Haftung bei Insolvenz in Spanien
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Michael Fries, Rechtsanwalt und Abogado, fries@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es
Spanische Kapitalgesellschaften haften in der Insolvenz mit ihrem gesamten Vermögen. Wird die Insolvenz allerdings auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Gericht als verschuldete (concursdo culpable) Insolvenz erklärt, so kann dies zur Haftung weiterer Personen führen.
Die sogenannte Schuldhafterklärung erfolgt dann, wenn die Insolvenzsituation von den für die Gesellschaft handelnden Personen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschärft wurde. Dies wird z.B. ohne Gegenbeweis dann angenommen, wenn die Pflicht zur ordentlichen Buchführung schwerwiegend verletzt, ein mit den Gläubigern geschlossener Insolvenzvergleich schuldhaft nicht erfüllt, Vermögen zum Schaden der Gläubiger veräußert, Vollstreckungsmaßnahmen vereitelt oder eine fiktive Vermögenssituation vorgespiegelt wurden. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit werden darüber hinaus widerlegbar vermutet, wenn die Insolvenz nicht fristgemäß beantragt, die Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Insolvenzgericht oder der Insolvenzverwaltung verletzt oder die Jahresabschlüsse nicht beim Handelsregister hinterlegt wurden.
Haftbar sind die rechtlichen und faktischen Verwalter der sich in Insolvenz befindenden spanischen Gesellschaft und die möglichen Liquidatoren sowie Generalbevollmächtigte und ggfs. auch Gesellschafter, die eine Refinanzierung abgelehnt haben. Die Haftung kann die Zahlung sämtlicher nicht befriedigter Gläubigerforderungen und darüber hinausgehenden weiteren Schadensersatz umfassen. Schließlich verlieren die betroffenen Personen i.d.R. ihre Ansprüche gegen den Insolvenzschuldner und es kann ein Verbot fremde Interessen zu vertreten bis zu 15 Jahren verhängt werden.
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Stand der Bearbeitung: Oktober 2018