Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Barcelona, Mallorca, Teneriffa
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados, Madrid, Barcelona, Mallorca, Teneriffa


Mindestzinsklauseln und Bodenklauseln in Hypotheken in Spanien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es

„claúsulas de suelo“

Der vorliegenden Überblick stellt kurz und aus Praktikersicht die entscheidende Rechtsprechung des spanischen „Tribunal Supremo“ zu den sogenannten Mindestzinsklauseln „clausulas de suelo“ (auch Bodenklauseln genannt) dar. Auch wird das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. Dezember 2016 (Az. C-154/15, C-307/15 und C-308/15) bewertet, das der Rechtsprechung des spanischen „Tribunal Supremo“ in einem entscheidenden Aspekt widerspricht. Es handelt sich allgemein um Klauseln, die im Falle variabel vereinbarter Zinsen, die Bank schützen. Sie sollen ein Abfallen der Zinsen unterhalb eines bestimmten Mindestzinssatzes verhindern.

Grundsätzliches zum spanischen Hypothekenrecht, siehe:

- Das System der spanischen Grundpfandrechte
- Hypothek in Spanien

Das am 19. März 2013 ergangene und am 9. Mai 2013 veröffentlichte Urteil des spanischen „Tribunal Supremo“, gegen das keine Rechtsmittel mehr möglich sind, umfasst 139 Seiten. Die wichtigsten, auch für die deutsche Bankenpraxis beachtenswerten Aspekte werden hier in gebotener Kürze dargestellt:

a) Unter Berücksichtigung des spanischen AGB-Gesetzes sind die sogenannten Mindestzinsklauseln in spanischen Hypotheken nicht zu beanstanden. Eine wirksame Einbeziehung dieser Klauseln in den Vertrag findet schon deshalb statt, da es sich bei der Bestimmung der Zinsen um eine der wesentlichen Vertragsleistungen im Rahmen eines Kreditvertrages handelt. Da das spanische AGB-Gesetz nicht nur im Verhältnis zu Verbrauchern Anwendung findet, sondern auch zwischen Kaufleuten und Gewerbetreibenden, sind durch die Entscheidung des „Tribunal Supremo“ Finanzierungen zu Gunsten von Bauträgern bzw. institutionellen Anlegern von den neuen Transparenzregeln grundsätzlich nicht betroffen.

b) In Bezug auf „Verbraucher“ gelten auf der Basis der besagten Entscheidung des „Tribunal Supremo“ seitdem neue Transparenzvorschriften, die sich auch auf die Mindestzinsklauseln in spanischen Hypotheken auswirken: Der „Tribunal Supremo“ sieht alle Privatpersonen, die in Spanien eine Wohnung erwerben und sich hierfür finanzieren müssen, als Verbraucher an und fordert diesen gegenüber eine sogenannte „doppelte Transparenzprüfung“. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Einführung einer Mindestzinsklausel im Rahmen des Klauselwerkes einer spanischen Hypothek aus der Sicht eines Verbrauchers zumindest dann irreführend ist, wenn dieser eine Finanzierung mit variablem Zinssatz abschließen möchte, denn die Einführung eines Mindestzinssatzes führe zu dazu, dass die Finanzierung letztlich in eine Finanzierung zu festem Zinssatz umgewandelt werde, sofern sich der Leitzinssatz zugunsten des Verbrauchers „nach unten“ entwickelt und nur bei einer Entwicklung zugunsten der Bank, also bei einem Anstieg der Zinsen, variabel bleibt. Sofern die Bank den Verbraucher über diesen Punkt nicht gesondert aufgeklärt habe, sei eine Mindestzinsregelung jedenfalls nichtig.

c) Eine nichtige Mindestzinsregelung mache allerdings nicht den gesamten Kreditvertrag zunichte. Dieser werde mit Ausnahme der nichtigen Mindestzinsregelung grundsätzlich aufrechterhalten und entfalte weiterhin volle Wirkung zwischen Bank und Verbraucher.

d) Die Entscheidung des „Tribunal Supremo“ wirkte bis zur gestrigen Entscheidung des EuGH vom 21. Dezember 2016 auch nicht rückwirkend, sondern lediglich für die Zukunft ab dem Datum der Verkündung, also ab dem 9. Mai 2013. Mit der vorliegenden EuGH-Entscheidung wurde dieser Auffassung nun klar widersprochen und vielmehr festgestellt, dass einmal als missbräuchlich bewertete, und damit verbraucherrechtswidrige Klauseln in spanischen Hypothekendarlehen aufgrund Verstoß gegen das Transparenzgebot, den Verbraucher so stellen müssen, als wenn die Bodenklauseln nie existiert hätten (ex tunc-Wirkung). Für eine zeitliche Beschränkung der Rückwirkung (ex nunc-Wirkung) bestehe kein Raum: Ein nur unzureichender Verbraucherrechtsschutz wäre die Folge, der einer zukünftigen Anwendung solcher Klauseln keinen hinreichenden Einhalt gebieten würde.

Der Tribunal Supremo nahm in seiner damaligen Entscheidung sicherlich Rücksicht auf das damalige europäische Umfeld, um die Rückforderungen seitens der Verbraucher gegenüber spanischen Banken für zu viel bezahlte Zinsen in der Vergangenheit zumindest zeitlich und damit auch in ihrer Höhe entscheidend zu begrenzen. Zum damaligen Zeitpunkt, zu dem spanische Banken europäische Hilfe in Anspruch nahmen, wäre dies auch nicht wünschenswert gewesen. Ersten Pressemitteilungen zufolge wird die zusätzliche Gesamtbelastung für die spanischen Banken aufgrund des aktuellen EuGH-Urteils zwischen rund 3 bis 5 Mrd. € betragen. Laut einem Bericht der spanischen Nationalbank ist mit rund 4 Mrd. € zu rechnen. Insbesondere von dieser EuGH-Entscheidung betroffene Banken sollen, in dieser Reihenfolge, die BBVA, Caixabank, Sabadell, Banco Popular, Liberbank und Bankia sein.

Auswirkung für deutsche Ferienhausbesitzer in Spanien

Sofern Besitzer spanischer Ferienhäuser über spanische Banken variabel finanziert haben und deren Hypothek auch eine sogenannte „Bodenklausel“ enthält, sind diese grundsätzlich auch begünstigt durch die neue EuGH-Entscheidung vom 21. Dezember 2016. Die Rückforderungssummen sind im derzeitigen Niedrigzinsumfeld teils erheblich. Man spricht von durchschnittlich um die 10.000 €.

Sie haben Fragen zu Mindestzinsklauseln und Bodenklauseln in Hypotheken in Spanien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona, Palma de Mallorca und Teneriffa stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand der Bearbeitung: 30. November 2018