Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Barcelona, Mallorca, Teneriffa
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados, Madrid, Barcelona, Mallorca, Teneriffa


Gründung einer GmbH in Spanien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Christian Krause, Rechtsanwalt, krause@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es

Die Sociedad de Responsabilidad Limitada, S.L. in Spanien

Grundlegende Informationen zu allen wesentlichen Fragen bei der Gründung einer GmbH in Spanien mit wichtigen Hinweisen zum spanischen Recht für ausländische Investoren in Spanien.

  1. Benötigt man zur Gründung einer GmbH (Sociedad de Responsabilidad Limitada, S.L.) in Spanien einen Notar?
  2. Ab welchem Zeitpunkt kann eine neu gegründete spanische GmbH (S.L.) den Geschäftsbetrieb aufnehmen?
  3. Wie hoch muss das Stammkapital einer spanischen GmbH mindestens sein?
  4. Welcher Teil des Stammkapitals einer spanischen GmbH muss wann eingezahlt werden?
  5. Wie lang kann das erste Geschäftsjahr einer spanischen GmbH sein?
  6. Was muss ich bei der Festsetzung der Höhe des Stammkapitals der Gesellschaft beachten?
  7. Wie viele Gesellschafter muss die spanische GmbH haben?
  8. Wer darf Gesellschafter einer spanischen GmbH sein?
  9. Darf ich den Namen der Gesellschaft frei wählen?
  10. Wer kann Geschäftsführer einer spanischen GmbH werden?
  11. Kann der Geschäftsführer einer spanischen GmbH auch Arbeitnehmer sein und somit im Falle der Kündigung Arbeitslosengeld beziehen?
  12. Kann in der spanischen GmbH die gemeinsame Geschäftsführung von zwei oder mehr Geschäftsführern vorgesehen werden?
  13. Besteht nach spanischem Recht die Möglichkeit, Prokura zu erteilen?
  14. Können in Spanien genehmigungspflichtige Geschäfte in die GmbH-Satzung aufgenommen werden?
  15. Wie kann ich die freie Übertragung von Geschäftsanteilen einer spanischen GmbH vermeiden?
  16. Welche Formalitäten muss ich in Spanien bei der Gesellschaftsgründung einhalten?
  17. Welche Kosten entstehen in der Regel bei der Gründung einer GmbH (S.L.) in Spanien?

1. Benötigt man zur Gründung einer GmbH (Sociedad de Responsabilidad Limitada, S.L.) in Spanien einen Notar?

Die Gründung einer GmbH in Spanien (Sociedad de Responsabilidad Limitada, S.L.) muss vor einem spanischen Notar durchgeführt werden. Üblicherweise wird in Spanien die Gründung von Rechtsanwälten vorbereitet, welche ggf. auch von den Gründungsgesellschaftern zur Unterzeichnung der notariellen Urkunde bevollmächtigt werden.

Die Gründung muss vor einem Notar in Anwesenheit aller Gründungsgesellschafter, den zu ernennenden Geschäftsführern oder ihrer jeweiligen Bevollmächtigten durch eine notarielle Urkunde erfolgen.

2. Ab welchem Zeitpunkt kann eine neu gegründete spanische GmbH (S.L.) den Geschäftsbetrieb aufnehmen?

Sofern in der Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen werden, kann die Gesellschaft den Geschäftsbetrieb ab der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages durch den Notar aufnehmen. In der Satzung kann zwar ein späteres, aber kein früheres Datum zur Geschäftsaufnahme festgelegt werden. Eigenständige Rechtsfähigkeit als S.L. und damit als Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung erhält die Gesellschaft erst mit Eintragung ins spanische Handelsregister am Gesellschaftssitz. Erfolgt keine Eintragung, haften die Gesellschafter für bereits abgeschlossene Geschäfte persönlich.

3. Wie hoch muss das Stammkapital einer spanischen GmbH mindestens sein?

Das Stammkapital einer spanischen GmbH (S.L.) muss mindestens 3.000,00 EUR betragen.

4. Welcher Teil des Stammkapitals einer spanischen GmbH muss wann eingezahlt werden?

Bei Gründung der Gesellschaft muss das gesamte Stammkapital einbezahlt sein.

Bei Bareinlagen sollte dem Notar bei der Gründung ein Bankzertifikat vorgelegt werden, welches beweist, dass der entsprechende Betrag auf das Konto der zu gründenden Gesellschaft einbezahlt wurde.

Sacheinlagen müssen in der Gründungsurkunde mit einer Beschreibung und Wertangabe aufgenommen werden. Außerdem muss dargelegt werden, welche Gesellschaftsanteile als Gegenleistung zugeordnet werden.

5. Wie lang kann das erste Geschäftsjahr einer spanischen GmbH sein?

Sofern in der Satzung keine abweichende Festsetzung getroffen wird, endet das Geschäftsjahr am 31. Dezember, der auf das Gründungsdatum folgt. Das erste Geschäftsjahr einer spanischen GmbH kann somit kürzer als 12 Monate sein. Aber es darf nicht länger als ein Jahr sein und nicht durch eine Regelung in der Satzung über diesen Zeitraum ausgedehnt werden.

6. Was muss ich bei der Festsetzung der Höhe des Stammkapitals der Gesellschaft beachten?

Das Stammkapital einer spanischen GmbH muss notwendigerweise in Euro festgesetzt werden. Sofern die Einlagen in Fremdwährungen erbracht werden, müssen diese in Euro umgerechnet werden.

Wichtig ist zu beachten, dass in Spanien, sobald das Eigenkapital die Hälfte des Stammkapitals nicht mehr deckt, ein Auflösungsgrund vorliegt und die Geschäftsführer für Schulden der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt des Vorliegens dieses Auflösungsgrundes persönlich haftbar gemacht werden können, falls sie bestimmte gesetzliche Verpflichtungen nicht nachkommen.

7. Wie viele Gesellschafter muss die spanische GmbH haben?

Die spanische GmbH (S.L.) muss mindestens einen Gesellschafter haben. In dem Fall der Einpersonengesellschaft muss dieser Umstand nach außen stets erkennbar sein. Der Unternehmensbezeichnung wird der Begriff „Unipersonal“ oder ein „U.“ angehangen. Die Eigenschaft als Einpersonengesellschaft muss im spanischen Handelsregister eingetragen und auf sämtlichen Unterlagen oder Werbung der Gesellschaft angegeben werden. Außerdem muss eine Einpersonengesellschaft in Spanien ein Vertragsbuch (Libro de Contratos con el Socio Único) führen und hierin sämtliche zwischen dem alleinigen Gesellschafter und der Gesellschaft unterzeichneten Verträge eintragen.

8. Wer darf Gesellschafter einer spanischen GmbH sein?

Gesellschafter der spanischen GmbH (S.L.) können natürliche und juristische Personen sein. Diese Personen können sowohl spanischer als auch ausländischer Herkunft sein. Gemäß spanischem Recht benötigen alle ausländischen Gesellschafter einer spanischen Gesellschaft eine spanische Steueridentifikationsnummer, die für juristische Personen N.I.F. (Número de Identificación Fiscal) und für natürliche Personen N.I.E. (Número de Identidad de Extranjero) genannt wird.

9. Darf ich den Namen der Gesellschaft frei wählen?

Der Name der spanischen GmbH (S.L.) kann grundsätzlich frei gewählt werden, muss jedoch „Sociedad de Responsabilidad Limitada“ oder „Sociedad Limitada“ bzw. die entsprechenden Abkürzungen „SRL“ oder „SL“ als Rechtsformzusatz enthalten.

Sowohl römische als auch arabische Zahlen sind als Teil des Namens erlaubt. Beinhaltet der Namen der Gesellschaft den Namen einer Person, muss deren Zustimmung vorliegen. Der Name kann sich auf die Aktivität der Gesellschaft beziehen, Fantasienamen sind ebenfalls erlaubt. Der Name darf keine Begriffe enthalten die gegen das Gesetz oder die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen und kann nicht ausschließlich aus geographischen Bezeichnungen wie „Spanien“ oder den autonomen Gebietskörperschaften, Provinzen oder Gemeinden bestehen. Ferner darf er keine Bezeichnungen von Institutionen der öffentlichen Verwaltung beinhalten.

Der gewünschte Gesellschaftsname muss vor der Gründung vom zentralen spanischen Handelsregister in Madrid genehmigt werden. Ist die beantragte Firma frei und gestattet die genannte Behörde deren Nutzung, stellt sie eine Bescheinigung aus und der zukünftige Gesellschafter erhält eine entsprechende schriftliche Genehmigung, welche sechs Monate wirksam ist. Diese Bescheinigung muss dem Notar bei der Gründung der Gesellschaft vorgelegt werden.

10. Wer kann Geschäftsführer einer spanischen GmbH werden?

Geschäftsführer der spanischen GmbH (S.L.) (im Spanischen “administrador” und wörtlich übersetzt: „Verwalter“) können natürliche und juristische Personen aus dem In- und Ausland werden. Ebenso wie ausländische Gesellschafter benötigen alle ausländischen Geschäftsführer und Mitglieder des Geschäftsführungsorgans einer spanischen Gesellschaft eine spanische Steueridentifikationsnummer (siehe hierzu Punkt 8.).

11. Kann der Geschäftsführer einer spanischen GmbH auch Arbeitnehmer sein und somit im Falle der Kündigung Arbeitslosengeld beziehen?

In Spanien ist die Frage, ob ein Geschäftsführer gleichzeitig Arbeitnehmer der Gesellschaft sein darf, umstritten.

Da der Geschäftsführer grundsätzlich als Organ der Gesellschaft handelt, begreift die spanische Rechtsprechung das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer gesellschaftsrechtlich und nicht arbeitsrechtlich. Allerdings ist die Rechtsprechung nicht einheitlich und macht die Entscheidung vom Einzelfall abhängig. In Fällen, in denen ein Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer behandelt wird, müssen Aspekte wie z.B. Vergütung oder Entschädigung von der Gesellschafterversammlung beschlossen und in der Satzung festgelegt werden.

Geschäftsführer spanischer Gesellschaften haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da sie nicht dem allgemeinen Sozialversicherungssystem der Arbeitnehmer beitreten, sondern unter ein spezielles Regime fallen, welches kein Arbeitslosengeld vorsieht.

12. Kann in der spanischen GmbH (S.L.) die gemeinsame Geschäftsführung von zwei oder mehr Geschäftsführern vorgesehen werden?

Die Möglichkeiten der Organisation der Geschäftsführung der spanischen GmbH (S.L.) sind sehr flexibel. Die Geschäftsführung kann einem oder mehreren alleinvertretungsberechtigten oder verschiedenen gemeinschaftlich handelnden Geschäftsführern oder einem Verwaltungsrat übertragen werden.

Bereits in der Satzung können alle zulässigen Arten des Geschäftsführungsorgans aufgeführt werden, so dass bei einer Änderung der Art nur ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, nicht jedoch eine Satzungsänderung notwendig ist.

13. Besteht nach spanischem Recht die Möglichkeit, Prokura zu erteilen?

Die Möglichkeit, Prokura in dem in Deutschland bekannten Sinne zu erteilen, besteht in Spanien nicht, da es diese Rechtsfigur im spanischen Recht nicht gibt. Entweder handeln die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans oder es werden anderen Personen, z.B. leitenden Angestellten, Generalvollmachten für gewisse Bereiche erteilt. Diese Generalvollmachten werden ins spanische Handelsregister eingetragen, damit diese Drittwirkung entfalten, und gelten für alle Verträge und Handlungen dieser Person in den von der Geschäftsführung vorher festgelegten Bereichen.

Hat man sich für einen Verwaltungsrat als Geschäftsführungsorgan entschieden, gibt es jedoch in Spanien die Möglichkeit, fast sämtliche Befugnisse des Verwaltungsrates (mit Ausnahme der im Gesetz vorgeschriebenen bestimmten Handlungen) an ein geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied (Consejero Delegado) zu delegieren.

14. Können in Spanien genehmigungspflichtige Geschäfte in die GmbH-Satzung aufgenommen werden?

Genehmigungspflichtige Geschäfte können zwar in die Satzung der spanischen GmbH aufgenommen werden, aber die genannten Geschäfte können nur beispielhafte, aber keine abschließenden Aufzählungen darstellen. Das Gesetz schreibt die Handlungsspielräume jedes einzelnen Gesellschaftsorgans vor und jede Begrenzung der Handlungsvollmacht des Verwaltungsorgans kann nur zu internen Zwecken gelten. Im Außenverhältnis können die Befugnisse des Geschäftsführungsorgans nicht beschränkt werden. Eine solche Beschränkung hat nach spanischem Recht somit keine Wirkung gegenüber Dritten.

15. Wie kann ich die freie Übertragung von Geschäftsanteilen einer spanischen GmbH verhindern?

Die spanische GmbH (S.L.) ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers im Gegensatz zur spanischen AG (S.A.) eine geschlossene Gesellschaft, was sich vor allem in strengen Übertragungsvoraussetzungen für die Geschäftsanteile widerspiegelt. Die Übertragung von Geschäftsanteilen ist darüber hinaus zwingend in einer notariellen Urkunde vorzunehmen.

Völlig frei übertragbar unter Lebenden sind die Geschäftsanteilen der spanischen GmbH (S.L.) nur zwischen Gesellschaftern, zugunsten des Ehegatten oder zugunsten von Verwandten auf- und absteigender Linie sowie zugunsten von Gesellschaftern derselben Unternehmensgruppe. Alle anderen Übertragungen unterliegen dem gesetzlichen Verfahren nach dem spanischen Kapitalgesellschaftsgesetz (Ley de Sociedades de Capital), welches bestimmte Anforderungen an eine solche Übertragung stellt. Selbstverständlich können die gesetzlichen Übertragungsvorschriften durch entsprechende Satzungsbestimmungen geändert werden, wobei der spanische Gesetzgeber die Grenze dort zieht, wo derartige Bestimmungen praktisch eine freie Übertragung der Anteile zulassen.

Im Falle des Todes eines Gesellschafters nehmen grundsätzlich die Erben dessen Stellung ein. Aber die Gesellschaftsanteile einer spanischen GmbH (S.L.) sind nur dann unbeschränkt vererbbar, wenn durch die Satzung kein innerhalb von maximal drei Monaten auszuübendes Vorkaufsrecht zugunsten der weiteren Gesellschafter vorgesehen wurde.

16. Welche Formalitäten muss ich in Spanien bei der Gesellschaftsgründung einhalten?

In den verschiedenen Stadien der Gründung der spanischen GmbH (S.L.) sind zahlreiche Formalitäten einzuhalten.

Formalitäten vor der Gründung

  • Einholen der Bescheinigung des zentralen spanischen Handelsregisters, aus der hervorgeht, dass die Nutzung der gewünschten Unternehmensbezeichnung gestattet wird.
  • Das Gesellschaftskapital muss vollständig einbezahlt oder durch Sacheinlagen gedeckt sein.
  • Die Bank muss über die Einzahlung des Gesellschaftskapitals eine Bescheinigung ausstellen.
  • Die zukünftigen Gesellschafter und Geschäftsführer müssen über eine spanische Steueridentifikationsnummer (N.I.E. bzw. N.I.F.) verfügen.

Erteilung der Gründungsurkunde

  • Die Gründung einer spanischen GmbH muss notariell beurkundet werden und alle notwendigen Dokumente müssen dazu vorliegen (Namensreservierung, Bankbescheinigung, Ausweisdokumente, Satzung, etc.).
  • Beantragung einer vorläufigen spanischen Steueridentifikationsnummer der neuzugründenden Gesellschaft.

Nach Erteilung der Gründungsurkunde

  • Die ausländische Investition muss bei der spanischen Generaldirektion für Handel und Investitionen gemeldet werden (Frist: ein Monat ab Gründungsdatum).
  • Anmeldung bei dem spanischen Finanzamt und der spanischen Sozialversicherungsbehörde
  • Beantragung einer definitiven spanischen Steueridentifikationsnummer der neugegründeten Gesellschaft
  • Anmeldung zur spanischen Gewerbesteuer

17. Welche Kosten entstehen in der Regel bei der Gründung einer GmbH (S.L.) in Spanien?

Diese Frage kann nicht generell beantwortet werden, da die Kosten von der gewählten Höhe des Stammkapitals abhängen.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona, Palma de Mallorca und Teneriffa stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand der Bearbeitung: März 2021