Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Serbien
CBBL Rechtsanwältin Ljubica Tomic, Kanzlei TSG Rechtsanwälte Belgrad, Belgrad
Ljubica Tomic
Rechtsanwältin
TSG Rechtsanwälte Belgrad
Belgrad


Kreditsicherheiten in Serbien: Vollstreckung und Konkurs

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Partneranwältin in Belgrad, Frau Rechtsanwältin Ljubica Tomic, tomic@cbbl-lawyers.de, Tel. +381 - 11 - 328 52 27, www.tsg.rs


In diesem Text finden Sie wichtige Informationen zur Verwertung von Kreditsicherheiten in Serbien (Vollstreckung) und wie mit Kreditsicherheiten in der Insolvenz umgegangen wird.

1. Vollstreckung in Serbien

Je nach Art der Kreditsicherheit gestaltet sich die Verwertung unterschiedlich:

1.1. Hypotheken

Zahlt der Schuldner die Kreditraten trotz Fälligkeit nicht, kann der Hypothekengläubiger (meist: die Bank) seine Forderungen durch Verwertung der Hypothek in einem außergerichtlichen Verfahren befriedigen. Dieses Verfahren wird durch schriftliche Mahnung an den Schuldner (und den Eigentümer, sofern es sich nicht um dieselbe Person handelt) eingeleitet.

Erbringt der Schuldner die Leistung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der ersten Mahnung, stellt der Gläubiger dem Schuldner, dem Eigentümer der Immobilie und den anderen Hypothekengläubigern eine zweite Mahnung über den Verkauf der Immobilie zu.

In derselben Frist von 30 Tagen (nach Zugang der ersten Mahnung) stellt der Hypothekengläubiger beim Katasteramt einen Antrag auf Eintragung des Hypothekenverkaufs zu seinen Gunsten. Auf dieser Grundlage stellt das Katasteramt dem Hypothekengläubiger, dem Schuldner, dem Eigentümer und anderen Hypothekengläubigern einen Bescheid über die Eintragung des Hypothekenverkaufs zu. Dieser Bescheid des Katasteramtes beinhaltet

1) die ausdrückliche Genehmigung, dass der Hypothekengläubiger mit dem Verkauf der Immobilie fortfahren darf (jedoch nicht vor Ablauf von 30 Tagen ab Zustellung des Bescheids),

2) das Verbot der Veräußerung durch den Eigentümer.

Ein Widerspruch gegen den Bescheid des Katasteramts über den Verkauf der Hypothek hat aufschiebende Wirkung, wobei eine höhere Instanz dann innerhalb von 15 Tagen über den Widerspruch entscheiden soll.

Die Immobilie kann per Auktion oder freihändig auf dem Immobilienmarkt verkauft werden. Die Art des Verkaufs wird vom Hypothekengläubiger gewählt. Letzterer ist verpflichtet, eine Schätzung des Werts des Grundstücks ("Schätzung des Immobilienwerts") einzuholen.

Bei der ersten Auktion darf der Verkaufspreis nicht unterhalb von 90 % des geschätzten Immobilienwerts liegen. Wenn die Immobilie nicht bei der ersten öffentlichen Versteigerung verkauft wird, darf sie freihändig verkauft werden, wobei der Verkaufspreis dann nicht geringer als 60 % vom geschätzten Immobilienwert betragen darf.

Als weitere Möglichkeit kann eine zweite öffentliche Versteigerung innerhalb von 120 Tagen nach der erfolglosen (ersten) Versteigerung durchgeführt werden.

Die Frist des Hypothekengläubigers für den Verkauf der Immobilie beträgt 18 Monate ab Rechtskraft des Bescheids über die Eintragung des Hypothekenverkaufs. Wird die Immobilie nicht innerhalb von 18 Monaten verkauft, geht das weitere Verfahren in den gerichtlichen Verkauf über.

1.2. Pfandrechte an Gesellschaftsanteilen

Mit Eintragung des Pfandrechts in das Pfandregister kann der Pfandgläubiger bei Gericht eine Entscheidung über die Veräußerung der Gesellschaftsanteile beantragen. Die Veräußerung verläuft, je nach Inhalt der Entscheidung des Gerichts, in einer öffentlichen Versteigerung oder zu einem von einem Sachverständigen festgelegten Preis. Eine öffentliche Versteigerung kann der Gläubiger auch außergerichtlich durchführen, sofern eine entsprechende Vereinbarung Gegenstand des Darlehensvertrages (Pfandvertrag) ist.

1.3. Pfandrechte an Forderungen

Schuldner gepfändeter Forderungen sind verpflichtet, nach Eingang der schriftlichen Mitteilung über das Bestehen eines im Pfandregister eingetragenen Pfandrechts, Zahlungen (z. B. Zahlung aufgrund eines Mietvertrags) direkt an den Pfandgläubiger zu leisten.

1.4 Konzernbürgschaften und Wechsel

Im Fall der Tilgung der Schulden der Tochtergesellschaft gehen alle Rechte, einschließlich der Sicherheiten, auf die Muttergesellschaft über (Subrogation). Dies gilt auch, wenn die Muttergesellschaft eine ausländische Gesellschaft ist.
Hierbei ist zu beachten: Falls die Muttergesellschaft eine ausländische Gesellschaft ist, finden die serbischen Vorschriften über Devisenhandel (foreign exchange) Anwendung.

Die Vollstreckung von Wechseln kann unterschiedlich erfolgen, je nachdem, ob man diese bei ihrer Ausstellung bei der Nationalbank Serbien (NBS) registriert oder von einer Registrierung absieht.

Anhand eines bei der Nationalbank Serbien registrierten Wechsels kann ohne gerichtliches Verfahren direkt in das Bankkonto des Schuldners vollstreckt werden.

Diese Form der Zwangsvollstreckung verläuft sehr schnell und dauert in der Regel nicht länger als einen Werktag nach Einleitung des Verfahrens, unter der Voraussetzung, dass der Schuldner über eine ausreichende Kontodeckung verfügt.

Falls der Wechsel nicht bei der Nationalbank Serbien registriert worden ist, kann die Vollstreckung nur im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens vor dem zuständigen Gericht beantragt werden.

2. Konkurs/ Insolvenz in Serbien

Hypothekengläubiger und Pfandgläubiger haben das Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös, der aus dem Verkauf der Immobilie erzielt wird. Vor diesem Hintergrund dienen Hypotheken und Pfandrechte insbesondere dazu, das Insolvenzrisiko im Rechtsverkehr zu verringern.

Wechsel sind keine Grundlage für eine vorzugsweise Befriedigung im Insolvenzverfahren.

Sie wünschen Beratung zu Kreditsicherheiten in Serbien? Sprechen Sie uns an!

Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin Frau Ljubica Tomic und ihr Team in Belgrad stehen Ihnen gerne zur Verfügung: tomic@cbbl-lawyers.de, Tel. +381 - 11 - 328 52 27


Stand der Bearbeitung: März 2024