Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Serbien
CBBL Rechtsanwältin Ljubica Tomic, Kanzlei TSG Rechtsanwälte Belgrad, Belgrad
Ljubica Tomic
Rechtsanwältin
TSG Rechtsanwälte Belgrad
Belgrad


Maßnahmen bei Feststellung einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung nach dem Kartellrecht in Serbien

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Partneranwältin in Belgrad, Frau Rechtsanwältin Ljubica Tomic, tomic@cbbl-lawyers.de, Tel. +381 - 11 - 328 52 27, www.tsg.rs

I. Maßnahmen zur Beseitigung von Wettbewerbsverletzungen

Zur Beseitigung von Wettbewerbsverletzungen kann die serbische Wettbewerbskommission gegen die beteiligten Unternehmen Verhaltensmaßnahmen oder strukturelle Maßnahmen verhängen.

Strukturelle Maßnahmen gelten nur dann als verhältnismäßig, wenn keine verhaltensorientierten Maßnahmen gleicher Wirksamkeit zur Verfügung stehen oder wenn Letztere im Vergleich zu strukturellen Maßnahmen die beteiligten Unternehmen stärker belasten würden oder wenn eine bereits ausgesprochene Verhaltensmaßnahme noch nicht vollständig durchgeführt wurde.

II. Maßnahmen zum Wettbewerbsschutz

Als Maßnahme zum Wettbewerbsschutz wird als Sanktion ein Betrag in Höhe von maximal 10 % des
gesamten Jahresumsatzes des betroffenen Unternehmens, der in der Republik Serbien
generiert wurde, in folgenden Fällen verhängt:

  1. Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung,
  2. Abschluss einer restriktiven Vereinbarung, die nicht freigestellt wurde,
  3. Nichtdurchführung der Maßnahme zur Beseitigung von Wettbewerbsverletzungen.

III. Zwangsgelder

Gegen die beteiligten Unternehmen können Zwangsgelder in Höhe von täglich 500 EUR bis 5.000 EUR
wegen Nichtbefolgung der Anweisungen der serbischen Wettbewerbskommission verhängt werden. Die Zwangsgelder dürfen den Betrag in Höhe von 10 % des gesamten in Serbien generierten Jahresumsatzes des betroffenen Unternehmens nicht überschreiten.

IV. Strafrechtliche Maßnahmen

Der Abschluss einer restriktiven Vereinbarung, durch die

  • Preise festgesetzt werden,
  • die Erzeugung oder der Absatz beschränkt wird oder
  • die Märkte aufgeteilt werden

und die nicht vom grundsätzlichen Verbot ausgenommen ist, stellt gemäß dem serbischen Strafgesetzbuch eine Straftat nach dar.

Die vorgesehene Sanktion gegen die verantwortlichen Personen ist eine Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren. Ausnahmsweise kann von der Strafe abgesehen werden, wenn die betroffene(n) Person(en) die Voraussetzungen nach dem Leniency Programm (Kronzeugenregelung) erfüllt/ erfüllen.

Sie wünschen Beratung zu den Maßnahmen bei Feststellung einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung gemäß dem Kartellrecht in Serbien? Sprechen Sie uns an!

Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin Frau Ljubica Tomic und ihr Team in Belgrad stehen Ihnen gerne zur Verfügung: tomic@cbbl-lawyers.de, Tel. +381 - 11 - 328 52 27


Stand der Bearbeitung: März 2024