Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Serbien
CBBL Rechtsanwältin Ljubica Tomic, Kanzlei TSG Rechtsanwälte Belgrad, Belgrad
Ljubica Tomic
Rechtsanwältin
TSG Rechtsanwälte Belgrad
Belgrad


Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Republik Serbien

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Partneranwältin in Belgrad, Frau Rechtsanwältin Ljubica Tomic, tomic@cbbl-lawyers.de, Tel. +381 - 11 - 328 52 27, www.tsg.rs

  1. Was versteht man unter dem Werk des Urhebers?
  2. Welche Bedeutung hat der Zeitpunkt der Entstehung des Werks des Urhebers?
  3. Was ist der Inhalt des Urheberrechts?
  4. Was versteht man unter verwandten Schutzrechten?
  5. Wie kann ich Urheberrechte und verwandte Schutzrechte geltend machen?
  6. Was ist das Register der urheberrechtlichen Werke oder der Gegenstände der verwandten Rechte in Serbien?

Antworten:

1. Was versteht man unter dem Werk des Urhebers?

Das Werk des Urhebers ist eine persönliche geistige Schöpfung, die eine gewisse Form erlangt hat, ungeachtet ihres künstlerischen, wissenschaftlichen oder sonstigen Werts, ihrer Anwendung, ihrer Größe, ihres Inhalts und ihrer Ausdrucksart sowie ungeachtet der Zulässigkeit der öffentlichen Bekanntmachung ihres Inhalts.

Zu den Werken der Urheberschaft gehören insbesondere:

  1. Schriftwerke (Bücher, Broschüren, Prospekte, Artikel, Übersetzungen, Computerprogramme sowie deren technische und Benutzerdokumentation in jedweder Ausdrucksform, einschließlich des vorbereitenden Entwurfsmaterials etc.)
  2. Mündliche Werke (Vorträge, Reden, Präsentationen etc.)
  3. Theaterstücke, belletristische Theaterstücke etc.)
  4. Musiktheaterstücke, choreografische und pantomimische Werke sowie Werke der Folklore
  5. Musikwerke mit oder ohne Text
  6. Filmwerke (Kino- und Fernsehwerke)
  7. Werke der bildenden Künste
  8. Werke der Architektur, der angewandten Kunst und des Industriedesigns
  9. kartografische Werke (geografische und topografische Karten)
  10. Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Modellattrappen und fotografische Werke
  11. Theaterregie.

2. Welche Bedeutung hat der Zeitpunkt der Entstehung des Werks des Urhebers?

Im Unterschied zu anderen Rechten des geistigen Eigentums (Warenzeichen, Patente etc.) genießt das Werk des Urhebers den Rechtsschutz vom Zeitpunkt seiner Entstehung an, ohne dass es besonders registriert oder hinterlegt werden muss.

Allein durch die persönliche geistige Schöpfung, d. h. durch die Schaffung des Werkes entsteht zugleich das Urheberrecht, das dem Urheber alle Persönlichkeits- und Eigentumsrechte am Werk einräumt.

3. Was ist der Inhalt des Urheberrechts?

Der Urheber genießt den Schutz seines geistigen Eigentums und der wirtschaftlichen Rechte an seinem Werk und dessen Verwertung sowie bestimmte zusätzliche Rechte, die untrennbar mit der Art des Werks zusammenhängen (sonstige Rechte).

Der Umfang der nichtwirtschaftlichen Urheberrechte umfasst folgende Rechte:

  1. Recht auf Anerkennung der Urheberschaft des Werks,
  2. Recht, den Urheber zu nennen,
  3. Recht auf Veröffentlichung,
  4. Recht auf Schutz der Integrität des Werkes,
  5. Schutz vor Entstellung des Werks.

Die wirtschaftlichen Rechte des Urhebers sind die Rechte zur wirtschaftlichen Verwertung des Werkes (Recht auf Vervielfältigung, Recht auf Verbreitung, Recht auf Veröffentlichung etc.).

Weitere Rechte des Urhebers sind

  • das Recht auf Zugang zum Originalexemplar des Werks,
  • das sogenannte Folgerecht,
  • das Recht, die Ausstellung des Originalexemplars eines Werks der bildenden Künste zu verbieten,
  • das Vorrecht des Urhebers, ein Werk der Architektur zu bearbeiten.

4. Was versteht man unter verwandten Schutzrechten?

Der Begriff "verwandte Schutzrechte" umfasst folgende Rechte:

  1. Rechte des ausübenden Künstlers,
  2. Rechte des Tonträgerherstellers,
  3. Rechte des Filmproduzenten,
  4. Rechte des Rundfunkunternehmens,
  5. Rechte des Datenbankanbieters,
  6. Rechte des Verlegers.

Die verwandten Schutzrechte berühren in keiner Weise den Schutz der Rechte des Urhebers an seinem Werk. So beeinflussen z. B. die Rechte des Interpreten eines bestimmten Musikstücks nicht die ideellen (immateriellen) und wirtschaftlichen (materiellen) Rechte des Urhebers (Komponisten) dieses Musikstücks.

5. Wie kann ich Urheberrechte und verwandte Schutzrechte geltend machen?

Der Inhaber eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts kann seine Rechte wie folgt geltend machen:

1) Individuell (siehe Abschnitt Gerichtlicher (zivilrechtlicher) Schutz der Rechte des geistigen Eigentums) oder

2) Gemeinschaftlich, durch Organisationen zur kollektiven Ausübung dieser Rechte, über die entsprechenden Verwertungsgesellschaften in Serbien (SOKOJ - Organisation der Musikautoren in Serbien, OFPS - Organisation der Tonträgerhersteller in Serbien, PI - Organisation für die gemeinsame Geltendmachung der Rechte der Interpreten, OFA - Organisation der Urheber der Fotografie, OORP - Organisation für die Verwaltung reprografischer Rechte, UFUS AFA ZAŠTITA - Organisation der Filmautoren Serbiens, GOS - Schauspielerverband Serbiens).

6. Was ist das Register der urheberrechtlichen Werke oder der Gegenstände der verwandten Rechte in Serbien?

Das Amt für geistiges Eigentum der Republik Serbien führt das Register, welches der Sicherstellung der Rechtsnachweise dient und in welchem die Inhaber der Urheberrechte und verwandter Rechte die Exemplare ihrer Werke und Gegenstände der verwandten Rechte (z. B.: Manuskripte, Drucktexte, Musikpartituren, audiovisuelle Aufnahmen etc.) hinterlegen können.

Das gegenständliche Register hat keine konstitutive Wirkung im Sinne des Erwerbs des Urheberrechts durch Hinterlegung, sondern es dient nur der Sicherstellung von Nachweisen, die der Hinterleger im Rahmen von eventuellen späteren Gerichtsprozessen verwenden kann. Das serbische Gesetz geht davon aus, dass alle im Register existierenden Angaben richtig sind, soweit nicht das Gegenteil nachgewiesen wird (Vermutung der Richtigkeit). Somit stellt dieses Urheberrechts-Register eine wesentliche Beweiserleichterung für den Rechtsinhaber dar.

Sie wünschen Beratung zum Urheberrecht und verwandten Schutzrechten in Serbien? Sprechen Sie uns an!

Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin Frau Ljubica Tomic und ihr Team in Belgrad stehen Ihnen gerne zur Verfügung: tomic@cbbl-lawyers.de, Tel. +381 - 11 - 328 52 27


Stand der Bearbeitung: März 2024