Arbeitsrechtliche Aspekte bei der Entsendung nach Spanien
Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Madrid, Frau Monika Bertram, Rechtsanwältin, bertram@cbbl-lawyers.de, Tel. (+34) 91 319 96 86 4, www.mmmm.es
Ich möchte mein Gewerbe gerne in Spanien anbieten und habe Fragen zu den arbeitsrechtlichen Aspekten der Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen.
Der spanische Markt bietet deutschen, österreichischen und schweizer Gewerbetreibenden und insbesondere Handwerkern sehr gute Möglichkeiten Leistungen anzubieten, mit denen sie einzigartig und konkurrenzlos sind. Dabei sollten u.a. auch die in Spanien geltenden gewerbe, arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Regeln bekannt sein.
Welche Arbeitsrechtlichen Aspekte muss ich bei der Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen nach Spanien beachten?
1. Neben den notwendigen administrativen Vorgängen müssen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Spanien auch arbeitsrechtliche Aspekte Beachtung finden. Gemäß Gesetz 45/1999 in der Fassung von 2017 in Umsetzung der EU-Richtlinie müssen die spanischen Mindestvorschriften in Bezug auf einige Aspekte (wie beispielsweise Arbeitszeit, Mindestgehalt, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, Verhütung von Gefahren am Arbeitsplatz u.a.) zwingend beachtet werden.
Mindestlohn in Spanien
Gegenwärtig beträgt der in Spanien einzuhaltende gesetzliche Mindestlohn 950,- € brutto/Monat (=13.300,00 €/brutto Jahr). In vielen Branchen sind jedoch höhere Mindestlöhne tarifvertraglich vereinbart.
40-Stunden-Woche in Spanien
Je nach Branche können sich die Anzahl der zu erbringenden Wochenstunden und täglichen Höchstarbeitszeiten aufgrund der jeweiligen Tarifverträge unterscheiden. Im Jahresdurchschnitt darf die Anzahl von 40 Wochenarbeitsstunden nicht überschritten werden. Die Höchstarbeitszeit beträgt 9 Stunden pro Tag.
Überstunden in Spanien
Arbeitsstunden, die über die festgelegte Arbeitszeit hinausgehen, gelten als Überstunden. Nicht ausgeglichene Überstunden dürfen die Anzahl von 80 im Jahr nicht übersteigen. Die eventuelle Vergütung von Überstunden ist tarifvertraglich geregelt und muss für den Fall, dass diese nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, mindestens dem regulären Stundensatz entsprechen. Wird diesbezüglich keine Vereinbarung getroffen, müssen die Überstunden durch Freizeit innerhalb von 4 Monaten nach deren Ableistung abgebaut werden.
Ruhezeiten in Spanien
Die Ruhezeit ist gesetzlich geregelt und beträgt mindestens 12 aufeinanderfolgende Stunden und wöchentlich 1 ½ aufeinanderfolgende Tage, wobei der Sonntag in diesen Zeitraum fallen muss. Nach 6 Stunden Arbeit steht dem Arbeitnehmer eine Pause von mindestens 15 Minuten zu.
2. Abweichende Regelungen des Heimatlandes können in diesen Bereichen nur zum Tragen kommen, wenn diese für die Arbeitnehmer günstiger sind als die spanische Gesetzgebung.
Aus diesem Grund könnte für den Arbeitgeber die Übernahme des Arbeitsvertrages aus dem Heimatland ungünstige Folgen haben, da nach spanischem Recht im Zweifelsfalle für den Arbeitnehmer die jeweils günstigeren Regelungen zur Anwendung kommen. Eine anwaltliche Beratung im Vorfeld einer geplanten Entsendung von Arbeitnehmern nach Spanien ist daher empfehlenswert.
Weiterführende links: Arbeitsrecht und Entsendung nach Spanien
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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona, Palma de Mallorca und Teneriffa stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.
Stand der Bearbeitung: Mai 2020