Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Serbien
CBBL Rechtsanwältin Ljubica Tomic, Kanzlei TSG Rechtsanwälte Belgrad, Belgrad
Ljubica Tomic
Rechtsanwältin
TSG Rechtsanwälte Belgrad
Belgrad


Anmeldepflicht und Aufgreifschwellen im Fusionskontrollverfahren in Serbien

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Partneranwältin in Belgrad, Frau Rechtsanwältin Ljubica Tomic, tomic@cbbl-lawyers.de, Tel. +381 - 11 - 328 52 27, www.tsg.rs

1. Wann besteht die Anmeldepflicht nach den Vorschriften der Fusionskontrolle in Serbien?

Die Aufgreifschwellen in dem derzeit geltenden serbischen Gesetz zum Schutz des
Wettbewerbs sind alternativ wie folgt festgelegt:

1. Weltmarkt + Nationalmarkt:

Der auf dem Weltmarkt erzielte Jahresumsatz aller an dem
Zusammenschluss beteiligten Unternehmen übersteigt 100 Million Euro im
vergangenen Finanzjahr, wobei der auf dem serbischen Markt erzielte Umsatz von
mindestens einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen 10 Million
Euro übersteigt

oder

2. Nationalmarkt:

Der auf dem serbischen Markt erzielte Jahresumsatz von mindestens
zwei am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen übersteigt 20 Million EUR im
vergangenen Finanzjahr, wobei der Umsatz von jedem von mindestens zwei an dem
Zusammenschluss beteiligten Unternehmen 1 Million EUR im gleichen Zeitraum
übersteigt.

2. Wie wird bei der Berechnung des erzielten Jahresumsatzes der Umsatz zwischen den
beteiligten Unternehmen behandelt?

Zum Zwecke der Berechnung des erzielten Jahresumsatzes wird der Umsatz zwischen den
beteiligten Unternehmen nicht berücksichtigt. Sonderregeln gelten für die Berechnung des Umsatzes von Banken, Kreditinstitutionen, Finanzunternehmen und Versicherungsunternehmen.

3. Bestehen Sonderregelungen für Zusammenschlüsse, die durch ein Übernahmeangebot im
Sinne der Regelungen über die Übernahme von Aktiengesellschaften durchgeführt werden?

Ein Zusammenschluss, der durch ein Übernahmeangebot im Sinne der Regelungen über die
Übernahme von Aktiengesellschaften durchgeführt wird, muss stets angemeldet werden,
auch wenn die oben (Frage 1) definierten Aufgreifschwellen nicht erreicht werden.

4. Muss ich auch einen „foreign-to-foreign“-Zusammenschluss bei der serbischen
Kommission für den Schutz des Wettbewerbs anmelden?

Eine Anmeldepflicht in Serbien besteht auch für alle „foreign-to-foreign“-
Zusammenschlüsse, die außerhalb von Serbien durchgeführt werden, soweit dadurch
die oben (Frage 1) definierten Aufgreifschwellen erreicht werden.

Sie wünschen Beratung zur Anmeldepflicht und zu den Aufgreifschwellen im Fusionskontrollverfahren in Serbien? Sprechen Sie uns an!

Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin Frau Ljubica Tomic und ihr Team in Belgrad stehen Ihnen gerne zur Verfügung: tomic@cbbl-lawyers.de, Tel. +381 - 11 - 328 52 27


Stand der Bearbeitung: März 2024