Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados
Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona


Vertragsbeendigung Händler / Distributor in Spanien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Michael Fries, Rechtsanwalt und Abogado, fries@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es

  1. Welches sind die Kündigungsfristen nach spanischem Recht?
  2. Welches sind die Ausgleichsansprüche bei Vertragsbeendigung nach spanischem Recht?
  3. Welches Recht ist in welcher Situation günstiger?
  4. Wie kann ich beurteilen, ob sich die Ausgleichsansprüche nach deutschem oder spanischem Recht richten?
  5. Welche Gerichte sind zuständig für die Klage des Vertragshändlers auf Ausgleich bei Vertragsbeendigung?
  6. Annex: Wichtige Hinweise zur spanischen Gerichtspraxis bei Streitigkeiten mit Vertragshändlern!

Antworten:

1. Welches sind die Kündigungsfristen nach deutschem bzw. nach spanischem Recht?

Gemäß der spanischen Rechtsprechung können auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertragshändlerverträge als Dauerschuldverhältnisse von jeder der beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Haben die Parteien ausdrücklich keine Kündigungsfrist (preaviso) vereinbart, so ist das Unternehmen berechtigt, den Vertrag mit einer angemessenen Kündigungsfrist einseitig zu beenden. Die Bandbreite der von der spanischen Rechtsprechung als angemessen angesehenen Kündigungsfristen ist sehr weit. Grundprinzip ist, dass sich die Länge der Kündigungsfrist an der Vertragsdauer und des damit verbundenen Zeitraums zur Umstellung des Geschäftsbetriebs des Händlers zu orientieren habe. In der Praxis werden oft die Regelungen Handelsvertretervertragsgesetzes herangezogen, die eine Kündigungsfrist von mindestens 1 Monat / Vertragsjahr vorsehen. Aufgrund ihrer höchstpersönlichen Rechtsnatur enden Vertragshändlerverträge im Falle von natürlichen Personen mit dem Tod des Vertragshändlers.

2. Welches sind die Ausgleichsansprüche bei Vertragsbeendigung nach spanischem Recht?

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist in Spanien in Artikel 28 Handelsvertretervertragsgesetz geregelt. Zwar hat das Plenum des spanischen Tribunal Supremo in seiner Grundsatzentscheidung zum Vertragshändler vom 15. Januar 2008 ausdrücklich die analoge Anwendung der Ausgleichanspruchsregelungen auf den Vertragshändler für zulässig erklärt. Bis zu dieser Entscheidung war die TS-Rechtsprechung nicht einheitlich, da zu Gunsten des Händlers neben der analogen Anwendung des Handelsvertretervertragsgesetzes ein Ausgleichsanspruch auch aus den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Regeln abgeleitet wurde. Diese Rechtsprechung galt insbesondere bis zum Inkrafttreten des Handelsvertretervertragsgesetzes im Jahre 1992. Ansatz für eine analoge Anwendung war unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die deutsche Rechtsprechung der Grad der Einbindung in die Absatzorganisation des Herstellers und die Möglichkeit weiterhin wirtschaftliche Vorteile aus dem vom Händler geschaffenen Kundenstamm zu ziehen, was insbesondere dann angenommen werden kann, wenn der Händler sich vertraglich zur Übergabe der Kundendaten verpflichtet hat.

Jedoch ist festzustellen, dass weder die spanische unter- und obergerichtliche Rechtsprechung noch der Tribunal Supremo selbst diese aus der deutschen Rechtsprechung übernommenen Merkmale auch mit einer der deutschen Rechtsprechung vergleichbaren rechtsdogmatischen Konsequenz anwendet.
In der spanischen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es sich beim Ausgleichsanspruch nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, sondern um einen hiervon unabhängigen Anspruch, der an andere Voraussetzungen geknüpft ist. Dogmatisch wird der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers in der Rechtsprechung oft noch aus den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen hergeleitet.
Der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers ist daher – wie der des Handelsvertreters – nur dann gegeben, wenn nach Vertragsbeendigung der von ihm auf- oder ausgebaute Kundenstamm vom Hersteller in der Zukunft tatsächlich zu seinem wirtschaftlichen Vorteil genutzt werden kann. Die Beweislast für den Auf- bzw. Ausbau des Kundenstamms sowie die potentiellen zukünftigen wirtschaftlichen Vorteile eines Fortbestandes der Kundenbeziehungen trägt der Vertragshändler.
Allerdings kann der Ausgleichsanspruch des Händlers in analoger Anwendung von Artikel 30a) Handelsvertretervertragsgesetz im Falle einer berechtigten Kündigung des Unternehmens aus wichtigem Grund entfallen.

In Bezug auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers besteht in der spanischen Rechtsprechung im Gegensatz zur Diskussion über die analoge Anwendung des Handelsvertretervertragsgesetzes seit langem Einigkeit darüber, dass die Grundsätze von Artikel 28 Handelsvertretervertragsgesetz als „Orientierungskriterium“ entsprechend heranzuziehen sind. Somit ist unter Einbeziehung von Billigkeitsgesichtspunkten ein Mittelwert aus dem Gewinn des Vertragshändlers zu bilden, der in den vergangenen Geschäftsjahren erzielt wurde. Entsprechend Art. 28 Abs.3 Handelsvertretervertragsgesetz wird die Höchstgrenze bei einer Jahresmarge aus dem Durchschnitt der vergangenen 5 Vertragsjahre oder der entsprechend kürzeren Vertragsdauer angesetzt.

Bislang legte die spanische Rechtsprechung bei der Berechnung der Höhe des Händlerausgleichsanspruches die Bruttomarge zu Grunde. Man orientierte sich hierbei am Handelsvertreter dessen Provision, die der Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebes diene, der Bruttomarge des Vertragshändlers entsprechen würde.

Der TS ist allerdings in jüngeren Entscheidungen von dieser Rechtsprechung abgewichen und stellte fest, dass es bei der Berechnung des Kundenstammausgleichs des Vertragshandlers sei, auf den erzielten Gewinn des Vertragshandlers abzüglich der Kosten und Steuern und nicht auf die Geschäftsmarge; d.h. die bloße Differenz aus Einkaufs- und Verkaufspreis abzustellen. In einer weiteren jüngeren Entscheidung sprach sich der TS in einer etwas allgemeingültigeren Form für die Anwendung der Nettomarge aus.

3. Welches Recht ist in welcher Situation günstiger?

Das deutsche Recht kann insbesondere dann von Vorteil für das Unternehmen sein, wenn der Vertragshändler bei Vertragsbeendigung nicht dazu verpflichtet ist, dem Unternehmen die Kontakt- und Kundenadressen zu übergeben. Denn nach deutschem Recht hat der Vertragshändler nur einen Ausgleichsanspruch wenn er vertraglich dazu verpflichtet ist, dem Unternehmen bei Vertragsbeendigung seine Kundenadressen zu übergeben oder sonst zugänglich zu machen während die spanische Rechtsprechung dieses Kriterium in der Praxis nicht strikt anwendet.

Aber auch das spanische Recht kann für das Unternehmen vorteilhafter sein. So lässt die spanische Rechtsprechung im Unterschied zur Rechtslage in Deutschland den vertraglichen Ausschluss eines Ausgleichsanspruches zu. Auch sind die von der spanischen Rechtsprechung zur Gewährung eines Schadensersatzanspruches des Vertragshändlers im Falle einer rechtsmissbräuchlichen, d.h. nicht gerechtfertigten Kündigung durch das Unternehmen, sehr hoch. Eine Verurteilung des Unternehmens zur Zahlung von Schadensersatz stellt daher in der Gerichtspraxis den Ausnahmefall dar.

4. Wie kann ich beurteilen, ob sich die Ausgleichsansprüche nach deutschem oder spanischem Recht richten?

Dies hängt davon ab, welches Recht auf den Vertrag anwendbar ist. Unterliegt der Vertrag dem spanischen Recht, so beurteilt sich auch der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers nach spanischem Recht. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn das spanische Recht ausdrücklich im Vertragshändlervertrag gewählt wurde. Gleiches gilt im umgekehrten Fall. Existiert keine vertragliche Rechtswahl, dann findet das Recht des Staates Anwendung im dem der Vertragshändler seinen Geschäftssitz führt; d.h. deutscher Händler = deutsches Recht und spanischer Händler = spanisches Recht.

5. Welche Gerichte sind zuständig für die Klage des Vertragshändlers auf Ausgleich bei Vertragsbeendigung?

Enthält der Vertrag eine sogenannte Gerichtsstandsklausel, so bestimmt diese das zuständige Gericht. Existiert eine solche nicht, kann der Vertragshändler am Sitz des Unternehmens auf Zahlung des Kundenstammausgleichs klagen. Er kann aber auch eine Klage an seinem Heimatgericht einreichen, da insoweit eine Zuständigkeit gegeben ist, da es sich um den Erfüllungsort handelt.

Das Unternehmen muss vertragliche Ansprüche gegenüber dem in Spanien ansässigen Vertragshändler (bei fehlender Gerichtsstandsklausel) bei den Gerichten am Sitz des Vertragshändlers in Spanien einklagen.

[Rechtsquellen: Art. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO]

6. Annex: Wichtige Hinweise zur spanischen Gerichtspraxis bei Streitigkeiten mit Vertragshändlern!

Bei einem Rechtsstreit in Spanien müsste zunächst in tatsächlicher Hinsicht die wesentliche Historie der vertraglichen Beziehungen einschließlich deren Beendigung aufgearbeitet werden. Hierzu sind dem Gericht bereits bei Klageeinreichung sämtliche den geltend gemachten Anspruch belegenden schriftlichen Nachweise – soweit vorhanden – im Original und ggfs. übersetzt vorzulegen. Ein Nachreichen von schriftlichen Beweisen ist nicht möglich.

Hierbei handelt es sich in der Regel um den Vertragshändlervertrag, Einkaufs- und Verkaufsrechnungen, Kündigungsschreiben und sämtlicher zwischen den Parteien geführter relevanter Schriftverkehr.

In spanischen Handelsvertreter- oder Händlerrechtsstreitigkeiten werden zum Nachweis des geltend gemachten Ausgleichs- und Schadensersatzanspruches üblicherweise bereits mit der Klage entsprechende Gutachten durch einen Betriebswirt bzw. Wirtschaftsprüfer eingereicht. Da es sich um ein Parteigutachten handelt, ist eine enge Koordination zwischen dem Gutachter und den die Parteiinteressen vertretendem Anwalt äußerst wichtig.

Hinsichtlich geltend zu machender Provisions- und Ausgleichsansprüche kann zu deren Nachweis erst im eingeleiteten Verfahren, die Vorlage der Buchhaltungsunterlagen verlangt werden.
Zu den bereits mit der Klage einzureichenden Unterlagen zählt ebenfalls eine öffentlich beurkundete und überbeglaubigte (Apostille) Prozessvollmacht.

In Verfahren ab einem Streitwert in Höhe von 2.000,- € herrscht Anwalts- und Prozessagentenzwang.

Während der Anwalt das Verfahren prozess- und materiellrechtlich im Interesse der Partei führt, vertritt der Prozessagent formal die Partei gegenüber dem Gericht. Er reicht die vom Anwalt formulierten Schriftsätze bei Gericht ein und nimmt die an die Partei gerichteten Zustellungen entgegen. Beide nehmen an den Gerichtsterminen in Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Parteien teil.
Sachlich sind streitwertunabhängig die Gerichte Erster Instanz zuständig. Die Gerichte Erster Instanz sind mit Einzelrichtern ohne eine spezielle betriebswirtschaftliche Ausbildung besetzt.

Bei Zahlungsansprüchen über einem Wert in Höhe von 6.000,- € wird über die Klage in einem ordentlichen Verfahren (juicio ordinario) entschieden werden.

Das ordentliche Verfahren sieht vor, dass die Klage nach Prüfung der formalen Voraussetzungen durch den Rechtspfleger förmlich zum Verfahren zuglassen und dem Beklagten durch einen Gerichtsbeamten zugestellt wird.

Der Beklagte hat innerhalb einer Frist von 20 Tagen -Werktage ohne Samstage- auf die Klage zu erwidern. Innerhalb der gleichen Frist kann er Widerklage einlegen oder Aufrechnung erklären. Sollte die Zuständigkeit gerügt werden, hat dies innerhalb der ersten 10 Tage der Erwiderungsfrist zu erfolgen. Der Kläger hat auf eine evtl. erhobene Widerklage ebenfalls innerhalb einer Frist von 10 Tagen zu erwidern.

Erwidert der Beklagte nicht innerhalb der 20-Tagesfrist, wird er für säumig erklärt. Zum Unterschied in Deutschland ergeht allerdings kein Versäumnisurteil, sondern Rechtsfolge ist ausschließlich, dass an den Beklagten bis zum Urteilserlass keine Zustellungen mehr erfolgen, das Verfahren aber normal durchgeführt wird.

Im Anschluss an den Austausch der das Verfahren einleitenden Schriftsätze setzt das Gericht einen „frühen ersten Termin“ (audiencia previa) an. Gegenstand des Termins, der von den Prozessvertretern wahrgenommen wird, ist die Entscheidung über eventuell erhobene Prozesseinreden, die Erörterung und Feststellung der streitigen Tatsachen, die Stellung und Zulassung der Beweisanträge sowie die Anberaumung des Beweisaufnahmetermins. In einem zweiten Termin werden die zugelassenen Beweismittel (Urkunden, Partei- und Zeugeneinvernahmen, Befragung von Sachverständigen) erhoben und nachfolgend von den Prozessvertretern in einem Schlussvortrag gewürdigt.

Hieraus folgt der Urteilserlass. Das Urteil ist mittels Berufung (apelación) zum zuständigen Provinzgericht innerhalb einer Frist von 20 Tagen anfechtbar. Bei den am Provinzgericht eingerichteten Kammern (secciones) handelt es sich um Kollegialgerichte, die mit 3 Berufsrichtern besetzt sind. Grundsätzlich wird das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt. Gegen das Urteil des Provinzgerichts kann bei Vorliegen eines Kassationsinteresses oder der Erreichung der Revisionssumme in Höhe von 600.000,- € Kassationsbeschwerde zum Obersten spanischen Gerichtshof Kassationsbeschwerde eingereicht werden.

Sie haben Fragen zu den Vertragsbeendigungen mit Händlern oder Distributoren in Spanien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona und Palma de Mallorca, Spanien, stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand der Bearbeitung: Oktober 2018