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CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Barcelona, Mallorca, Teneriffa
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados, Madrid, Barcelona, Mallorca, Teneriffa


Erbrecht in Spanien


Das spanische Erbrecht ist aufgrund der möglichen Anwendung von regionales Spezialregelungen in einigen autonomen Gemeinschaften Spaniens recht komplex. Nur sofern kein sogen. Foralrecht Anwendung findet, wie z.B. auf den Balearen, in Galizien oder Katalonien, gelten die Regelungen des spanischen Zivilgesetzbuches (Código Civil, im folgenden CC).

Das spanische Erbrecht folgt dem Prinzip der Nachlasseinheit, d.h., der gesamte Nachlass, auch spanische Immobilien, unterliegen dem Recht des Staates, dessen Erbrecht Anwendung findet. Das Prinzip der Staatsangehörigkeit wurde infolge des Inkrafttretens der EU-Erbrecht-VO (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlament und des Rates zugunsten des Prinzips des gewöhnlichen Aufenthalts („residencia habitual“) aufgegeben. Auf Erbfälle nach dem 17. August 2015 ist, sofern nicht anders verfügt worden ist, gemäß EU-Erbrechtsverordnung das Erbrecht jenes Landes anzuwenden, in welchem der Erblasser im Moment des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Es kann somit der Fall eintreten, dass auf den Nachlass deutscher Staatsangehöriger, die in Spanien ihren Alterswohnsitz begründet haben, spanisches Erbrecht ggfs. sogar das Recht einer autonomen Region Spaniens (sog. Foralrecht) zur Anwendung kommt.

Vor dem Hintergrund des im Vergleich zur Rechtslage in Deutschland unterschiedlichen Pflichtteils- bzw. Noterbenrechts sowie der Unzulässigkeit gemeinsamer Testamente (z.B.: Berliner Testamente) sollten bestehende letztwillige Verfügungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem aufgrund der Begründung eines Wohnsitzes in Spanien ggfs. zur Anwendung kommenden spanischen Erbrechts unbedingt überprüft werden. Dies gilt auch angesichts der verschiedenen regionalen Regelungen sowie der Unterschiede zwischen den gesetzlichen Regelungen und den in der Praxis üblichen Verfügungen von Todes wegen.

Bei Erbfällen, bei denen zwar kein spanisches Erbrecht oder spanisches Foralrecht anzuwenden ist, aber zum Beispiel eine Immobilie in Spanien im Nachlassvermögen ist, muss für den in Spanien belegenen Erbteil die entsprechende Erbschaftssteuer entrichtet werden, damit eine grundbuchliche Übertragung der Immobilie erfolgen kann. Eine zumindest im steuerrechtlichen Sinn formale Abwicklung des in Spanien belegenen Erbteils ist somit nötig.

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Stand der Bearbeitung: Februar 2023