Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Serbien
CBBL Rechtsanwältin Ljubica Tomic, Kanzlei TSG Rechtsanwälte Belgrad, Belgrad
Ljubica Tomic
Rechtsanwältin
TSG Rechtsanwälte Belgrad
Belgrad


Einzelfreistellung nach dem Kartellrecht in Serbien

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Partneranwältin in Belgrad, Frau Rechtsanwältin Ljubica Tomic, tomic@cbbl-lawyers.de, Tel. +381 - 11 - 328 52 27, www.tsg.rs

1. Muss ich einen Antrag auf Einzelfreistellung bei der serbischen Kommission für den Schutz des Wettbewerbs stellen oder reicht eine von mir selbst durchgeführte Bewertung (wie nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2003)?

Auf Antrag eines Unternehmens, das an einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung in Serbien beteiligt ist, kann die serbische Kommission für den Schutz des Wettbewerbs (nachstehend: „Kommission“) die jeweilige wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung vom Kartellverbot ausnehmen (Einzelfreistellung). Die Beweislast für die Erfüllung aller Freistellungsvoraussetzungen trägt der Antragsteller. Die Einzelfreistellung kann für einen Zeitraum von maximal 8 Jahren gewährt werden.

2. Innerhalb welcher Frist muss die Kommission eine Entscheidung über den Antrag auf Einzelfreistellung erlassen?

Die Kommission ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Einreichung des Antrags auf Einzelfreistellung zu entscheiden.

Sie wünschen Beratung zur Einzelfreistellung gemäß dem Kartellrecht in Serbien? Sprechen Sie uns an!

Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin Frau Ljubica Tomic und ihr Team in Belgrad stehen Ihnen gerne zur Verfügung: tomic@cbbl-lawyers.de, Tel. +381 - 11 - 328 52 27


Stand der Bearbeitung: März 2024