Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Barcelona, Mallorca, Teneriffa
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados, Madrid, Barcelona, Mallorca, Teneriffa


Reform der spanischen Zivilprozessordnung

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Michael Fries, Rechtsanwalt und Abogado, fries@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es


Am 20. März dieses Jahres trat in Spanien eine umfassende Reform der spanischen Zivilprozessordnung in Kraft. Ziel der Reform ist die Modernisierung und Digitalisierung der spanischen Justizverwaltung sowie die Verminderung von gerichtlich ausgefochtenen Rechtstreitigkeiten einerseits und die Beschleunigung der Verfahren andererseits.

Die Neuregelungen in Spaniens Zivilprozessordnung erfassen u.a. die folgenden Bereiche:

1. Prozessvollmacht in Spanien (poder para pleitos)

Es wir die elektronische Erteilung einer Prozessvollmacht geregelt, die in Spanien bislang nur in einer notariellen Urkunde oder durch Erklärung zum Gerichtsprotokoll erteilt werden konnte.

2. Mündliches Verfahren in Spanien (juicio verbal)

Die Streitwertgrenze von mündlichen Erkenntnisverfahren wird von 6.000,- € auf 15.000,- € erhöht. Anwalts- und Prozessagentenzwang gilt in Spanien nach wie vor ab einem Streitwert in Höhe von 2.000,- €. Auch der Berufungswert für Erkenntnisverfahren verbleibt bei 3.000,- €.

3. Klagen vor spanischen Zivilgerichten ohne Prozessvertretung

In der Klageschrift sind zwingend eine E-Mail-Adresse und Telefonanschluss anzugeben sowie die verbindliche Erklärung abzugeben, dass gerichtliche Zustellungen elektronisch in Empfang genommen werden.

4. Gerichtsverhandlungen (comparecencias, vistas, juicios) vor spanischen Zivilgerichten

Gerichtsverhandlungen sollen in Spanien grundsätzlich per Videokonferenz stattfinden. Ein persönliches Erscheinen ist nur bei Einvernahmen von Parteien, Zeugen oder Sachverständigen vorgesehen, außer wenn die aussagende Person ihren Wohnsitz außerhalb des Gerichtsbezirks führt. In diesem Fall kann die Aussage vom Gericht am Wohnsitz erfolgen; ggfs. auch Friedensgericht (juzgado de paz).

5. Rechtsmittel (apelación, casación) nach spanischem Zivilprozessrecht

Die Berufung ist nach spanischem Zivilprozessrecht jetzt innerhalb von 20 Tagen direkt vor dem spanischen Provinzgericht (Audiencia Provincial) und nicht wie zuvor vor dem Gericht Erster Instanz (Juzgado de Primera Instancia) einzulegen. Die Kassationsbeschwerde zum Tribunal Supremo in Spanien kann nur noch bei Vorliegen eines Kassationsinteresses (interés casacional) erhoben werden. Es gibt keinen Kassationswert mehr, der bislang bei 600.000,- € lag.

6. Kosten (costas) für Gerichtsverfahren in Spanien

Es wurde die Kostenregelung für Verfahren in zweiter Instanz geändert. In Berufungsverfahren vor spanischen Zivilgerichten gilt nun die gleiche Regelung wie für Verfahren in erster Instanz. Eine Kostenentscheidung erfolgt nun auch im Falle der Berufungsstattgabe. Bislang fand auch bei vollem Obsiegen der Berufungsklägerin keine Kostenverurteilung der Berufungsbeklagten statt.

7. Mahnverfahren in Spanien (procedimiento monitorio)

Der Mahnantrag kann auf dem Internet-Portal der spanischen Justizverwaltung elektronisch gestellt werden. Im Falle von Forderungen gegen Verbraucher findet von Amtswegen eine Prüfung auf missbräuchliche Klauseln durch den Rechtspfleger (Letrado de la Administración de Justicia -LAJ) statt.

8. Zwangsvollstreckung in Spanien (ejecución forzosa)

Die Verwertung von gepfändeten Geschäftsanteilen von Gesellschaften erfolgt nun mittels der bereits auf bewegliche Gegenstände und Immobilien anwendbaren elektronischen gerichtlichen Zwangsversteigerung. Bislang wurden Geschäftsanteile im Wege eines notariellen Versteigerungsverfahrens realisiert.

9. Zustellungen (notificaciones) nach den Vorschriften der spanischen Zivilprozessordnung

Zustellungen, insbesondere von verfahrenseinleitenden Schriftstücken erfolgen immer (auch) auf elektronischem Weg per E-Mail. Dies gilt insbesondere für Personen, die verpflichtet sind, mit der spanischen Verwaltung elektronisch zu korrespondieren und die zur Einrichtung einer amtlich bestätigten E-Mail-Anschrift (Dirección Electrónica Habilitada - DEH) verpflichtet sind. Diese Pflicht gilt grundsätzlich für alle juristischen Personen. Eine elektronisch vorgenommene gerichtliche Zustellung gilt nach spanischem Zivilprozessrecht spätestens nach Ablauf von 3 Tagen als bewirkt (!) mit der Folge, dass der Lauf der prozessualen Fristen beginnt.

Wichtig: Die elektronische Zustellungsform von gerichtlichen Schriftstücken kann nach spanischem Recht verbindlich vertraglich vereinbart werden.

10. Exemplarverfahren (procedimiento testigo) zur Prüfung von AGB

Es wird in Spanien ein besonderes Verfahren zur Prüfung von AGB in Verbrauchersachen eingeführt.

11. Gerichtliche Geltendmachung von Verfahrenshonoraren (jura de cuentas) in Spanien

Zur Geltendmachung von Verfahrenshonoraren gegen natürliche Personen in dem dafür vorgesehenen Spezialverfahren ist neben der Gebührenrechnung die Vorlage einer schriftlichen Honorarvereinbarung notwendig, die vom Gericht auf das Vorhandensein von missbräuchlichen Klauseln geprüft wird.

12. Spezialregelungen in der spanischen Zivilprozessordnung für ältere Personen

Die Reform sieht besondere Regelungen für Personen über 80 Jahren vor, die den Zugang zur elektronischen Gerichtsakte von Amts wegen – im Falle von Personen über 65 Jahren auf Antrag – erleichtern sollen. Verfahren mit Beteiligung älterer Personen sollen vorrangig behandelt werden.

Sie wünschen Beratung zur Reform der spanischen Zivilprozessordnung? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona, Palma de Mallorca und Teneriffa stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.



Stand der Bearbeitung: Mai 2024