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CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Barcelona, Mallorca, Teneriffa
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados, Madrid, Barcelona, Mallorca, Teneriffa


Zuständige Gerichte in Spanien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es


Zuständige Gerichte in Spanien

  1. Wie kann ich das bei Streitigkeiten mit meinem Kunden in Spanien zuständige Gericht vertraglich bestimmen?
  2. Welche Gerichte sind bei Streitigkeiten zuständig (deutsche oder spanische Gerichte), falls im Vertrag kein zuständiges Gericht bestimmt wurde?
  3. Was ist für mich vorteilhaft?

Antworten:

1. Wie kann ich das bei Streitigkeiten mit meinem Kunden in Spanien zuständige Gericht vertraglich bestimmen?

Durch vertragliche Vereinbarung einer sogenannten Gerichtsstandsklausel. In dieser Klausel wird festgelegt, welche Gerichte bei Streitigkeiten zuständig sind. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wären diese Gerichte grundsätzlich ausschließlich zuständig.

Wurde kein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, können ggf. durch den in einer Klausel bestimmten Erfüllungsort der Leistungen ebenfalls die im Streitfall zuständigen Gerichte bestimmt werden. Bei internationalen Geschäften gibt es für den Kläger nämlich – neben dem allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der verklagten Partei – auch den Gerichtsstand an dem Ort, an dem die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt worden sind oder zu erfüllen wären.

[Rechtsquellen: Art.. 4.1, Art. 7 EuGVVO (EU-Verordnung Nr. 1215/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)]

Sollten Sie dies wünschen, kann in den Vertrag auch eine Schiedsvereinbarung aufgenommen werden. Sollte es zu Streitigkeiten aus dem Vertrag kommen, entscheidet darüber in diesem Fall anstelle eines staatlichen Gerichts ein von den Parteien oder einer Institution zu bestellendes privates Schiedsgericht. Die Entscheidung des Schiedsgerichts (Schiedsspruch), die nicht anfechtbar ist, kann daraufhin gemäß einer Konvention der vereinten Nationen vollstreckt werden.

2. Welche Gerichte sind bei Streitigkeiten zuständig (deutsche oder spanische Gerichte), falls im Vertrag kein zuständiges Gericht bestimmt wurde?

Will ein in Spanien ansässiger Kunde eines deutschen Unternehmens klagen, so kann er dies auf Grundlage der allgemeinen Regel nach der die Gerichte am Sitz des Beklagten zuständig sind, in Deutschland tun. Des Weiteren könnte der spanische Kunde, sofern keine ausschließliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte vereinbart wurde, auch in Spanien klagen, da die EU-Verordnung aus dem Jahr 2012 bei internationalen Streitigkeiten für den Kläger einen alternativen Gerichtsstand des Erfüllungsortes der Vertragsverpflichtung vorsieht. Dieselbe Verordnung besagt, dass der Erfüllungsort für den Verkauf beweglicher Sachen – sofern nichts anderes vereinbart worden ist – der Ort ist, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen. Wenn der deutsche Verkäufer die Waren an seinen spanischen Kunden in Spanien geliefert hat, so sind folglich die Gerichte am Lieferort in Spanien zuständig.

Umgekehrt kann demnach ein in Deutschland ansässiger Kunde eines spanischen Unternehmens, letzteres entweder in Spanien (Ort des Sitzes des Beklagten) oder aber in Deutschland (Erfüllungsort der Vertragsverpflichtung bzw. Lieferort der Waren) verklagen.

Das Unternehmen muss vertragliche Ansprüche gegenüber dem in Spanien bzw. Deutschland ansässigen Kunden grundsätzlich am Sitz des Kunden einklagen, da insofern normalerweise der Erfüllungsort (Lieferort der Waren) mit dem Wohnsitz des Beklagten übereinstimmt.

[Rechtsquellen: Art. 4.1 und 7.1 EuGVVO]

3. Was ist für mich vorteilhaft?

Grundsätzlich ist es für den Kläger bzw. Beklagten immer vorteilhaft, wenn für Rechtsstreitigkeiten die Gerichte seines Wohnsitzes bzw. Staates zuständig sind, denn die Gepflogenheiten des eigenen Gerichtssystems sind bekannt und der Kostenaufwand gegenüber einer Rechtsstreitigkeit im Ausland ist in der Regel ebenfalls geringer.

Jedoch sind in Bezug auf den tatsächlich günstigsten Gerichtsstand weitere Aspekte bzw. Faktoren zu beachten, wie z.B. das auf den Vertrag anwendbare Recht (u.U. müsste das zuständige Gericht eine ausländische materielle Rechtsordnung anwenden), der Ort an dem das Vermögen des Beklagten belegen ist (u.U. müsste ein erstrittenes Urteil dann im Ausland vollstreckt werden), etc.

Vor diesem Hintergrund sollten die Parteien vor Vertragsabschluss immer genau prüfen, welcher Gerichtsstand angesichts des konkreten Geschäfts bzw. der eigenen Interessen tatsächlich von Vorteil ist bzw. den besten Schutz bietet.

Sie haben Fragen zu zuständigen Gerichte in Spanien? Sprechen Sie uns gerne an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona, Palma de Mallorca und Teneriffa stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand: 18. April 2018