Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados
Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona


Kündigung von Arbeitsverträgen in Spanien aus persönlichen Gründen

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Madrid, Frau Monika Bertram, Rechtsanwältin, bertram@cbbl-lawyers.de, Tel. (+34) 91 319 96 86 4, www.mmmm.es

  1. Wie ist in Spanien eine Kündigung aus persönlichen Gründen definiert?
  2. Was sind in Spanien die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine gerechtfertigte Kündigung aus persönlichen Gründen?
  3. Welches sind in Spanien die in Frage kommenden Kündigungsgründe?
  4. Wie läuft das Kündigungsverfahren in Spanien ab?
  5. Welche Zahlungen sind in Spanien am Ende des Arbeitsverhältnisses zu leisten?
  6. Wie muss in Spanien ein rechtsgültiger Vergleich aussehen?
  7. Wie lange kann ein Arbeitnehmer in Spanien gegen eine Kündigung aus persönlichen Gründen klagen?
  8. Welches sind in Spanien die Folgen einer nicht gerechtfertigten Kündigung?

Antworten:

1. Wie ist in Spanien eine Kündigung aus persönlichen Gründen definiert?

In Spanien wird die Kündigung aus persönlichen Gründen als Kündigung wegen Vertragsverletzung (despido disciplinario, wörtlich Disziplinarkündigung) bezeichnet und gilt als höchster Ausdruck des Direktionsrechts (poder disciplinario) des Arbeitgebers.

2. Was sind in Spanien die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine gerechtfertigte Kündigung aus persönlichen Gründen?

In Spanien ist eine Kündigung aus persönlichen Gründen immer dann gerechtfertigt oder rechtmäßig, wenn zum einem die Inhalts- und Formvorschriften der schriftlichen Kündigungsmitteilung erfüllt werden und zum anderen, wenn das tatsächliche Vorliegen des beziehungsweise der konkret in der Kündigungsmitteilung angegebenen Kündigungsgrundes oder -gründe nachgewiesen werden kann und diese eine schwere Vertragsverletzung darstellen, die die Kündigung rechtfertigen.

3. Welches sind in Spanien die in Frage kommenden Kündigungsgründe?

In Spanien sind im Artikel 54 des spanischen Arbeitnehmerstatuts sowie in den anwendbaren Tarifverträgen die Gründe, die eine Kündigung aus persönlichen Gründen rechtfertigen, aufgelistet.

4. Wie läuft in Spanien das Kündigungsverfahren ab?

Nachdem das vor Klageeinreichung zwingend durchzuführende Güteverfahren gescheitert und vor den Arbeitsgerichten Kündigungsschutzklage erhoben worden ist, erfolgt die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht (Juzgado de lo Social).

Im Urteil ist die Kündigung als gerechtfertigt oder ungerechtfertigt zu qualifizieren, abhängig davon, ob der im Kündigungsschreiben genannte schwerwiegende Kündigungsgrund glaubhaft gemacht werden konnte oder nicht, bzw. als nichtig, wenn eine Verletzung verfassungsrechtlich garantierter Rechte oder Prinzipien festgestellt wird oder es sich um die Kündigung eines Arbeitnehmers mit Mutter- oder Vaterschaftsschutz handelt und der Kündigungsgrund nicht schwerwiegend genug war oder nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

5. Welche Zahlungen sind in Spanien am Ende des Arbeitsverhältnisses zu leisten?

Unbeschadet der dem Arbeitnehmer bei gerichtlicher Qualifizierung der Kündigung als rechtswidrig zustehenden Ansprüche steht jedem Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf entgeltlichen Ausgleich des ggf. nur teilweise genossenen Jahresurlaubes sowie auf die anteiligen außerordentlichen Zahlungen zu.

6. Wie muss in Spanien ein rechtsgültiger Vergleich aussehen?

Ein schriftlicher, von beiden Parteien nach Kündigung unterzeichneter Vergleich ohne Beachtung weiterer Formalitäten ist durchaus rechtsgültig. Oft werden jedoch die Vergleiche im Rahmen des zwingenden Güteverfahrens geschlossen, wobei das

Protokoll des Güteverfahrens im Falle der Einigung der Parteien eine Vollstreckungswirkung, entsprechend der eines Gerichtsurteils, hat.

Darüber hinaus besteht im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens – genauer: zu Beginn der mündlichen Verhandlung – die Möglichkeit eines gerichtlichen Vergleiches.

7. Wie lange kann ein Arbeitnehmer in Spanien gegen eine Kündigung aus persönlichen Gründen klagen?

In Spanien beträgt die Frist für die Geltendmachung der sich aus der Kündigung ergebenden Ansprüche 20 Werktage ab dem Kündigungsdatum. Der Antrag auf Einleitung eines Güteverfahrens hemmt die sogenannte Verfallsfrist (caducidad).

8. Was sind in Spanien die Folgen einer nicht gerechtfertigten Kündigung?

Der Arbeitgeber hat die Wahl zwischen – einerseits – rückwirkender Wiedereinstellung des Arbeitnehmers und – andererseits – der Zahlung der gesetzlich festgelegten Höchstabfindung.

Bezüglich der Höchstabfindung gibt es folgende Alternativen:

  • Wenn der Arbeitnehmer ab dem 11. Februar 2012 eingestellt wurde, beläuft sich die Höchstabfindung auf 33 Tagesgehälter pro Dienstjahr mit einer Grenze von bis zu 24 Monatsgehältern.
  • Wenn der Arbeitnehmer vor dem 12. Februar 2012 eingestellt wurde und vor diesem Datum schon mehr als 16 Jahre beschäftigt war, beläuft sich die Höchstabfindung auf 45 Tagesgehälter pro Dienstjahr mit einer Grenze von bis zu 42 Monatsgehältern, wobei nur die Zeit angerechnet wird zwischen der Einstellung und dem 12. Februar 2012.
  • Wenn der Arbeitnehmer vor dem 12. Februar 2012 eingestellt wurde und vor diesem Datum weniger als 16 Jahre beschäftigt war, beläuft sich die Höchstabfindung auf die Addition von 45 Tagesgehälter pro Dienstjahr bis zum 11. Februar 2012 und 33 Tagesgehältern pro Dienstjahr ab dem 11. Februar 2012, mit einer Grenze von 24 Monatsgehältern.
  • Für Arbeitnehmer mit Verträgen, welche nach den früheren Modalitäten zur Arbeitsförderung abgeschlossen wurden (contratos de fomento de la contratación indefinida), gelten spezielle Regeln.

Im Falle der Wiedereinstellung aufgrund der nichtigen Kündigung von Arbeitnehmern oder der nichtigen Kündigung von Arbeitnehmervertretern, muss das Unternehmen die zwischen dem Kündigungsdatum und dem Gütetermin oder ggf. dem Zustellungsdatum des Urteils angefallenen Gehälter (sog. Salarios de tramitación) bezahlen. Im Falle der Kündigung eines Arbeitnehmervertreters hat dieser die Wahl zwischen der Wiedereinstellung und der Zahlung der gesetzlichen Entschädigung zuzüglich der Verzugslöhne.

Im Falle der durch Mutter- oder Vaterschaft geschützten Eltern von Kleinkindern ist die nicht gerechtfertigte Kündigung automatisch nichtig, und der/die Arbeitnehmer/in muss zwingend wiedereingestellt werden.

Sie haben weitere Fragen zur Kündigung von Arbeitsverträgen in Spanien aus persönlichen Gründen? Sprechen Sie uns gerne an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona und Palma de Mallorca, Spanien, stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand der Bearbeitung: 7. Mai 2018