Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Barcelona, Mallorca, Teneriffa
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados, Madrid, Barcelona, Mallorca, Teneriffa


Vollstreckung in Spanien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Michael Fries, Rechtsanwalt und Abogado, fries@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es


Ich habe Fragen zur Vollstreckung von Gerichtsurteilen oder anderen Titeln in Spanien.

  1. Wie kann ich einen rechtskräftigen deutschen Titel (Gerichtsurteil, notarielle Urkunde) in Spanien vollstrecken?
  2. Wie kann ich am schnellsten bei meinem Schuldner in Spanien pfänden, auch wenn ich noch keinen (oder keinen in Spanien) vollstreckbaren Titel habe?
  3. Wie kann ich einen in Spanien erwirkten Titel in Spanien vollstrecken?

Antworten:

1. Wie kann ich einen rechtskräftigen deutschen Titel (Gerichtsurteil, notarielle Urkunde) in Spanien vollstrecken?

Zur Vollstreckung eines rechtskräftigen deutschen Titels in Spanien muss ein Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden. Hiermit wird der nach deutschem Recht vollstreckbare Titel in Spanien anerkannt und in derselben Entscheidung die Vollstreckung in das Schuldnervermögen angeordnet. Rechtsgrundlage für dieses Verfahren ist die Europäische Verordnung Nr. 1215 / 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), in Kraft seit 10. Januar 2015, in Verbindung mit den spanischen Vorschriften des Zivilprozesses.

Mit der Durchführung des Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens muss der Antragsteller einen Rechtsanwalt beauftragen. Anerkennung und Vollstreckung werden in einem Schriftsatz in Form einer Klage beantragt. Der Klage sind beizufügen:

  • Eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels.
  • Eine formularmäßige Bescheinigung des deutschen Gerichts oder des Notars im Falle einer notariellen Urkunde, aus der sich die Anerkennungsvoraussetzungen nach europäischem Recht ergeben.
  • Eine Prozessvollmacht die der Form und dem Inhalt nach den spanischen Vorschriften entspricht.
  • Alle Dokumente sind in spanischer Sprache, ggf. in vereidigter Übersetzung vorzulegen.

Das Gericht wird in Form eines Beschlusses entscheiden, dass der Titel formell den Anforderungen entspricht, und wird die Vollstreckung anordnen. Der Gläubiger kann bereits in der Klage konkrete Vollstreckungsmaßnahmen beantragen. In Betracht kommen die Pfändung (embargo) von Konten, Gehalt, bewegliche Sachen sowie die Eintragung eines Zwangspfandes auf Immobilien und die anschließende Zwangsversteigerung. Sollte der Gläubiger hingegen kein Vermögen benennen können, kann eine Art eidesstattliche Versicherung des Schuldners (manifestación de bienes del ejecutado) oder die behördliche Vermögensermittlung (localización e investigación patrimonial) beantragt werden.

Der Beschluss über die Vollstreckungsanordnung wird dem Schuldner zugestellt. Er kann den Vollstreckungsbetrag hinterlegen, um die Vollstreckung abzuwenden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

2. Wie kann ich am schnellsten bei meinem Schuldner in Spanien pfänden, auch wenn ich noch keinen (oder keinen in Spanien) vollstreckbaren Titel habe?

Ohne Titel kann man in Spanien kein Vollstreckungsverfahren einleiten. Die vorläufige Vollstreckung eines Titels, solange noch in höherer Instanz gestritten wird, ist nach spanischem Recht möglich und wird innerhalb der EU auch von der Verordnung 1215/2012 zugelassen. Zu den vorläufigen Maßnahmen zur Sicherung eventueller Ansprüche siehe unter „Tipps und Hinweise zur kurzfristigen Sicherung Ihrer Ansprüche“.

3. Wie kann ich einen in Spanien erwirkten Titel in Spanien vollstrecken?

Im Wesentlichen läuft die Zwangsvollstreckung in Spanien wie folgt ab: Das Verfahren wird eingeleitet durch eine Vollstreckungsklage. Jedoch ist eine Wartefrist von 20 Werktagen ab Zustellung des zu vollstreckenden Titels an den Schuldner einzuhalten. Mit der Klage können konkrete Vollstreckungsmaßnahmen beantragt werden, soweit Schuldnervermögen bekannt ist. Sollte kein Schuldnervermögen bekannt sein, gilt das bereits zuvor Gesagte. Die Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Gegenstände erfolgt durch Pfändung (embargo). Pfändungen von Grundvermögen werden umgehend ins Grundbuch eingetragen (anotación de embargo). Das Gericht ordnet die Vollstreckung allgemein und die zu treffenden Maßnahmen in einem Beschluss an. Dieser Beschluss ist dem Schuldner zuzustellen. Gegen den Vollstreckungsbeschluss kann der Schuldner innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung Einspruch einlegen. Die dem Vollstreckungsschuldner zustehende Einspruchsgründe sind allerdings begrenzt. Er kann lediglich gegen die Vollstreckung einwenden, dass er die Forderung bereits gezahlt oder die zu schuldende Handlung realisiert hat oder dass der Vollstreckungstitel verwirkt ist. Nach spanischem Prozessrecht verwirkt ein rechtskräftiger Titel nach fünf Jahren.

Gepfändete Gegenstände verbleiben zunächst beim Schuldner. Er verliert die Verfügungsbefugnis. Die Pfändungen von Fahrzeugen und Immobilien werden in das jeweilige Register eingetragen. Die Verwertung erfolgt grundsätzlich durch öffentliche Versteigerung nach gutachterlicher Schätzung. Der Erlös der Versteigerung wird dem Gläubiger ausbezahlt, bis seine Forderung befriedigt ist. Sind an dem Vollstreckungsverfahren mehrere Gläubiger beteiligt und reicht der Erlös nicht für die Befriedigung aller Gläubiger aus, so wird der Betrag nach gesetzlichen Verteilungsregeln an die Gläubiger ausgekehrt. Dabei werden bevorrechtigte Gläubiger, etwa Hypothekengläubiger, zuerst berücksichtigt, siehe dazu das Kapital „In welcher Reihenfolge erfolgt die Verteilung der Masse im Konkursverfahren im Falle des Konkursplanes und in der Liquidation?“.

Sie haben weitere Fragen zur Vollstreckung in Spanien? Sprechen Sie uns gerne an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona, Palma de Mallorca und Teneriffa stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand der Bearbeitung: 28. März 2018