Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Serbien
CBBL Rechtsanwältin Ljubica Tomic, Kanzlei TSG Rechtsanwälte Belgrad, Belgrad
Ljubica Tomic
Rechtsanwältin
TSG Rechtsanwälte Belgrad
Belgrad


Fristen und Entscheidungen bei Unternehmenszusammenschlüssen in Serbien

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Partneranwältin in Belgrad, Frau Rechtsanwältin Ljubica Tomic, tomic@cbbl-lawyers.de, Tel. +381 - 11 - 328 52 27, www.tsg.rs

1. Welche Frist gilt für die Anmeldung eines Zusammenschlusses?

Die Anmeldung eines Zusammenschlusses ist innerhalb von 15 Tagen nach der Vornahme der ersten der folgenden Handlungen bei der serbischen Kommission für den Schutz des Wettbewerbs (nachstehend: „Kommission“) einzureichen:

  1. Abschluss der Vereinbarung oder des Vertrags,
  2. Veröffentlichung der öffentlichen Ausschreibung, des öffentlichen Angebots oder der Schließung des öffentlichen Angebots,
  3. Erwerb der Kontrolle.

Die Zusammenschlussanmeldung kann auch bereits dann eingereicht werden, wenn die beteiligten Unternehmen ihre ernsthafte Absicht auf eine der folgenden Arten nachweisen:

  • Durch die Unterzeichnung einer Absichtserklärung,
  • durch Veröffentlichung der Absicht, ein Angebot abzugeben oder
  • durch eine andere Handlung, die den vorgenannten Handlungen vorausgeht.

2. Innerhalb welches Zeitraums muss die Kommission eine Entscheidung bezüglich des angemeldeten Zusammenschlusses erlassen?

Die Kommission in Serbien ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Erhalt einer vollständigen Zusammenschlussanmeldung entweder den Zusammenschluss freizugeben (Phase 1) oder das Untersuchungsverfahren einzuleiten (Phase 2).

Das Untersuchungsverfahren darf maximal 4 Monate dauern.

3. Muss die geplante Übernahme bis zur Erteilung der Freigabe durch die Kommission ausgesetzt werden? Falls ja, gibt es Ausnahmen hiervon?

Die beteiligten Unternehmen sind verpflichtet, die geplante Übernahme bis zur Erteilung der Freigabe durch die Kommission auszusetzen.

Ausnahmsweise ist es möglich, unter Erfüllung strenger gesetzlich vorgeschriebener Voraussetzungen und aufgrund einer Sondergenehmigung der Kommission den Zusammenschluss vorzeitig durchzuführen. Diese Ausnahme bezieht sich auf die Fälle der Zusammenschlussverfahren, die auch durch das Privatisierungsgesetz bzw. das Gesetz über die Übernahme von Aktiengesellschaften geregelt werden.

4. Welche Entscheidungen kann die Kommission am Ende des Zusammenschlussverfahrens erlassen?

Im Zusammenschlussverfahren kann die Kommission folgende Entscheidungen treffen:

  1. die Anmeldung zurückweisen, falls die Aufgreifschwellen nicht erreicht sind oder der angemeldete Zusammenschluss keinen Zusammenschluss im Sinne der Bestimmungen über die Zusammenschlusskontrolle darstellt,
  2. das Verfahren beenden, falls die Anmeldung zurückgezogen wurde,
  3. den Zusammenschluss ohne Vorbehalt freigeben,
  4. den Zusammenschluss unter Vorbehalt freigeben,
  5. den Zusammenschluss untersagen oder
  6. Entflechtungsmaßnahmen aussprechen.

5. Gerichtliche Kontrolle der Entscheidungen der Kommission für den Schutz des Wettbewerbs in Serbien

Gegen die Entscheidung der Kommission kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht in Serbien eingereicht werden. Die Klageeinreichung setzt den Vollzug der Entscheidung der Kommission allerdings nicht aus.

Sie haben weitere Fragen zu Fristen und Entscheidungen bei Unternehmenszusammenschlüssen in Serbien? Sprechen Sie uns an!

Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin Frau Ljubica Tomic und ihr Team in Belgrad stehen Ihnen gerne zur Verfügung: tomic@cbbl-lawyers.de, Tel. +381 - 11 - 328 52 27


Stand der Bearbeitung: März 2024