Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Barcelona, Mallorca, Teneriffa
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados, Madrid, Barcelona, Mallorca, Teneriffa


Subunternehmertätigkeiten auf Baustellen in Spanien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es

  1. Darf ich meine Aufträge grundsätzlich an Nachunternehmer vergeben?
  2. Kann die Weitervergabe des Auftrags auch an Subunternehmer einer anderen Branche vergeben werden?
  3. Worauf muss ich als Generalunternehmer oder als Subunternehmer bei der Unterbeauftragung einer Firma achten?

Antworten:

1. Darf ich meine Aufträge an Nachunternehmer vergeben?

Das spanische Nachunternehmergesetz beschränkt auf Baustellen aus Gründen des Arbeitsschutzes die Anzahl der Vertragsweitergaben an Nachunternehmer. Demnach dürfen Bautätigkeiten, grundsätzlich nicht an mehr als drei Subunternehmer vergeben werden. Ein weiterer Subunternehmer darf nur dann eingeschaltet werden, wenn spezielle Kenntnisse für die Auftragserfüllung notwendig sind oder einer der bereits beauftragten Subunternehmer seiner Leistungspflicht aufgrund höherer Gewalt nicht nachkommen kann. In diesen Fällen muss die Arbeitsinspektion innerhalb einer Frist von 5 Werktagen in Kenntnis gesetzt werden.

2. Kann die Weitervergabe des Auftrags auch an Subunternehmer einer anderen Branche vergeben werden?

Bei der Beauftragung eines Subunternehmers in Spanien kommt es nicht auf die Art der Tätigkeit an, die weitervergeben wird. So kann beispielsweise ein Tischler sowohl die Ausführung von Tischler- als auch Elektroinstallationsarbeiten unterbeauftragen. Eine Vertragsweitergabe von Einmann- Unternehmen an Dritte sieht das spanische Nachunternehmergesetz dagegen grundsätzlich nicht vor. Gleiches gilt auch für Unternehmen, die reine Werkleistungen mit eigenem Handwerkszeug erbringen oder lediglich Arbeitspersonal zur Verfügung stellen.

Dem Bauträger steht es frei, mit beliebig vielen Generalunternehmern unmittelbar Verträge abzuschließen.

3. Worauf muss ich als Generalunternehmer oder als Subunternehmer bei der Unterbeauftragung einer Firma achten?

Bauunternehmer und deren Subunternehmer müssen die Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe von Unteraufträgen und vor allem die Einhaltung der Zulassungs- und Registrierungspflichten überwachen. Sie müssen u.a. nachweisen, dass auf Management- und Produktionsebene die notwendigen Kapazitäten vorhanden sind, die erforderliche Ausbildung im Bereich der Risikoprävention am Arbeitsplatz absolviert wurde, dass sie über eine angemessene Präventionsorganisation verfügen sowie dass sie im Register für akkreditierte Unternehmen (Registro de Empresas Acreditadas) eingetragen sind.

Von dem Generalunternehmer des Bauträgers, dem Bauherrn, muss ein sogenanntes Subunternehmerbuch („Libro de subcontratación“) geführt werden. Verpflichtet ein Subunternehmer einen weiteren Subunternehmer, muss ersterer dies dem Generalunternehmer melden, damit dieser das Subunternehmerbuch vervollständigen kann.

Das Subunternehmerbuch muss dem Bauträger, der Bauleitung, den Sicherheitsfachkräften, den beteiligten Subunternehmern sowie der Arbeitsinspektion jederzeit zur Einsicht zur Verfügung stehen.

Sie wünschen Beratung zu Subunternehmertätigkeiten in Spanien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona, Palma de Mallorca und Teneriffa stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand der Bearbeitung: Februar 2023