Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Barcelona, Mallorca, Teneriffa
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados, Madrid, Barcelona, Mallorca, Teneriffa


Firmenwagen im Arbeits- und Steuerrecht in Spanien

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Madrid, Frau Monika Bertram, Rechtsanwältin, bertram@cbbl-lawyers.de, Tel. (+34) 91 319 96 86 4, www.mmmm.es

Bestimmungen des spanischen Arbeits- und Steuerrechts zur Benutzung eines Firmenwagens durch Angestellte

I. Arbeitsrechtliche Grundlagen

Falls der Arbeitnehmer einen zur Verfügung gestellten Dienst- oder Firmenwagen privat nutzen darf, muss diese private Nutzung im Hinblick auf das Einkommen bewertet werden. Dies bringt es mit sich, dass die Bewertung der privaten Nutzung des Dienstwagens als Sachbezug angesehen wird (Stichwort: „Geldwerter Vorteil“). Dieser Sachbezug ist laut Artikel 147 des Königlichen Dekrets 8/2015 vom 30 Oktober, mit dem das Sozialversicherungsgesetz verabschiedet wurde, sozialversicherungspflichtig, d.h. die Vertragsparteien müssen für die Gewährung bzw. den Erhalt dieses Sachbezuges die entsprechen Sozialversicherungsbeiträge gegenüber der Spanischen Sozialversicherung abführen.

Die Nutzung des Dienstwagens wird häufig im Arbeitsvertrag geregelt. Daneben verfügen viele spanische Unternehmen über firmeninterne Richtlinien, welche unter anderem die Übernahme der fahrzeugbezogenen Kosten, Fahrzeugtyp, Art und Umfang der Nutzung, Ersatz des Fahrzeugs, Kilometerbegrenzungen oder die ausdrückliche Genehmigung für die Nutzung des Fahrzeugs durch den Ehepartner des Arbeitnehmers regeln.

Sofern das Unternehmen auch auf privater Nutzung beruhende Benzinkosten übernimmt, sollte diese Leistung ebenfalls als Vergütung des Arbeitnehmers in Form von Sachbezügen gewertet werden.

Der Umstand, dass die Nutzung des Firmenwagens für private Zwecke im spanischen Recht als Sachvergütung eingestuft wird, hat zunächst drei wichtige Auswirkungen:

  1. Der Firmenwagen muss ordnungsgemäß in der Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers aufgeführt werden.
  2. Sobald der Firmenwagen dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wurde, kann der Arbeitgeber das Recht zur Nutzung nicht einseitig zurücknehmen, da dies als eine Gehaltsänderung angesehen werden könnte. Sollte der Arbeitgeber den zur Verfügung gestellten Dienstwagen zurücknehmen wollen oder müssen, muss diese Rücknahme entweder einvernehmlich mit dem betroffenen Arbeitnehmer vereinbart oder durch ein spezielles Verfahren zur substantiellen Änderung der Arbeitsbedingungen (sog. „modificación sustancial de las condiciones de trabajo“) herbeigeführt werden. In diesem Verfahren muss der Arbeitgeber zunächst seine Entscheidung zur „Gehaltsverminderung“ dem Arbeitnehmer gegenüber ausführlich und auf der Basis von wirtschaftlichen, organisatorischen, technischen oder produktionsbedingten Gründen rechtfertigen. Sollte der Arbeitnehmer die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht akzeptieren, darf er dann entweder die Entscheidung gerichtlich anfechten oder das Arbeitsverhältnis unter Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 20 Tagesgehältern pro Jahr der Betriebszugehörigkeit kündigen.
  3. Als Bestandteil des Gehalts erhöht der zur Verfügung gestellte Firmenwagen die jährliche Vergütung des Arbeitnehmers und ist deshalb im Rahmen der Berechnung einer eventuell zu gewährenden Abfindung zu berücksichtigen.

II. Praktische steuerliche Auswirkungen

Ein auch privat genutzter Firmenwagen unterliegt unter Berücksichtigung der nachfolgenden Punkte der spanischen Einkommenssteuer (Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, kurz „IRPF“):

  • Der Arbeitgeber hat diese Art von Sachbezügen anzugeben und in der Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers aufzuführen. Zusätzlich muss der Arbeitnehmer diesen Umstand in seiner jährlichen Einkommenssteuererklärung angeben.
  • Der Arbeitgeber ist weiterhin verpflichtet, eine monatliche Abschlagszahlung (ingreso a cuenta) im Hinblick auf die Einkommenssteuer vorzunehmen.
  • Falls das Fahrzeug sowohl für private als auch dienstliche Zwecke genutzt wird, ist der Betrag der monatlichen Abschlagszahlung nach sehr genau festgelegten Kriterien zu berechnen, deren Darstellung an dieser Stelle jedoch zu weit führen würde.
  • Bezüglich der steuerlichen Auswirkungen kann das Unternehmen zwischen zwei Alternativen wählen: i) Abzug der Zahlungen vom Lohn des Arbeitnehmers; oder ii) Übernahme als Unternehmenskosten.
  • Üblicherweise wird die Berechnung der Sachbezüge in Form des privat genutzten Fahrzeugs von Steuerberatern vorgenommen, wobei die besonderen Umstände eines jeden Einzelfalls zu berücksichtigen sind.

Sie haben weitere Fragen zu Firmenwagen im Arbeits- und Steuerrecht in Spanien? Sprechen Sie uns gerne an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona, Palma de Mallorca und Teneriffa stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand der Bearbeitung: 7. Mai 2018