Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados
Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona


Mobiliarhypothek in Spanien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Janis Amort, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es

  1. Gesetzliche Grundlage der Mobiliarhypothek in Spanien?
  2. An welchen Sachen kann unter spanischem Recht eine Mobiliarhypothek bestellt werden?
  3. Welche weiteren Voraussetzungen existieren im Zusammenhang mit der Bestellung einer Mobiliarhypothek in Spanien?
  4. Wie lässt sich eine Mobiliarhypothek vollstrecken unter spanischem Recht?

Antworten:

1. Gesetzliche Grundlage der Mobiliarhypothek in Spanien

Die Mobiliarhypothek ist in Spanien spezialgesetzlich im Gesetz über die Mobiliarhypothek und das besitzlose Pfandrecht (Ley de Hipoteca Mobiliaria y Prenda sin Desplazamiento) geregelt und wird durch die zugehörige Verordnung (Reglamento de Hipoteca Mobiliaria y Prenda sin Desplazamiento) weiter ausgeführt.

2. An welchen Sachen kann unter spanischem Recht eine Mobiliarhypothek bestellt werden?

Eine Mobiliarhypothek kann nur an bestimmten beweglichen Sachen bestellt werden. Das Gesetz sieht diesbezüglich den folgenden numerus clausus sicherungsfähiger Güter vor:

  • Handelsrechtliche Einrichtungen
  • Automobile und andere motorbetriebene Fahrzeuge, sowie Straßenbahnen und Schienenwaggons
  • Luftfahrzeuge
  • Maschinen zur industriellen Verwendung
  • Geistiges und industrielles Eigentum

3. Welche weiteren Voraussetzungen existieren im Zusammenhang mit der Bestellung einer Mobiliarhypothek in Spanien?

Weitere Erfordernisse der Bestellung einer Mobiliarhypothek sind das Eigentum und die Verfügungsbefugnis des Bestellers bezüglich des Sicherungsgutes sowie die Errichtung zur Absicherung einer Hauptforderung.

Die Mobiliarhypothek ist zwingend in Form der öffentlichen notariellen Urkunde zu errichten und im entsprechenden Register für bewegliche Sachen einzutragen. Zwar ist die Registereintragung einer Mobiliarhypothek im Gegensatz zu Hypotheken an unbeweglichen Sachen in Spanien nicht Voraussetzung ihrer Bestellung, allerdings kann sich der Gläubiger nicht auf ihre Rechtswirkungen nach dem Gesetz berufen, solange die Eintragung nicht erfolgt ist. Bezüglich der Eintragung der Mobiliarhypothek werden bei den Registern entsprechende Sonderabteilungen geführt.

4. Wie lässt sich eine Mobiliarhypothek vollstrecken unter spanischem Recht?

Die Vollstreckung der Mobiliarhypothek bei Eintritt des Sicherungsfalles kann mittels gerichtlicher Vollstreckung im Zuge des gewöhnlichen Vollstreckungsverfahrens bzw. der Spezialregelungen zur Vollstreckung hypothekarisch abgesicherter Güter vorgenommen werden sowie auch außergerichtlich im Wege der notariellen Vollstreckung erfolgen.

Die außergerichtliche, notarielle Vollstreckung zeichnet sich in diesem Zusammenhang durch ihren schnelleren Ablauf aus, da zwar bestimmte Fristen im Hinblick auf eine mögliche Versteigerung des Guts einzuhalten sind, der Gläubiger jedoch nicht von den spanischen Gerichten abhängt, die zum Teil schwerfällig und langsam arbeiten.

Sollte während des Bestehens der abgesicherten Forderung die Mobiliarhypothek weder vollstreckt noch durch die Parteien gelöscht werden, so erfolgt die Löschung derselben nach Ablauf von sechs Jahren ab dem Eintritt der Fälligkeit der besicherten Forderung von Amts wegen.

Sie haben Fragen zu einer Mobiliarhypothek in Spanien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona und Palma de Mallorca, Spanien, stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand der Bearbeitung: Mai 2019