Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados
Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona


Geschäftsleben einer spanischen GmbH (S.L.)

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Christian Krause, Rechtsanwalt, krause@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es


Wichtige Hinweise und Informationen zum Geschäftsleben einer GmbH (S.L.) in Spanien:

  1. Haben die Gesellschafter einer spanischen GmbH ein Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführungsorgan?
  2. Welche Informationsrechte haben die Gesellschafter einer GmbH in Spanien?
  3. Mit welcher Mehrheit wird das Geschäftsführungsorgan einer spanischen GmbH gewählt und abberufen?
  4. Was muss ich über die Organisation der Gesellschafterbeschlüsse in Spanien wissen?
  5. Wie wird der Verkauf von Geschäftsanteilen in Spanien steuerlich behandelt?
  6. Können Gesellschafter aus der spanischen GmbH ausgeschlossen werden?

Antworten:

1. Haben die Gesellschafter einer spanischen GmbH ein Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführungsorgan?

Die Gesellschafter einer spanischen GmbH haben gegenüber dem Geschäftsführungsorgan nur ein internes Weisungsrecht. Grundsätzlich darf das Geschäftsführungsorgan nicht in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt werden.

2. Welche Informationsrechte haben die Gesellschafter einer GmbH in Spanien?

Im Rahmen der Vorbereitung von Gesellschafterversammlungen können die Gesellschafter einer GmbH in Spanien schriftlich Informationen sowie Erklärungen zu den in der Tagesordnung vorgesehenen Punkten verlangen, sowie bei gewissen Satzungsänderungen am Sitz der Gesellschaft die entsprechenden Unterlagen einsehen.

3. Mit welcher Mehrheit wird das Geschäftsführungsorgan einer spanischen GmbH gewählt und abberufen?

Für die Wahl und die Abberufung des Geschäftsführungsorgans einer spanischen GmbH ist die Gesellschafterversammlung zuständig.

Für die Ernennung des Geschäftsführers ist gesetzlich eine einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen vorgesehen, wobei diese mindestens ein Drittel der Stimmen erreichen muss, die den Gesellschaftsanteilen entsprechen, in die das Stammkapital aufgeteilt ist. Die Satzung kann eine größere Mehrheit vorsehen, jedoch darf diese nicht die Einstimmigkeit verlangen.

Das Gesetz sieht auch für die Abberufung eine einfache Mehrheit vor. Die Satzung kann eine höhere Zustimmung verlangen, diese darf jedoch die Zweidrittelmehrheit der Stimmrechte der Geschäftsanteile, die das Stammkapital repräsentieren, nicht überschreiten.

4. Was muss ich über die Organisation der Gesellschafterbeschlüsse wissen?

Die Gesellschafterversammlung einer GmbH in Spanien muss mindestens einmal im Jahr innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres von dem Geschäftsführungsorgan einberufen werden.
Ebenfalls müssen die Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung immer dann einberufen, wenn eine Anzahl von Gesellschaftern, die mindestens 5 % des Stammkapitals vertreten, dies beantragt oder wenn das Geschäftsführungsorgan dies selbst für notwendig erachtet.

Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Webseite der Gesellschaft. Falls es keine dazu eingerichtete und registrierte Homepage der Gesellschaft gibt, muss eine Veröffentlichung im Amtsblatt des Handelsregisters und eine Ankündigung in einer der großen Tageszeitung am Ort erfolgen. In der Satzung kann abweichend davon geregelt werden, dass die Einberufung ohne Beachtung besonderer Förmlichkeiten durch individuelle, schriftliche Benachrichtigung an alle Gesellschafter zu erfolgen hat.

Grundsätzlich müssen zwischen der Einberufung und der geplanten Versammlung mindestens 15 Tage liegen unter Beachtung ein paar Ausnahmen.

Eine Gesellschafterversammlung mit allgemeinem Charakter (junta universal) gilt für alle zu erörternden Angelegenheiten immer dann als einberufen und rechtmäßig zusammengetreten, wenn das gesamte Stammkapital anwesend oder ordnungsgemäß vertreten ist und die Anwesenden sich einstimmig mit der Abhaltung der Versammlung und der Tagesordnung einverstanden erklären.
Sieht die Satzung nichts anderes vor, muss die Gesellschafterversammlung in dem Ort abgehalten werden, in der die Gesellschaft ihren Sitz hat.

Jeder an den Gesellschafterversammlungen teilnahmeberechtigte Gesellschafter kann sich durch einen anderen Gesellschafter, seinen Ehegatten oder einen Verwandten in auf- oder absteigender Linie vertreten lassen. Ebenso kann ihn eine Person vertreten, die eine notariell beurkundete Generalvollmacht für die Verwaltung seines gesamten in Spanien belegenen Vermögens oder eine einfache Vollmacht zur Vertretung in einer konkreten Gesellschafterversammlung besitzt. Die Satzung kann auch die Vertretung durch weitere Personen vorsehen.

Für die Gesellschafterbeschlüsse ist gesetzlich eine einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen vorgesehen, sofern diese mindestens ein Drittel der Stimmrechte der Geschäftsanteile vertreten, in die das Stammkapital aufgeteilt ist. Bei Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlungen bezüglich größerer Änderungen hinsichtlich der Gesellschaft sieht das Gesetz höhere Zustimmungserfordernisse vor. Ebenfalls kann die Satzung für bestimmte Beschlüsse eine höhere Zustimmung verlangen.

5. Wie wird der Verkauf von Geschäftsanteilen in Spanien steuerlich behandelt?

Die Gewinnbesteuerung aus Verkäufen von Geschäftsanteilen hängt nach spanischem Recht von dem Sitz des übertragenden Gesellschafters ab.

Wenn der Verkäufer (unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt) in Spanien keinen Steuersitz hat, wird der Steuerbetrag auf Grundlage der Differenz zwischen dem Wert, zu dem die Anteile damals erworben wurden, und dem Verkaufswert der Geschäftsanteile berechnet. Der Gewinn des Verkäufers wird je nach Doppelbesteuerungsabkommen in Spanien oder im Ausland versteuert. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland sieht vor, dass grundsätzlich der Verkauf von Geschäftsanteilen an spanischen Gesellschaften nicht in Spanien, sondern in Deutschland zu versteuern ist. Ausnahmsweise können die Gewinne aus dem Verkauf von Geschäftsanteilen an spanischen Gesellschaften nach dem Doppelbesteuerungsabkommen in Spanien versteuert werden, sofern die Aktiva dieser Gesellschaften zu mindestens 50% direkt oder indirekt aus Immobilien in Spanien bestehen.

Gibt es kein Doppelbesteuerungsabkommen, finden die spanischen Vorschriften Anwendung, nach der von Nicht-Ansässigen erwirtschaftete Kapitalgewinne mit 19 % zu versteuern sind, wobei zahlreiche Ausnahmen in den spanischen Vorschriften vorhanden sind.

6. Können Gesellschafter aus der spanischen GmbH ausgeschlossen werden?

Das spanische Gesetz sieht folgende Gründe für den Ausschluss eines Gesellschafters vor:

  • Vorsätzliche Nichterfüllung der Erbringung von Nebenleistungen durch einen Gesellschafter, sofern er zu solchen verpflichtet wurde.
  • Wenn der verwaltende Gesellschafter durch ein rechtskräftiges Urteil zur Leistung von Schadensersatz an die Gesellschaft verurteilt worden ist für Handlungen, die gegen das Gesetz oder die Satzung verstoßen haben oder für Handlungen, die nicht mit der gebührenden Sorgfalt verrichtet wurden.
  • Wenn der verwaltende Gesellschafter gegen das Wettbewerbsverbots verstoßen hat.

Die Gesellschafter können in der Satzung einstimmig weitere Ausschlussgründe aufnehmen. Für den Ausschluss ist in jedem Falle ein Beschluss der Gesellschafterversammlung notwendig, ein Automatismus darf nicht geschaffen werden.

Falls der auszuschließende verwaltende Gesellschafter eine Beteiligung von über 25 % des Gesellschaftskapitals besitzt und kein rechtskräftiges Urteil gegen ihn zur Leistung von Schadensersatz an die Gesellschaft vorliegt, bedarf es zusätzlich einer gerichtlichen Entscheidung, wenn er mit dem Ausschluss nicht einverstanden ist.

Sie haben weitere Fragen zum Geschäftsleben einer GmbH in Spanien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona und Palma de Mallorca, Spanien, stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand der Bearbeitung: März 2021