Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados
Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona


Eigentumsvorbehalt im Konkurs in Spanien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es

1. Wie und in welcher Frist mache ich einen Eigentumsvorbehalt geltend?

Der Eigentumsvorbehalt (reserva de dominio) ist in Spanien bei Weitem nicht so üblich wie in anderen Rechtsordnungen. Er ist in den wenigsten Verträgen als Sicherungsmittel anzutreffen, was nicht zuletzt mit den folgenden Formalitäten zu tun hat:

Allgemein: Damit der Eigentumsvorbehalt (reserva de dominio) – oder auch andere Verfügungsbeschränkungen (limitación/prohibición de disponer) oder auflösende Bedingungen (condición resolutoria) - Dritten entgegen gehalten werden kann, ist erforderlich, dass der Eigentumsvorbehalt in das Register für Ratenzahlungskäufe von beweglichen Sachen (Registro de Venta a Plazos de Bienes Muebles) eingetragen ist. Dieses Register wird bei den Eigentums- und Handelsregistern geführt. Ist die Eintragung erfolgt, kann keine entgegenstehende Verfügung über die Sache wirksam getroffen werden.

Im Insolvenzverfahren: Es ist stets zwischen der Herausgabe selbst und Geldforderungen aus unbezahltem Vorbehaltsverkauf, etwa ausgebliebene Raten, zu unterscheiden.

Das spanische Insolvenzgesetz sieht zunächst nicht die automatische Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände als fremde vor. Diese Gegenstände werden also von der Konkursverwaltung in das Inventar (inventario) als Aktivmasse (masa activa) aufgenommen. Der gültige Eigentumsvorbehalt ist dort zu vermerken. Ist der Vorbehalt aber nicht gelistet, kann der Gläubiger das Inventar innerhalb von zehn Werktagen nach seiner Veröffentlichung anfechten (impugnar).

Der Gegenstand mit Eigentumsvorbehalt wird erst dann „fremd“ und ist von der Konkursverwaltung herauszugeben, wenn die Konkursverwaltung beschließt, den Ratenzahlungskaufvertrag aufzulösen. Hält sie an dem Vertrag fest, wird aus der Masse bezahlt. Hat der Gläubiger bereits vorher mangels Ratenzahlung Herausgabe geltend gemacht, so ist die Aussonderung (separación) schriftlich in spanischer Sprache unter Vorlage von Nachweisen, z.B. Vertrag, seine Kündigung und Registerauszug, zu beantragen.

Forderungen, die aus Verkäufen unter formgültigem Eigentumsvorbehalt am Tag der Konkurseröffnung bereits bestanden, werden von der Konkursverwaltung als besonders privilegierte Forderungen (créditos con privilegio especial) behandelt und somit vorrangig beglichen. Hier hat der Gläubiger auf die Richtigkeit der Qualifizierung in der Gläubigerliste zu achten und sollte ggf. diese Liste in der genannten Frist anfechten.

2. Wie stehen die Chancen auf Herausgabe im Rahmen der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts?

Die Chancen der Aussonderung (separación) des Vorbehaltsgutes aus der Konkursmasse stehen gut, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Damit der Eigentumsvorbehalt – oder auch andere Verfügungsbeschränkungen oder auflösende Bedingungen – Dritten entgegen gehalten werden kann, ist erforderlich, dass der Eigentumsvorbehalt in das Register für Ratenzahlungskäufe von beweglichen Sachen eingetragen wird. Dieses Register wird bei den Eigentums- und Handelsregistern geführt. Ist die Eintragung erfolgt, kann keine entgegenstehende Verfügung über die Sache wirksam getroffen werden. Dritte wären dann nicht mehr gutgläubige Erwerber.
  • Das Vorbehaltsgut muss zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung beim Schuldner vorhanden sein, um im Rahmen der Inventarerstellung ausgesondert werden zu können.
  • Gegebenenfalls sollte die von der Konkursverwaltung erstellte Inventarliste angefochten werden, wenn der Vorbehalt nicht vermerkt ist.

Steht die Eigentumsvorbehaltsware auf der Liste, so stehen die Chancen gut, dass die Ware zurückgegeben wird. Zu beachten ist alternativ, dass die Konkursverwaltung beschließen kann, den Ratenzahlungskaufvertrag fortzusetzen. Dann sind die Raten aus der Konkursmasse zu zahlen. Ausstehende Raten von vor der Konkurseröffnung werden als besonders qualifizierte Forderungen vorrangig vor den gewöhnlichen Konkursforderungen behandelt, dies aber nur, wenn der Eigentumsvorbehalt Dritten entgegen gehalten werden kann, dazu siehe oben.

Sie haben Fragen zum Eigentumsvorbehalt im Konkurs in Spanien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona und Palma de Mallorca, Spanien, stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand der Bearbeitung: Oktober 2018