Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados
Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona


Gründung einer Tochtergesellschaft oder einer unselbständigen Zweigniederlassung in Spanien: Vor- und Nachteile

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Christian Krause, Rechtsanwalt, krause@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es


Wichtige rechtliche Hinweise dazu, in welchen Fällen die Gründung einer Tochtergesellschaft in Spanien erfolgen sollte und wann die Gründung einer unselbständigen Zweigniederlassung die geeignete Form für den Markteintritt in Spanien darstellt:

  1. Welches sind die rechtlichen und steuerlichen Unterschiede zwischen der Gründung einer unselbständigen Zweigniederlassung eines deutschen Unternehmens und der Gründung einer selbstständigen Tochtergesellschaft in Spanien?
  2. Welches sind die Vorteile der Gründung einer Tochtergesellschaft in Spanien?
  3. Wie könnte die kostengünstige Verwaltung der spanischen Gesellschaft aussehen?

Antworten:

1. Welches sind die rechtlichen und steuerlichen Unterschiede zwischen der Gründung einer unselbständigen Zweigniederlassung eines deutschen Unternehmens und der Gründung einer selbstständigen Tochtergesellschaft in Spanien?

Rechtliche Unterschiede in Spanien

Bei der Gründung einer Tochtergesellschaft in Spanien entsteht eine eigene, von der deutschen Gesellschaft getrennte rechtliche Einheit mit eigenem Stammkapital, einer eigenen Satzung und einem eigenen Geschäftsführungsorgan. Die spanische Tochtergesellschaft kann auch einen anderen Gesellschaftszweck haben als die ausländische Muttergesellschaft.

Eine spanische Tochtergesellschaft kann im eigenen Namen Verträge mit Kunden abschließen und Arbeitnehmer einstellen.

Falls nur eine unselbständige Zweigniederlassung in Spanien besteht, kommen alle Verträge mit der ausländischen, z.B. deutschen Muttergesellschaft zustande, da die unselbständige Zweigniederlassung keine Rechtspersönlichkeit besitzt. Die Verträge müssen dann auf den Namen der Gesellschaft in Deutschland abgeschlossen werden. Die Zweigniederlassung verfügt aber über eine bestimmte Geschäftsführungsautonomie. Die Haftung der unselbständigen Zweigniederlassung in Spanien ist nicht unabhängig von der deutschen Gesellschaft, so dass die Gläubiger sich direkt an diese wenden können.

Außerdem fällt bei einer spanischen Zweigniederlassung die Geschäftstätigkeit gänzlich oder teilweise mit jener der ausländischen Muttergesellschaft zusammen. Ferner besteht kein Mindesterfordernis für die Kapitalausstattung einer Niederlassung. Die Handelsregistereintragung der Zweigniederlassung in Spanien muss den Eintragungen der deutschen Gesellschaft entsprechen. Sobald eine Änderung in Deutschland im Handelsregister erfolgt, muss diese auch im spanischen Handelsregister vorgenommen werden.

Steuerliche Unterschiede in Spanien

Der wichtigste steuerrechtliche Unterschied ist die bestehende Pflicht bei Zweigniederlassungen, einen in Spanien ansässigen Vertreter gegenüber dem Finanzamt zu ernennen. Dieser haftet für die steuerlichen Schulden gesamtschuldnerisch mit der spanischen Niederlassung. Diese Pflicht besteht für die Tochtergesellschaft nicht.

2. Welches sind die Vorteile der Gründung einer Tochtergesellschaft in Spanien?

  • Präsenz auf dem spanischen Markt: Der Kunde will häufig bei einem spanischen Unternehmen bestellen. Dies gilt insbesondere, wenn der Name der ausländischen/deutschen Gesellschaft in Spanien nicht bekannt ist.
  • Im Verhältnis zur Verwaltung einer unselbständigen Zweigniederlassung entstehen bei der Verwaltung einer unabhängigen Gesellschaft keine direkten Mehrkosten, allerdings werden an ein selbständiges Unternehmen höhere administrative Anforderungen, wie die obligatorische Durchführung von General-Gesellschafterversammlungen, gestellt.
  • Durch eindeutige Rechnungsstellung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft sowie eine angemessene Verrechnungspreisrichtlinie kann das Risiko einer Doppelbesteuerung gesenkt werden.
  • Eine selbstständige spanische Tochtergesellschaft kann im Vergleich zu Zweigniederlassungen bestimmte Ausgaben leichter absetzen. Niederlassungen können Zahlungen an die Muttergesellschaft oder andere Niederlassungen derselben Gruppe nämlich grundsätzlich dann nicht absetzen, wenn diese sich auf Zinsen, Provisionen oder Lizenzgebühren beziehen. Selbstverständlich gibt es davon Ausnahmen.
  • Die ausländische/deutsche Gesellschaft haftet für die spanische Tochtergesellschaft nur in Höhe der Einlage, wohingegen sie bei einer Zweigniederlassung uneingeschränkt haften würde.

3. Wie könnte die kostengünstige Verwaltung der spanischen Gesellschaft aussehen?

Es besteht die Möglichkeit, einen Dienstleister mit sämtlichen Verwaltungsaufgaben für Ihre Niederlassung in Spanien zu beauftragen. Dazu würden im Wesentlichen folgende Aufgaben gehören:

  • Gewährung eines Sitzes für Ihre spanische Tochtergesellschaft
  • Abführung der Sozialabgaben für Arbeitnehmer in Spanien und Erstellung der Lohnabrechnungen
  • Abführung der Mehrwertsteuer
  • Monatliches Reporting an die ausländische/deutsche Muttergesellschaft
  • Korrespondenz zwischen dem Dienstleister und Ihrem Unternehmen in deutscher Sprache

Die Beauftragung eines im deutsch-spanischen Geschäftsverkehr kompetenten Dienstleistungsunternehmens ermöglicht eine kostenökonomische und effiziente Betreibung der spanischen Gesellschaft.

Sie wünschen Beratung zu den Vor- und Nachteilen der Unternehmensformen in Spanien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona und Palma de Mallorca, Spanien, stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand der Bearbeitung: März 2021