen für Arbeitgeber zu Kündigungsverfahren bezüglich von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern in Serbien.

  1. Unter welchen Voraussetzungen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag nach serbischem Recht kündigen (Kündigungsgründe in Serbien)?
  2. Welcher Form bedarf die Kündigung des Arbeitsvertrages nach serbischem Arbeitsrecht? Welche Fristen müssen bei einer Kündigung des Arbeitsvertrages gewahrt werden (Kündigungsverfahren)?
  3. Innerhalb welchen Zeitraums ist der Arbeitgeber in Serbien im Falle einer Kündigung verpflichtet, alle Forderungen des Arbeitnehmers zu begleichen?
  4. Welche Rechtsmittel stehen dem Arbeitnehmer in Serbien gegen die Entscheidung der Kündigung des Arbeitsvertrages zur Verfügung?
  5. Welche Frist ist bei der Klage gegen die Kündigung in Serbien zu beachten?
  6. Welches Gericht ist für Arbeitsrechtsstreite in Serbien zuständig?

1. Unter welchen Voraussetzungen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag nach serbischem Recht kündigen (Kündigungsgründe in Serbien)?

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer kündigen, wenn dieser seine Arbeitspflicht durch sein Verschulden verletzt hat, indem er

  1. seine Arbeitspflichten ungewissenhaft oder nachlässig erfüllt,
  2. seine Stellung missbraucht oder seine Befugnisse überschreitet,
  3. die Arbeitsmittel unangemessen und unverantwortlich nutzt,
  4. die Sicherungsmittel oder die Ausrüstung für den persönlichen Schutz bei der Arbeit nicht oder nicht zweckmäßig verwendet oder
  5. eine andere durch allgemeine Regeln bestehende bzw. durch den Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitspflicht verletzt.

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer ferner kündigen, wenn dieser die Arbeitsdisziplin nicht beachtet, indem er

  1. ungerechtfertigt ablehnt, die Aufgaben und Aufträge des Arbeitgebers wie vertraglich vereinbart auszuführen (Arbeitsverweigerung),
  2. die Bestätigung über eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Artikels 103 des serbischen Gesetzes dem Arbeitgeber nicht übermittelt,
  3. sein Recht auf Abwesenheit wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit missbraucht,
  4. unter Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln zur Arbeit erscheint bzw. Alkohol oder andere Rauschmittel während der Arbeitszeit konsumiert, durch die die Ausübung seiner Aufgaben beeinflusst wird oder beeinflusst werden kann,
  5. unwahre Angaben gemacht hat, die für den Abschluss des Arbeitsverhältnisses entscheidend waren,
  6. Tätigkeiten mit erhöhtem Risiko ausübt und eine dafür notwendige ärztliche Untersuchung ablehnt, während für seine Arbeitsstelle ein bestimmter gesundheitlicher Zustand vorausgesetzt wird,
  7. die durch eine Regelung des Arbeitgebers vorgeschriebene Arbeitsdisziplin missachtet bzw. wenn sein Verhalten dazu führt, dass er bei dem Arbeitgeber nicht weiter beschäftigt werden kann.

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer

  • zu einer entsprechenden Untersuchung durch die vom Arbeitgeber bestimmte und gesetzmäßige Gesundheitsbehörde zur Feststellung der Umstände aus den o. g. Punkten 3) und 4) oder
  • auf eine andere Weise zur Feststellung des Bestehens der angeführten Umstände entsprechend der allgemeinen Regelungen

anweisen.

Die Ablehnung einer Anweisung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, gilt als Nichtbeachtung der Arbeitsdisziplin.

Dem Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden, wenn dafür ein berechtigter Grund besteht (Kündigungsgrund), der sich auf die Bedürfnisse des Arbeitgebers bezieht:

  1. falls aufgrund von betrieblichen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Änderungen kein Bedarf mehr an der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit besteht oder falls es zu einer Minderung des Arbeitsumfangs kommt oder
  2. falls der Arbeitnehmer den Abschluss eines Annexes zum Arbeitsvertrag im Sinne des Artikels 171 Absatz 1 Punkte 1-5 des serbischen Gesetzes ablehnt.

Wir weisen darauf hin, dass Voraussetzung für die Kündigung des Arbeitsvertrages wegen der Verletzung der Arbeitspflicht / des Verstoßes gegen die Arbeitsdisziplin ist, dass die Verletzung der Arbeitspflicht bzw. der Arbeitsdisziplin in den allgemeinen Regelungen des Arbeitgebers (Arbeitsordnung oder Kollektivtarifvertrag) oder im Arbeitsvertrag als Kündigungsgrund angeführt sind.

Die Verletzung der Arbeitspflichten bzw. der Verstoß gegen die Arbeitsdisziplin ist in den allgemeinen Regelungen des Arbeitgebers bzw. im Arbeitsvertrag durch Bestimmung der Art der Verletzung der Arbeitspflichten bzw. der Form des Verstoßes gegen die Arbeitsdisziplin zu konkretisieren.

Falls der betroffene Grund in den allgemeinen Regelungen des Arbeitgebers oder im Arbeitsvertrag nicht als Kündigungsgrund aufgeführt bzw. nicht konkretisiert ist, kann der Arbeitsvertrag nicht aus jenem Grund gekündigt werden.

2. Welcher Form bedarf die Kündigung des Arbeitsvertrages nach serbischem Arbeitsrecht? Welche Fristen müssen bei einer Kündigung des Arbeitsvertrages gewahrt werden (Kündigungsverfahren)?

Der Arbeitsvertrag ist durch eine Entscheidung in schriftlicher Form zu kündigen. Die Kündigungserklärung muss die Kündigungsgründe und die Rechtsbehelfsbelehrung aufführen. Die Entscheidung wird dem Arbeitnehmer persönlich in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers übergeben bzw. an die Anschrift des Arbeitnehmers an dessen Wohnsitz zugestellt. Im Falle der Unmöglichkeit der persönlichen Aushändigung der Kündigung erstellt der Arbeitgeber darüber eine schriftliche Notiz und stellt die Kündigungsentscheidung durch öffentliche Bekanntgabe an der Anzeigetafel des zuständigen Gerichts zu. Mit dem Ablauf von 8 Tagen nach der öffentlichen Bekanntgabe an der Anzeigetafel gilt der Beschluss als zugestellt.

3. Innerhalb welchen Zeitraums ist der Arbeitgeber in Serbien im Falle einer Kündigung verpflichtet, alle Forderungen des Arbeitnehmers zu begleichen?

Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer alle nicht ausgezahlten Gehälter, Gehaltserstattungen und sonstigen Forderungen, die dem Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden sind, auszuzahlen.

4. Welche Rechtsmittel stehen dem Arbeitnehmer in Serbien gegen die Entscheidung der Kündigung des Arbeitsvertrages zur Verfügung?

Gegen die Kündigung kann der Arbeitnehmer (bzw. der Vertreter der Gewerkschaft, deren Mitglied der Arbeitnehmer ist, falls er durch den Arbeitnehmer dazu ermächtigt wurde) Klage vor dem zuständigen Gericht einreichen.

5. Welche Frist ist bei der Klage gegen die Kündigung in Serbien zu beachten?

Die Frist für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens beträgt 60 Tage ab Zustellung der Kündigungsentscheidung bzw. ab Kenntnis des Arbeitnehmers von der Rechtswidrigkeit.

6. Welches Gericht ist für Arbeitsrechtsstreite in Serbien zuständig?

In Serbien gibt es keine speziellen Arbeitsgerichte, so dass sich die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten im Bereich des Arbeitsrechts nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften richten.

Sie wünschen Beratung zu Kündigungsverfahren in Serbien? Sprechen Sie uns an!

Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin Frau Ljubica Tomic und ihr Team in Belgrad stehen Ihnen gerne zur Verfügung: tomic@cbbl-lawyers.de, Tel. +381 - 11 - 328 52 27


Stand der Bearbeitung: März 2024