Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Serbien
CBBL Rechtsanwältin Ljubica Tomic, Kanzlei TSG Rechtsanwälte Belgrad, Belgrad
Ljubica Tomic
Rechtsanwältin
TSG Rechtsanwälte Belgrad
Belgrad


Freizügigkeit und Aufenthalt von Ausländern in Serbien

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Partneranwältin in Belgrad, Frau Rechtsanwältin Ljubica Tomic, tomic@cbbl-lawyers.de, Tel. +381 - 11 - 328 52 27, www.tsg.rs


Wichtige Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Thema Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht von ausländischen Staatsangehörigen in Serbien.

  1. Besteht nach serbischem Recht eine Pflicht zur Anmeldung des Aufenthalts eines Ausländers bei der zuständigen Polizeidienststelle? Was versteht man unter dem „weißem Karton“?
  2. Welche Arten des Aufenthalts eines Ausländers gibt es nach serbischem Recht?

Antworten:

1. Besteht nach serbischem Recht eine Pflicht zur Anmeldung des Aufenthalts eines Ausländers bei der zuständigen Polizeidienststelle? Was versteht man unter dem „weißem Karton“?

Ein Ausländer sowie diejenige Person, die dem Ausländer eine Unterkunft anbietet, sind verpflichtet, eine Aufenthaltsanmeldung bei der zuständigen Polizeidienststelle innerhalb von 24 Stunden ab dem Tag der Einreise nach Serbien vorzunehmen (Aufenthaltsanmeldung oder “weißer Karton”).

2. Welche Arten des Aufenthalts eines Ausländers gibt es nach serbischem Recht?

Laut serbischem Ausländergesetz (ZOS) bestehen die folgenden Arten von Aufenthalten von Ausländern in der Republik Serbien:

  1. Aufenthalt von bis zu 90 Tagen,
  2. vorübergehender Aufenthalt und
  3. dauerhafter Aufenthalt.

Ausländer dürfen sich grundsätzlich bis zu 90 Tagen ohne Visum in der Republik Serbien aufhalten. Allerdings bestehen Ausnahmefälle, in welchen es nicht möglich ist, ohne ein im Voraus ausgestelltes Visum nach Serbien einzureisen. Wir weisen darauf hin, dass diese allgemeine Regelung betreffend die Dauer des Aufenthalts nicht für jene Fälle gilt, in denen die im Einzelfall bestehenden Aufenthaltsgründe unbedingt den Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis erfordern (z. B.: Aufenthalt zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit).

Eine befristete Aufenthaltserlaubnis wird Ausländern erteilt, wenn sie die Absicht haben, sich länger als 90 Tage in Serbien aufzuhalten, und zwar aus folgenden Gründen:

  • Arbeit und Beschäftigung,
  • Selbständige wirtschaftliche oder andere berufliche Aktivitäten (z. B. Gründung einer Gesellschaft, Ernennung zum Vertreter oder Vorstandsmitglied einer juristischen Person),
  • Ausbildung, Studium oder Spezialisierung, wissenschaftliche Forschung, Familienzusammenführung, Eigentum an Immobilien in Serbien oder ein anderer im Gesetz nicht aufgeführter sachlicher Grund.

Wir weisen darauf hin, dass ein Ausländer bei der Antragstellung zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis verpflichtet ist, seinen Aufenthalt durch Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu begründen (z. B.: Arbeitsvertrag, Nachweis aus dem Handelsregister über die Ernennung zum Unternehmensvertreter etc.) und nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen für den Aufenthalt und den notwendigen Lebensunterhalt in der Republik Serbien erfüllt (Verfügbarkeit ausreichender finanzieller Mittel zum Unterhalt, Krankenversicherung etc.).

Eine befristete Arbeitserlaubnis kann für einen Zeitraum von bis zu 1 Jahr erteilt werden; sie kann auch verlängert werden.

Sie haben weitere Fragen zum Thema Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht von Ausländern in Serbien? Sprechen Sie uns an!

Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin Frau Ljubica Tomic und ihr Team in Belgrad stehen Ihnen gerne zur Verfügung: tomic@cbbl-lawyers.de, Tel. +381 - 11 - 328 52 27


Stand der Bearbeitung: Januar 2023