Insolvenzantrag des Gläubigers in Spanien
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Michael Fries, Rechtsanwalt und Abogado, fries@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es
Das zuletzt Ende des Jahres 2014 umfassend reformierte spanische Insolvenzgesetz sieht für Gläubiger Folgendes vor: Nach dem spanischen Insolvenzgesetz können Gläubiger dann einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen, wenn sie bereits erfolglos in das Schuldnervermögen vollstreckt haben.
Das Insolvenzgesetz sieht für diese Fälle vor, dass das angerufene Insolvenzgericht ohne vorherige Anhörung des Schuldners am Folgetag (!) der Antragstellung per Beschluss das Insolvenzverfahren zu eröffnen hat; d.h. der Schuldner hat weder die Möglichkeit Widerspruch zu erheben, noch kann das Gericht bei Erfüllung der formalen Voraussetzungen des Gläubigerantrages die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ablehnen. Dem Schuldner steht insoweit nur die Möglichkeit zu, die Insolvenzeröffnung im Wege der Berufung an das Provinzgericht anzufechten, die allerdings nicht zu einer Unterbrechung des eingeleiteten Insolvenzverfahrens führt.
Hervorzuheben ist daneben eine Begünstigung der Position des Gläubigers, die darin besteht, dass 50% der geltend gemachten Forderung als privilegierte Insolvenzforderung qualifiziert werden. Ergänzend hierzu sind die Kosten für die Stellung des Insolvenzantrages Masseforderungen; d.h. der Ersatz dieser Ausgaben des Gläubigers erfolgt direkt zu Lasten der Insolvenzmasse.
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Stand der Bearbeitung: Oktober 2018